Transport von Pferden

Unabhängig von der gefahrenen Strecke gibt es allgemeine Anforderungen, die auf alle Tiertransporte anzuwenden sind.

Seit Beginn des Jahres 2007 ist die Tiertransportverordnung in Kraft. Als EU-Norm geht sie dem österreichischen Recht vor. Sie soll beim Transport von lebenden Wirbeltieren innerhalb der EU, welcher im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Tätigkeit steht, dafür sorgen, dass die Bedürfnisse der Tiere gewahrt werden. Der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ umfasst im Falle von Profireitern auch den Besuch von Turnieren.
Die Verordnung betrifft alle Personen, die am Transport beteiligt sind (Transportunternehmen, Organisatoren, Fahrer sowie weiteres Personal).

Von dieser Verordnung ausgenommen sind Transporte, welche nicht in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, sowie Transporte zum und vom Tierarzt. Ansonsten ist die Tiertransportverordnung grundsätzlich auf alle Pferdebeförderungen anzuwenden. Für Pferde mit einem Pferdepass, sind bei Transporten zu Turnieren jedoch Erleichterungen vorgesehen.

Allgemeingültige Anforderungen für Tiertransporte
Unabhängig von der gefahrenen Strecke gibt es allgemeine Anforderungen, die auf alle Tiertransporte anzuwenden sind. Das Tier muss beispielsweise transportfähig sein. Ausgenommen von Tierarztfahrten dürfen daher Tiere, die etwa hochträchtig sind, große offene Wunden haben oder sich nicht ohne Hilfe bewegen können, nicht befördert werden.
Weitere Beispiele für die allgemeinen Anforderungen sind etwa, dass die mit den Tieren umgehenden Personen geschult sein müssen oder dass die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten ist. Die gesamte Aufzählung der allgemeinen Anforderungen findet sich in Art 3 der Verordnung.
(Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32005R0001&from=DE)

Transporte von Tieren bis zu 65 km
Es sind in diesem Fall neben den allgemeinen Anforderungen weitere Kriterien einzuhalten. So muss beispielsweise für ausreichend Frischluft gesorgt werden und das Transportfahrzeug überdacht sein. Ferner müssen beim Ver- und Entladen Schutzgitter vorhanden sein. Die weiteren Anforderungen sind in der Tiertransportverordnung zu finden.
(Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32005R0001&from=DE)

Transporte von Tieren über 65 km
In diesem Fall müssen alle soeben genannten Kriterien beachtet werden. Ferner ist auch ein Befähigungsnachweis mitzuführen.
Betriebe benötigen darüber hinaus eine Zulassung als Transportunternehmer.

Aufgrund der Tiertransportverordnung wurde in Österreich das Tiertransportgesetz 2007 erlassen. Verstöße gegen die Verordnung werden demnach mit Geldstrafen von bis zu 4.360 € pönalisiert. Gegen Transportunternehmer kann ein vorübergehendes Beförderungsverbot erfolgen.

Geliehene Anhänger
Wird ein Anhänger für den Pferdetransport geliehen/entlehnt, so sollte man überprüfen, dass das Gesamtgewicht nicht zu hoch ist, das Zugfahrzeug geeignet ist und der Lenker über eine ausreichende Lenkberechtigung verfügt.

Beschädigt das Pferd des Entleihers den Anhänger, so haftet dieser nur, wenn der Anhänger vertragswidrig verwendet oder das Tier nicht ordnungsgemäß untergebracht wurde.

Wird das Pferd durch einen Mangel des Anhängers verletzt (z.B. scharfe Kanten), so haftet der Verleiher nur, wenn er diesen verschwiegen hat.

Verursacht der Lenker des Zugfahrzeuges im Zeitpunkt, in dem das Zugfahrzeug und der Anhänger miteinander verbunden sind, einen Unfall, so haften er, der Eigentümer des Anhängers sowie die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten gegenüber grundsätzlich solidarisch.

Wird der Unfall durch einen anderen Lenker verursacht, stellt sich die Frage nach der Mitschuld des Entleihers. Dieser ist dazu verpflichtet, die Funktionstüchtigkeit des Anhängers zu überprüfen. Unterlässt er die Überprüfung und kommt es wegen der Mangelhaftigkeit des Anhängers zu einem Unfall, so trifft ihn eine Mitschuld. Der Eigentümer des Anhängers haftet ebenso, falls er den Anhänger entgeltlich vermietet hat. Bei einer unentgeltlichen Verleihung haftet der Eigentümer nur, wenn er den Mangel verschwiegen hat.

Pferdetransport für andere
Transportiert man als Privatperson ein Pferd für jemand anderen, so befindet man sich in einem Beförderungsvertrag, aus dem Pflichten erwachsen.

Verletzt sich das Pferd beim Transport, hat der Pferdebesitzer gegenüber dem Transporteur Schadenersatzansprüche, wenn dieser seine Pflicht zur sicheren Beförderung verletzt hat. Schäden am Pferd werden grundsätzlich weder von der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges noch der Versicherung des Anhängers getragen, es sei den der Transporteur hat eine Versicherung eigens für den Pferdetransport abgeschlossen.

Dabei helfen wir Ihnen:

  • Erstellung von Pferdekaufverträgen für Käufer bzw. Verkäufer
  • Anfechtung von Kaufverträgen
  • Geltendmachung von Gewährleistungsrechten
  • Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Haftungen auf Grund von Reitunfällen
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  • Klärung von Streitigkeiten bei einem Mitreitvertrag
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Unsere Rechtsanwälte

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Dr. Klaus Kocher

Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994

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Mag. Wilfried Bucher

Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
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