Tierschutzrecht

Insgesamt enthalten das TSchG sowie die darauf basierenden Verordnungen umfassende Anforderungen, Verbote und Pflichten, um den Tierschutz sicherzustellen.

Tierschutzgesetz und Tierschutzverordnungen
Der Tierschutz wird in Österreich bundesweit durch das Tierschutzgesetz (TSchG) sowie einige darauf beruhende Verordnungen (z.B. Zoo-Verordnung oder Tierhaltungsverordnung) geregelt. Es gilt uneingeschränkt für alle Tierarten. Mit Inkrafttreten des TSchG und der dazugehörigen Verordnungen am 01. Jänner 2005 wurden die Landesgesetze den Tierschutz betreffend außer Kraft gesetzt.

Insgesamt enthalten das TSchG sowie die darauf basierenden Verordnungen umfassende Anforderungen, Verbote und Pflichten, um den Tierschutz sicherzustellen.

Strafrahmen
§ 38 TSchG normiert den Verstoß gegen das Gesetz bzw. gegen die dazugehörigen Verordnungen als Verwaltungsübertretung, welche mit Geldstrafen von bis zu 7.500 € geahndet wird. Bei einer erneuten Übertretung steigt der Strafrahmen auf 15.000 € an. Des Weiteren ist auch ein Verbot der Tierhaltung möglich.

Wird der Tatbestand der Tierquälerei gemäß § 222 StGB erfüllt, kommen strafrechtliche Maßnahmen zur Anwendung.

Regelungen zur Stallhaltung von Pferden
Neben dem TSchG ist für die Haltung von Pferden die Tierhaltungsverordnung besonders bedeutend. Sie enthält umfassende Anforderungen, von denen einige hier aufgezählt werden sollen: Die Stallböden müssen rutschfest sein, um Verletzungen und Schmerzen vorzubeugen. Es muss allen Tieren möglich sein, gleichzeitig ungehindert zu liegen und ist ferner den Pferden ein direkter Sichtkontakt zu ihren Artgenossen zu gewähren.

Das vorübergehende Anbinden der Tiere ist beispielsweise bei Veranstaltungen, für ihre Pflege oder zum Angewöhnen erlaubt, darüber hinaus jedoch unzulässig. Man hat den Pferden außerdem mehrmals pro Woche eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Diese kann beispielsweise durch freien Auslauf gewährleistet werden.

Für die Boxenfläche bestehen je nach Einzel- oder Gruppenhaltung sowie Größe der Tiere entsprechende Mindestmaße.

Im Stall müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. In geschlossenen Ställen hat darüber hinaus ein dauernder und ausreichender Luftwechsel zu erfolgen. Fehlt ein ständiger Ausgang ins Freie, so müssen transparente oder offene Flächen im Ausmaß von 3% der Stallbodenfläche vorhanden sein, um den Einfall von Tageslicht zu ermöglichen. Lärm ist im Stallbereich generell zu vermeiden.

Die Tiere müssen ungehindert trinken können. Bei Fütterung in Gruppenhaltung ist dafür zu sorgen, dass jedes Tier ausreichend Futter erhält. Ferner bestehen bei Gruppenhaltung Angaben zu den Mindestmaßen für die Fressplätze.

Haltung im Freien
Jedes Pferd benötigt eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz, die ein gleichzeitiges Liegen aller Tiere zulässt. Kranke oder verletzte Pferde sind geschützt und gesondert unterzubringen.

Können der Futter- und Energiebedarf nicht durch die Weide gedeckt werden, ist extra Futter bereitzustellen.

Sofern bei Haltung auf Almen, Vorsäßen oder ähnlichem ein täglicher Weidegang stattfindet, sind die Bestimmungen für die Haltung in Ställen nicht anzuwenden.

Betreuung und Doping
Bei der Arbeit der Pferde als Zug- oder Lasttiere, müssen Ruhepausen ermöglicht werden. In einem Zeitraum von 24 Stunden hat eine durchgängige Pause mindestens acht Stunden zu betragen und dürfen kranke und beeinträchtigte Tiere nicht zur Arbeit genutzt werden.

Ferner besteht ein Doping-Verbot bei Sportpferden, dies bedeutet, dass jegliche medikamentöse und nicht pferdegerechte Einflussnahme mit dem Ziel die Leistung des Pferdes zu steigern verboten ist.

Anbindevorrichtungen sowie Ausrüstungsgegenstände sind so auszuwählen, dass die Tiere sich keine Verletzungen zuziehen können und ein ungehindertes Fressen möglich ist. Von dieser Regelung sind etwa Geschirre, Zügel, Sättel oder Zaumzeug betroffen.

Für gewerbliche Reitbetriebe kommt die Tierhaltungs-Gewerbeordnung zur Anwendung. Diese legt fest, dass ausreichend qualifiziertes Personal für den Reitunterricht vorhanden sein muss. Eine ausreichende Qualifikation wird laut der Verordnung nach den Kriterien des Bundesfachverbandes oder einer gleichgestellten ausländischen Organisation ermittelt.

Tierärztliche Behandlung
Eingriffe dürfen nur von einer sachkundigen Person, wie etwa einem Tierarzt, durchgeführt werden. Zulässige Eingriffe sind die Kastration durch einen Tierarzt bei wirksamer Betäubung und die Kennzeichnung durch Brand.

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  • Anfechtung von Kaufverträgen
  • Geltendmachung von Gewährleistungsrechten
  • Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Haftungen auf Grund von Reitunfällen
  • Erstellung von Mitreitverträgen
  • Klärung von Streitigkeiten bei einem Mitreitvertrag
  • Verfassung und Überprüfung von Einstellverträgen

Unsere Rechtsanwälte

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Dr. Klaus Kocher

Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994

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Mag. Wilfried Bucher

Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004

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