Pferdesportliche Vernstaltungen: Genehmigung der Veranstaltung
Öffentlich zugängliche Pferdesportveranstaltungen bedürfen einer Meldung bei der zuständigen Behörde.
Jedes Turnier muss gemäß den Bestimmungen des ÖTO (Österreichische Turnierordnung) angemeldet und genehmigt werden. Diese Genehmigung umfasst die Anerkennung des Veranstalters, die Bestätigung des Veranstaltungstermins sowie die Erlaubnis der Turnierausschreibung.
Darüber hinaus hat eine Genehmigung gemäß § 1 Tierschutz-Veranstaltungsverordnung sowie gemäß §§ 23, 28 TSchG von Seiten der zuständigen Behörde zu erfolgen.
Diese Normen regeln beispielsweise wann der Antrag auf Bewilligung zu stellen ist und auf welchen Grundlagen die Bewilligung erteilt werden darf. Ebenso geben sie Maßnahmen zur Einhaltung des Tierschutzes während der Veranstaltung vor.
Öffentlich zugängliche Pferdesportveranstaltungen bedürfen ferner einer Meldung bei der zuständigen Behörde. Die diesbezüglichen Bestimmungen variieren je nach Bundesland. Grundsätzlich wird zwischen bewilligungspflichtigen (z.B. Zirkusse, Tierschauen) und anmeldepflichtigen Veranstaltungen (z.B. Modenschauen, Werbeveranstaltungen) unterschieden. In Wien besteht mit den sogenannten freien Veranstaltungen eine dritte Kategorie, die sportliche Events umfasst.
Je nach Veranstaltungsort und Art der Veranstaltung können unterschiedliche Anmeldegebühren anfallen.
Veranstalter des Turniers ist derjenige, welcher nach außen hin als Organisator auftritt. Dabei kann es sich um eine juristische Person (z.B. Verein) oder eine natürliche Person (jeder Mensch) handeln. Kommt ein Dritter bei der Veranstaltung zu Schaden, so stellt sich die Frage nach der Haftung.
Veranstalter haben bei Turnieren Verkehrssicherungspflichten zu beachten. Sie haften über das eigene Fehlverhalten hinaus und daher auch für das Fehlverhalten der von ihnen beauftragten Personen. Mitunter muss ein Veranstalter auch dafür einstehen, wenn eine Gefahrenquelle von einem Dritten geschaffen wurde, diese aber für den Veranstalter erkennbar war.
Laut Rechtsprechung des OGH ist es ferner nicht immer ausreichend, die Verkehrssicherung einfach einem Spezialisten aufzutragen. Der Veranstalter selbst hat sich darüber zu informieren, welche Sicherungsmaßnahmen von dieser Person getroffen wurden. Gegebenenfalls muss er weitere Maßnahmen verlangen und letztendlich sicherstellen, dass diese eingehalten werden.
Es empfiehlt sich daher vor allem bei gefährlicheren Veranstaltungen ein eigenes Sicherheitsmanagement einzurichten.
Wurde die Veranstaltung beim jeweiligen Fachverband angemeldet, bewilligt und die erforderliche Gebühr beglichen, bestehen für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung, eine Kollektivunfallversicherung und eine Strafrechtsschutzversicherung.
Gemeldete Funktionäre der Veranstaltung (z.B. Richter, Tierärzte usw.) sind durch die Strafrechtsschutzversicherung für gewisse Schäden geschützt, sofern der Schadensfall in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Funktionär steht. Die Versicherung deckt die Verteidigung im Verfahren vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten sowie etwaige geltend gemachte Schadenersatzansprüche ab.
Die Veranstalterhaftpflichtversicherung umfasst Schäden an den Sachen des Veranstalters sowie gemieteten und gepachteten Sachen. Auch Schäden, die Funktionäre im Rahmen der Veranstaltung erleiden, sind mitversichert. Nicht abgedeckt ist der Schaden an KFZ, welche sich auf dem Veranstaltungsgelände befinden.
Erst wenn wegen Mangel an Verschulden nicht auf die Veranstalterhaftpflichtversicherung zurückgegriffen werden kann, kommt die Kollektivunfallversicherung zur Anwendung. Sie wirkt also nur subsidiär und umfasst darüber hinaus nur den Unfalltod sowie dauernde Invalidität.
All diese Versicherungen sind mit einer bestimmten Deckungssumme in ihrer Höhe begrenzt.
Kommt es zu einem Schadensfall, so hat der Veranstalter diesen an den Bundesfachverband sowie den Versicherer zu melden. Dabei sind alle Beteiligten und Zeugen anzuführen, der Sachverhalt detailliert zu schildern und etwaige weitere Informationen anzugeben, um den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen zu können und den Versicherungsvertrag nicht zu verletzen.
Bei einer pferdesportlichen Veranstaltung sollten Mängel und mögliche Gefahrenquellen im Vorhinein erkannt und rechtzeitig beseitigt werden, um zu verhindern, dass es zu Schäden kommt.
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Unsere Rechtsanwälte
Dr. Klaus Kocher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994
Mag. Wilfried Bucher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004
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