Erbrecht

Erbrecht

Das Erbrecht umfasst sämtliche Rechtsvorschriften, die die Nachfolge betreffend das Vermögen behandeln. Darüber hinaus kann der Begriff „Erbrecht“ auch das subjektive Recht, die ganze Verlassenschaft oder zumindest einen Teil zu erwerben, umschreiben.

Die Verlassenschaft stellt das vererbbare Vermögen des Verstorbenen dar und setzt sich aus seinen Rechten und Pflichten zusammen.

Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz aus dem Jahr 2015 kam es zu zahlreichen Änderungen im österreichischen Erbrecht. Diese sind auf Todesfälle nach dem 31.12.2016 anzuwenden.

Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, wer zur Erbschaft berechtigt ist. Darüber hinaus gibt es aber auch die Möglichkeit eines Erbvertrags oder eines Testaments.

Wann habe ich ein Erbrecht? Kann ich dieses auch verlieren? Welche Vorschriften muss ich bei der Erstellung eines Testaments beachten? Wie kann ich mich gegen Fehler beim Verlassenschaftsverfahren wehren? Wie gehe ich bei einem Todesfall vor?

Die österreichische Rechtslage in Bezug auf das Erbrecht ist selbstverständlich weit komplizierter als hier zusammengefasst. Wir stehen Ihnen bei Fragen zum Erbrecht gerne mit Rat und Tat zur Seite

Gesetzliche Erbfolge

Josef ist seit 40 Jahren mit seiner Frau Hilda verheiratet. Gemeinsam haben die beiden drei Kinder: Karl, Susanne und Emil. Darüber hinaus hat Josef noch eine Tochter namens Lena aus einer früheren Beziehung.
Nach einem langen und erfüllten Leben verstirbt Josef, es gibt weder Erbvertrag noch Testament. Wer erhält wie viel?

Gibt es weder Erbvertrag noch Testament, so kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Sie findet auch dann Anwendung, wenn der Verstorbene mit einem Erbvertrag oder einem Testament nur über einen Teil des Vermögens verfügt hat oder Erben auf ihr Erbrecht verzichten. Es ist dabei besonders relevant, welche Hinterbliebenen der Verstorbene hat, da je nach Verwandtschaftsgrad eine unterschiedliche Reihung beim Erbanspruch besteht.

Gesetzliche Erben sind gem § 730 ABGB zunächst einmal die Verwandten und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner des Verstorbenen.

a. Gesetzliche Erbfolge mit Ehegatte oder eingetragenem Partner

Hinterlässt der Verstorbene einen Ehegatten oder eingetragenen Partner, so steht diesem grundsätzlich ein Erbrecht zu. Nach § 744 Abs 1 ABGB hat er neben den erbberechtigten Kindern des Verstorbenen und deren Nachkommen Anspruch auf ein Drittel der Verlassenschaft, die Kinder und deren Nachkommen erben insgesamt zwei Drittel.

Hilda wird also ein Drittel des Vermögens erben, Karl, Susanne, Emil und Lena erben als Kinder von Josef gemeinsam zwei Drittel des Vermögens.

Ist ein Kind vorverstorben, so treten die Nachkommen, also Enkel des Erblasser, in das Erbrecht ein.

Ist also z.B. Emil bereits vor Josef verstorben, so erbt sein Kind bei Josefs Tod an seiner Stelle.

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Wenn es keine Kinder gibt dann erben die Eltern des Verstorbenen. In diesem Fall hat der Ehegatte oder eingetragene Partner Anspruch auf zwei Drittel der Verlassenschaft, die Eltern erben hier gemeinsam ein Drittel. Ist ein Elternteil bereits vorverstorben, so fällt dessen Anteil auch dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner zu.

Anders als Josef hinterlässt Miriam keine Kinder, sondern nur ihren Ehemann Khaled und ihre Eltern. Khaled erhält in diesem Fall zwei Drittel als Erbe, Miriams Eltern erben gemeinsam ein Drittel.

Gibt es weder erbberechtigte Kinder noch erbberechtigte Eltern, so besteht für den Ehepartner/eingetragenen Partner das gesetzliche Erbrecht auf die gesamte Verlassenschaft.

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Neben dem Erbteil kommt dem Ehegatten/eingetragenen Partner gem § 745 Abs 1 ABGB das Recht zu, in der Ehe-/Partnerwohnung weiterzuwohnen und den Hausrat zu behalten, sofern dieser zur Weiterführung der bisherigen Lebensverhältnisse notwendig ist. Der Hausrat umfasst die in der Wohnung befindlichen Gegenstände (z.B. Möbel oder Haushaltsgeräte wie Staubsauger). Dieses Recht wird als gesetzliches Vorausvermächtnis bezeichnet.

