Einstellvertrag

Besteht kein schriftlicher Einstellvertrag, so ist Vertragspartner des Einstellers die Person, an die er die Einstellgebühr zahlt.

Der Einstellvertrag stellt eine gemischte Vertragsform dar. Das heißt, dass sowohl Elemente des Mietvertrags als auch des Verwahrungsvertrags vorhanden sind. Auch beim Einstellvertrag wird die Schriftlichkeit nicht vorausgesetzt; er kann auch mündlich oder schlüssig zustande kommen.
Dennoch ist ein schriftliches Abschließen des Vertrages empfehlenswert. Der Eigentümer des Pferdes wird Einsteller genannt, der Stall, in dem das Tier sich befindet, Einstellbetrieb.

Besteht kein schriftlicher Einstellvertrag, so ist Vertragspartner des Einstellers die Person, an die er die Einstellgebühr zahlt.

Vertragliche Vereinbarungen
Es empfiehlt sich unter anderem, vertraglich zu regeln

  • welche Leistungen der Einstellbetrieb erbringen muss (Füttern, Ausmisten),
  • ob der Einstellbetrieb bezüglich der Einstellgebühr eine Umsatzsteuer zu entrichten hat und
  • ob die Gebühr im Falle, dass das Pferd sich vorübergehend nicht im Stall befindet, gemindert wird oder gar entfällt.

Dauer
Einstellverträge können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Im Falle eines befristeten Vertrags endet das Rechtsverhältnis mit Ablauf der Zeit und es bedarf keiner Kündigung.
Unbefristete Vertragsverhältnisse sind durch eine ordentliche Kündigung zu beenden, wobei mangels gegenteiliger Vereinbarung eine angemessene Kündigungsfrist zu beachten ist. Diese Frist beträgt beispielsweise zwei Wochen.
Verletzt ein Vertragsteil eine wichtige Vertragspflicht und ist es für den anderen Vertragspartner unzumutbar den Vertrag aufrechtzuerhalten, so kann die Auflösung sofort stattfinden.

Haftungsausschluss
Der Einstellbetrieb hat das größte Interesse daran, die Haftung für Schäden auszuschließen oder zumindest einzuschränken. Grundsätzlich kann gemäß dem KSchG kein Haftungsausschluss für Personenschäden stattfinden. Für Sachschäden ist eine Einschränkung der Haftung im Falle von grobem Verschulden möglich.

Dabei helfen wir Ihnen:

  • Erstellung von Pferdekaufverträgen für Käufer bzw. Verkäufer
  • Anfechtung von Kaufverträgen
  • Geltendmachung von Gewährleistungsrechten
  • Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Haftungen auf Grund von Reitunfällen
  • Erstellung von Mitreitverträgen
  • Klärung von Streitigkeiten bei einem Mitreitvertrag
  • Verfassung und Überprüfung von Einstellverträgen

Unsere Rechtsanwälte

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Dr. Klaus Kocher

Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994

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Mag. Wilfried Bucher

Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004

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