Erbrecht

Was Sie bei einem Verlassenschaftsverfahren beachten müssen!

Wann tritt die gesetzliche Erbfolge ein?

Die gesetzliche Erbfolge kommt dann zur Anwendung, wenn der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag vor seinem Ableben errichtet hat, dieses ungültig ist oder nicht das gesamte vererbbare Vermögen regelt. Eine weiterer Grund für eine gesetzliche Erbfolge ist, dass die Erben nicht zur Erbschaft gelangen, da sie z.B. einen Erbschaftsverzicht abgegeben haben (vgl §§ 727ff ABGB).

Das Gesetz regelt ausdrücklich welche Personen und zu welchen Anteilen einen Nachlass erhalten. Zu beachten ist hierbei jedoch der Vorrang der testamentarischen vor der gesetzlichen Erbfolge. Zu den gesetzlichen Erben gehören gem § 730 ABGB die nächsten Angehörigen und der Ehegatte oder eingetragene Partner.

Konkret bedeutet dies folgendes: hinterlässt ein Familienvater drei Kinder und seine Ehegattin, so erhalten die Kinder gemeinsam 2/3 der Hinterlassenschaft und die Ehegattin bekommt 1/3 davon.

Was versteht man unter gewillkürte Erbfolge?
Neben der gesetzlichen Erbfolge gibt es noch die gewillkürte Erbfolge. Hier kann der Verstorbene – auch Erblasser genannt – die Erbfolge zu Lebzeiten selbst regeln.

Das kann in Form

  • eines Testaments (= letztwillige Verfügung),
  • eines Vermächtnisses,
  • durch Schenkungen auf den Todesfall
  • oder eines Erbvertrages

erfolgen.

Bei der gewillkürten Erbfolge ist zu beachten, dass Formvorschriften eingehalten werden müssen, da sonst die letztwillige Verfügung nicht gültig ist und die gesetzliche Erbfolge eintritt. Zudem müssen Pflichtteilsberechte berücksichtigt werden.

Formen der letztwilligen Verfügungen
Ein Testament regelt, an wen der gesamte Nachlass oder ein quotenmäßiger Anteil am Vermögen des Erblassers übergehen soll.

Grundsätzlich kann ein Testament entweder

  • eigenhändig handschriftlich geschrieben (eigenhändiges Testament) oder
  • mit Schreibmaschine, PC oder von einer anderen Person handschriftlich verfasst

werden (fremdhändiges Testament).

Bei dem fremdhändigen Testament ist jedoch zu beachten, dass das Testament in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschrieben werden muss. Zudem ist der Zusatz, dass dies der letzter Wille des Erblassers ist, erforderlich.

Das Vermächtnis – auch Legat genannt – regelt, an wen bestimmte Dinge aus einer Verlassenschaft ergehen sollen.

Zu unterscheiden hiervon ist ein Kodizill, welches andere Verfügungen wie z.B. das Aussetzen eines Vermächtnisses enthalten kann.

Die Fehler bzw. Probleme beim Verfassen des Testaments sind vielfältig. Sie reichen von formalen Mängeln bis hin zu Willensmängeln seitens des Erblassers.

Zu den formalen Mängeln gehören

  • die Testierunfähigkeit: d.h., dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments unmündig war oder ihm die Einsichtsfähigkeit fehlte,
  • das Weglassen des Zusatzes „Dies ist mein letzter Wille“ sowie die Anwesenheit von weniger als drei Zeugen beim fremdhändigen Testament und
  • das nichtselbständige Verfassen und Unterschreiben des eigenhändigen Testaments.

Ein Testament unterliegt einem Willensmangel, wenn dem Erblasser die Willenserklärung

  • durch List oder Zwang entlockt wurde oder
  • der Erblasser beim Verfassen des Testaments einem Irrtum unterlegen ist.

Der Pflichtteil
Im Pflichtteilsrecht wird dem Pflichtteilsberechtigten ein Mindestanteil am Wert des Nachlasses des Verstorbenen gesichert. Dies umfasst die Hälfte dessen, was sie als gesetzliche Erben erhalten hätten.

Pflichtteilsberechtigte iSd § 757 ABGB sind direkte Nachkommen und der Ehegatte oder der eingetragene Partner. Die Eltern des Verstorbenen haben seit der Erbrechtsreform vom 01.01.2017 keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Für gewöhnlich kommt der Anspruch eines Pflichtteils dann infrage, wenn die gewillkürte Erbfolge mit Testament oder Erbvertrag eintritt. Hiermit soll verhindert werden, dass die gesetzlichen Erben „leer ausgehen“.

Der Anspruch auf einen Pflichtteil entsteht sogleich mit Tod des Erblassers. Jedoch kann ein Geldpflichtteil, also ein Pflichtteilsanspruch, der sich auf die Auszahlung von Geld beschränkt, erst ein Jahr später geltend gemacht werden.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis des Todesfalls. Unabhängig davon gilt eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren ab Tod des Erblassers.

Ein Pflichtteilsberechtigter kann aus besonderen Gründen enterbt werden, wenn er

  • gegen den Erblasser oder dessen nahe Angehörigen eine strafbare Handlung, die mitmindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen hat,
  • wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
  • dem Erblasser schweres seelisches Leid zugefügt oder die familienrechtlichen Verpflichtungen verletzt hat oder
  • den letzten Willen des Verstorbenen versuchte zu manipulieren.

Darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen einem hoch verschuldeten oder verschwenderischen Pflichtteilsberechtigten dessen Anteil entzogen werden. Dieser wird danach dessen Kindern zugewendet.

Die Schenkungsanrechnung
Unter einer Schenkungsanrechnung versteht man die Berücksichtigung von Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat. Diese Schenkungen werden dem Nachlass des Verstorbenen hinzugerechnet.

Pflichtteilsberechtigte Kinder oder Ehegatten können gem § 782 ABGB verlangen, dass Schenkungen an Dritte bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzugerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Schenkung an jene in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers.

Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben können gem § 753 ABGB Schenkungen an Personen, die dem Kreis der pflichtteilsberechtigte Personen angehören, der Verlassenschaft hinzugerechnet werden. Dies wird sodann auf den Pflichtteil der beschenkten Person angerechnet.

Bei Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen gibt es jedoch keine zeitliche Begrenzung, weshalb Schenkungen, die mehr als zwei Jahre zurückliegen, auf Verlangen der Pflichtteilsberechtigten ebenso berücksichtigt werden müssen.

Sollte die vorhandene Verlassenschaft nicht ausreichen, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Geschenknehmer den Rest auf seinen Pflichtteil auffüllt.

Wann kommt es zu einer Pflichtteilsklage?
Sofern eine außergerichtliche Einigung der Pflichtteilsberechtigten nicht möglich ist, ist der Pflichtteilsberechtigte dazu ermächtigt eine Klage einzubringen, um den ihm zustehenden Pflichtteil zu erlangen (Pflichtteilsklage). Diese muss sich gegen den Nachlass bzw. nach der Einantwortung gegen die Erben richten. Die Einantwortung führt zum unmittelbaren Eigentumserwerb der Erben an den Verlassenschaftswerten.

Mehr Infos zur Pflichtteilsklage »

Um den Anspruch zu ermitteln und sicherzustellen kann der Berechtigte

  • einen Antrag auf Errichtung des Hauptinventars stellen
  • eine Nachlassabsonderung beantragen
  • eine Rechnungslegungspflicht ab Todeszeitpunkt beantragen sowie
  • eine Auskunft über das Vermögen verlangen.


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