Lebensgefährten haben gem § 745 Abs 2 ABGB für ein Jahr Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis, dürfen nach dem Todesfall also ein Jahr in der gemeinschaftlichen Wohnung verbleiben.

b. Gesetzliche Erbfolge ohne Ehegatte oder eingetragener Partner

Gibt es keinen Ehegatten oder eingetragenen Partner, so fällt die gesamte Verlassenschaft zunächst den Kindern des Verstorbenen zu. Ist ein Kind bereits vorverstorben, so treten seine Nachkommen (also die Enkelkinder des Verstorbenen) stattdessen in das Erbrecht ein. Auch adoptierte und uneheliche Kinder sind erbberechtigt!

Sind aber keine lebenden Kinder/Enkel/Urenkel usw. vorhanden und leben noch beide Eltern des Verstorbenen, dann kommt ihnen gem § 735 ABGB die gesamte Verlassenschaft zu, wobei jeder Elternteil die Hälfte erhält. Ist aber ein Elternteil vorverstorben, so erhalten dessen Nachkommen (also die Geschwister oder Halbgeschwister des Verstorbenen) die Hälfte. Gibt es auch keine (Halb-)Geschwister, sind die Nichten und Neffen des Verstorbenen an ihrer Stelle erbberechtigt.

In dritter Linie kommen – wenn keine Verwandten in zweiter Linie gegeben sind – die Großeltern und deren Nachkommen (also Tanten und Onkel sowie Cousins und Cousinen des Verstorbenen) zum Zug. Als vierte und letzte Linie bestehen die Urgroßeltern, wobei deren Nachkommen (also Großtanten und Großonkel sowie Großcousinen und -cousins des Verstorbenen) nicht mehr erbberechtigt sind.

c. Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten

Anatol und Markus befinden sich seit 20 Jahren in einer Lebensgemeinschaft und wohnen bereits 15 Jahre gemeinsam in einer Wohnung nahe dem Grazer Stadtpark. Plötzlich verstirbt Markus, er hat keine letztwillige Verfügung hinterlassen. Neben Anatol hat er auch keine Hinterbliebenen. Welche Rechte kommen Anatol als Lebensgefährten zu?

Hat der Verstorbene keine letztwillige Verfügung getroffen und gibt es auch keine gesetzlichen Erben, so hat der Lebensgefährte ein außerordentliches Erbrecht nach § 748 ABGB, wenn er mit dem Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Gibt es erhebliche Gründe, weshalb kein gemeinsamer Haushalt bestehen konnte, so besteht das außerordentliche Erbrecht gem § 748 Abs 2 ABGB trotzdem. Erhebliche Gründe sind etwa schwere Erkrankungen (z.B. Partner muss in einem Pflegeheim leben) oder berufliche Kriterien (z.B. ein Partner arbeitet im Ausland).

Testament
Ayana hinterlässt als Verwandte zwei Töchter und einen Ehemann, in ihrem Testament ist aber ihre beste Freundin Elena als Alleinerbin eingesetzt. Wer erbt wie viel?

Das Testament ist eine letztwillige Verfügung, die der gesetzlichen Erbfolge vorgeht. Daher verlieren die gesetzlichen Erben ihr Erbrecht zum Vorteil der im Testament genannten Person. Mitunter steht den gesetzlichen Erben aber ein Pflichtteil zu.

Ayanas Töchter und Ehemann erhalten also nur den Pflichtteil. Ihre Freundin Elena bleibt Alleinerbin.

Je nach Art der Erstellung bestehen unterschiedliche Testamentsformen. Es sind jeweils spezielle Vorschriften einzuhalten, damit das Testament gültig ist.

Eine grundlegende, wichtige Voraussetzung ist ferner die Testierfähigkeit, die nur Volljährigen, die in der Lage sind, die Bedeutung und Folgen ihres Handelns zu verstehen, uneingeschränkt zusteht.

Die für den Erblasser einfachste Art des letzten Willens ist das eigenhändige Testament. Bei diesem verfasst man handschriftlich den Text und unterzeichnet anschließend. Die Beisetzung von Ort und Datum ist nicht zwingend, wird aber empfohlen.

ACHTUNG: Sobald man das Testament am Computer oder an der Schreibmaschine abfasst, gilt es nicht mehr als eigenhändiges Testament! Es liegt in diesem Fall bereits ein fremdhändiges Testament vor, das u.a. in der Gegenwart von drei Zeugen unterschrieben werden muss.

