Ausländerbeschäftigung

Grundsätzlich ist es Fremden (das sind Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen) nur dann gesetzlich gestattet im Bundesgebiet einer (un-)selbständigen Beschäftigung nachzugehen, sofern es gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) gestattet ist.

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) »

Aufgrund der zahlreichen Novellierungen der vergangenen Jahre hat sich das AuslBG zu einem wenig übersichtlichen und schwer lesbaren Gesetz entwickelt.

Maßgeblich ist, dass Fremde neben einem Aufenthaltsrecht für die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung auch eine Genehmigung nach dem AuslBG benötigen um im Bundesgebiet rechtmäßig einer Arbeit nachgehen zu dürfen.

Hiebei kann es sich um eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein handeln.

Die Unterschiede liegen darin, dass die Beschäftigungsbewilligung einem Arbeitgeber für einen bestimmten Arbeitsnehmer einen bestimmten Arbeitsplatz betreffend erteilt wird.

Die Arbeitserlaubnis gestattet es einem ausländischen Arbeitnehmer in einem bestimmten Bundesgebiet jedwede Beschäftigung aufzunehmen.

Ein Befreiungsschein ermöglicht es in Folge den Arbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet einer unselbständigen Beschäftigung nachzugehen.

Maßgeblich für die Geltung des AuslBG ist die Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Beschäftigung. Eine unselbständige Beschäftigung bedingt die Anwendung des AuslBG. Oft ist es auch nicht klar, ob eine als selbständige Tätigkeit bezeichnete Erwerbsausübung so angesehen werden kann oder ob es sich hier um eine Scheinselbständigkeit handelt.

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Ausländerbeschäftigung
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