Beschwerde im Asylverfahren
Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) werden mit einer Beschwerde bekämpft.
Eine Zusammenfassung der tieferstehenden Erläuterungen sind hier auch in der Sprache Farsi/Dari abrufbar.
Beschwerden gegen Bescheide des BFA und gegen Erkenntnisse des BVwG
PDF-Dokument [7.6 MB] (Farsi/Dari)
Beschwerde an das BVwG
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) entscheidet im Asylverfahren über den Asylantrag. Die Entscheidung wird mit einem Bescheid zugestellt.
Der Asylwerber/die Asylwerberin kann vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) (https://www.bvwg.gv.at) eine Beschwerde gegen die Entscheidung erheben. Das muss innerhalb der jeweiligen Frist passieren ( 4 Wochen bzw. 2 Wochen).
Sofern Sie sich von den Rechtsanwälten der Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG in Ihrem Asylverfahren vertreten lassen möchten, bieten wir Ihnen nachstehende Möglichkeiten an:
Leistungen & Honorare:
Verfassung einer Beschwerde gegen einen ab- oder zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und rechtsanwaltliche Begleitung zur Gerichtsverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Wien, Linz oder Graz.
I. Verfassung der Beschwerde
1. Teilhonorar
Zahlungsweise: zur Gänze bei Auftragserteilung
II. rechtsanwaltliche Vertretung vor dem BVwG
2. Teilhonorar
Zahlungsweise: vor Gerichtsverhandlung beim BVwG
* beim BVwG Wien/Graz, ** beim BVwG Linz
Vorgehensweise:
- Sie übermitteln persönlich, per email oder per Boten den ab- oder zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an unseren Kanzleisitz und erteilen uns Vollmacht.
- Nach Bezahlung des verminderten Pauschalhonorars erfolgt durch den für Ihre Rechtsangelegenheiten zuständigen Rechtsanwalt nach Aktenstudium eine telefonische Kontaktaufnahme zur Abklärung offener rechtlicher Fragen.
- Nach Verfassung der Beschwerde und fristgerechter Einbringung derselbigen bei der Behörde erhalten Sie eine Kopie der Beschwerde per email oder Post zugesandt. Vom Verfahrensfortgang werden Sie selbstverständlich auf dem Laufenden gehalten.
- Sofern Sie die rechtsanwaltliche Begleitung zur Gerichtsverhandlung beim BVwG wünschen, nehmen wir nach Erhalt der Gerichtsladung rechtzeitig mit Ihnen Kontakt auf und besprechen die weitere Vorgehensweise.
Möchte Sie die Entscheidung des BVwG bekämpfen, müssen Sie sich entweder an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) (https://www.vfgh.gv.at/index.de.html) oder an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) (www.vwgh.gv.at) wenden.
Sieht man sich in einem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht verletzt, so wendet man sich mit einer Beschwerde an den VfGH. Bei allen anderen Rechtsverletzungen ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde und die Revision haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, die Gerichtshöfe können diese aber zuerkennen.
Bei Beschwerden/Revisionen an die oben genannten Gerichte (VfGH und VwGH) besteht nun die gesetzliche Verpflichtung sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung einer Verfahrenshilfe besteht, diese Verfahrenshilfeanträge werden jedoch zumeist - naturgemäß abhängig von Herkunft des Asylwerbers und finanzieller Möglichkeiten, rechtlicher Auswirkungen etc. - abgewiesen.
Selbstverständlich sind wir, die Rechtsanwälte der Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, versiert und erfahren in der Erstellung dieser Beschwerden bzw. Revisionen an die oben genannten Höchstgerichte und gerne bereit Sie in Ihrem Beschwerde/Revisionsverfahren zu vertreten.
Aufgrund der Komplexität dieser Höchstgerichtsbeschwerden und zur Abklärung der rechtlichen Risiken und Chancen ersuchen wir um gesonderte Kontaktaufnahme.
Aufgrund der Vielzahl der von uns erstellten Beschwerden/Revisionen und der sich daraus ergebenden spezifischen Fachkenntnisse, eröffnet sich die Möglichkeit diese Beschwerden/Revisionen zu einem verminderten Honorar zu verfassen.
Im Falle des Obsiegens, wenn also der Beschwerde/Revision stattgegeben wird (eine Verletzung von Rechten erfolgt ist), wird das von Ihnen bezahlte Honorar rückerstattet, da die belangte Behörde dann verpflichtet ist, die bislang angefallenen (höheren) Prozeßkosten zu bezahlen.
Unsere Leistungen:
Verfassung einer Beschwerde gegen ein ab- oder zurückweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG)
(zuzüglich gerichtliche Eingabegebühr von 240.00 € pro Person)
Zahlungsweise:
zur Gänze bei Auftragserteilung
Leistungen:
- Verfassung der Beschwerde
Unsere Rechtsanwälte
Dr. Klaus Kocher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994
Mag. Wilfried Bucher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004
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