Neben dem eigenhändigen und fremdhändigen Testament gibt es darüber hinaus auch das notarielle, das gerichtliche oder das gemeinschaftliche Testament.

Die zum Teil sehr detaillierten Formvorschriften sind für die Gültigkeit des Testaments Voraussetzung. Bei Ungültigkeit kommt es zur gesetzlichen Erbfolge.

Erbvertrag

Anders als Testamente sind Erbverträge zweiseitige Rechtsgeschäfte und können nur zwischen Ehegatten abgeschlossen werden. Dabei wird vertraglich vereinbart, was bei Todesfall mit dem Vermögen passieren soll.

Durch Erbverträge kann aber nie das gesamte Vermögen vermacht werden, es muss immer ein sogenanntes „freies Viertel“ übrig bleiben. Dieses können sich die Gatten durch letztwillige Verfügungen vererben, ansonsten kommt es wieder zur gesetzlichen Erbfolge.

Es ist die Form eines Notariatsaktes vorgesehen, das heißt der Vertrag muss von einem Notar aufgesetzt werden.

Da es sich um einen Vertrag handelt, kann der Erbvertrag auch nicht einseitig widerrufen werden. Die beiden Vertragsparteien müssen also gemeinsam den Vertrag widerrufen oder einen neuen Vertrag aufsetzen, damit der alte erlischt.

Bei der Scheidung kommt es auf den Urteilsspruch an: Wird die Ehe aus beidseitigem Verschulden oder einvernehmlich geschieden, so erlischt der Erbvertrag mit Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Kommt es jedoch zur Scheidung aufgrund von einseitigem Verschulden, so behält der nichtschuldige Ehegatte die Ansprüche aus dem Erbvertrag!

Enterben und Pflichtteil

Anton und sein Sohn Peter haben schon lange Zwist miteinander. Vor allem aber stört es Anton, dass Peter nicht Medizin studieren möchte. Irgendwann reicht es Anton: Nach einem neuerlichen Streit über die Studienwahl kündigt er an, dass er Peter enterben werde, damit dieser nach Antons Tod ja nichts „abkriegt“. Ist das wirklich möglich?

Gewissen Menschen steht nach dem österreichischen Erbrecht immer Anspruch auf einen Teil des Nachlasses zu. Das bedeutet, dass diesen Personen auch bei einem gültigen Erbvertrag oder Testament, in dem sie nicht als Erben genannt sind, ein Erbrecht zukommt.

Es handelt sich um die Pflichtteilsberechtigten, welche sich nach § 757 ABGB aus den Kindern sowie dem Ehegatten/eingetragenen Partner des Verstorbenen auseinandersetzen.

Anders als bei der gesetzlichen Erbfolge haben andere Verwandte (Geschwister, Eltern usw). keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Wie hoch der Pflichtteil ist, hängt vom jeweiligen Sachverhalt (Hinterbliebene, Höhe des Vermögens usw.) ab. Er beträgt aber mindestens die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

Peter hat also auch, wenn sein Vater ihn im Testament ausdrücklich vom Erbe ausschließt, also „enterbt“, Anspruch auf den Pflichtteil.

Nun stellt sich aber die Frage, ob man in besonders heiklen Fällen vielleicht nicht doch auch den Pflichtteil ausschließen kann.

Eine Enterbung in diesem Sinne kann nur im Falle eines der im Gesetz aufgezählten Gründe stattfinden. Das Vorliegen des Grundes muss vom Erblasser bewiesen werden. Ein Pflichtteilsberechtigter kann nach § 770 ABGB den Pflichtteil abgesprochen bekommen, wenn er

- gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist

- gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie die Stiefkinder des Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,

- absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat (§ 540),

- dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat,

- sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat, oder

- wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Ansonsten gibt es auch die Enterbung aus guter Absicht: Hier kann der Erblasser den Pflichtteil entziehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte verschuldet oder verschwenderisch ist. Diese Enterbung darf aber nur zugunsten der Kinder des Pflichtteilsberechtigten stattfinden, der Pflichtteilsberechtigte wird also übersprungen.

Gem § 769 ABGB ist für eine Enterbung eine letztwillige Verfügung notwendig, wobei der Pflichtteil auch bloß gemindert werden kann.

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Dr. Klaus Kocher

Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994

Über Dr. Klaus Kocher »
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Mag. Wilfried Bucher

Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004

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