Asylrecht

Das Recht auf Schutz vor Verfolgung ist in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) geregelt. Demnach steht Asyl Personen, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Nationalität, Rasse oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie ihrer politischen Gesinnung verfolgt werden und denen begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat droht, offen.

Rechtliche Durchsetzung des Asylrechts

Diesen Menschen wird, sofern sie ihre Asylgründe glaubhaft machen können, in einem Land Asyl gewährt. Asylberechtigte sind zum Aufenthalt und zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt.

Falls das Asylbegehren abgewiesen wird, wird geprüft, ob dem Antragsteller der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden kann. Dies erfolgt dann, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Verletzungen der Menschenrechtskonvention (EMRK) oder eine ernsthafte Bedrohung für das Leben oder die Unversehrtheit des Antragstellers besteht. Subsidiär Schutzberechtigte bekommen einen auf ein Jahr befristeten Aufenthaltstitel, da jährlich die Situation im Herkunftsstaat überprüft wird. Falls keine Besserung eingetreten ist, wird der Aufenthaltstitel verlängert. Nach einem fünfjährigen Aufenthalt besteht die Möglichkeit, einen dauerhaften Aufenthaltstitel zu erlangen.

Wird auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigte nicht erteilt, wird im Rahmen der Asylantragstellung entschieden, ob die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftstaat auf Dauer zulässig oder unzulässig ist. Wird die Ausweisung für Dauer unzulässig erklärt, besteht im Rahmen des Niederlassungsrechts die Möglichkeit, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen.

Familienzusammenführung nach dem Asylgesetz
Wenn Sie in Österreich bereits über Asyl, subsidiären Schutz oder über einen Aufenthaltstitel etwa im Rahmen des „Bleiberechts“ verfügen, so haben Sie die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen Ihre nahen Familienangehörigen aus Ihrer Heimat nach Österreich nachzuholen.

Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten, ihre minderjährigen Kinder und Ehepartner zu sich nach Österreich zu holen.

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Asylrecht
Dabei helfen wir Ihnen:

  • Hilfestellung bei Antragstellung auf internationalen Schutz
  • Verfassung von Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht
  • Begleitung zu Ver-handlungen vor dem Bundesamt für Fremden-wesen und Asyl sowie Bundesverwaltungs-gerichte
  • Verfassung von Höchstgerichtsbeschwerden (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof)

Unsere Rechtsanwälte

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Dr. Klaus Kocher

Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994

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Mag. Wilfried Bucher

Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004

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