Was ist eine einvernehmliche Ehescheidung ?

Im einvernehmlichen Scheidungsverfahren stehen sich die Ehegatten nicht als Gegner gegenüber (Außerstreitverfahren), sondern müssen die Ehescheidung vielmehr gemeinsam beantragen. Eine Anwaltspflicht besteht nicht.

Einvernehmliche Ehescheidung

Eine solche einvernehmliche Scheidung kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, die alle gleichzeitig vorliegen müssen:

  • Die Lebensgemeinschaft ist seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben,
  • beide Ehegatten gestehen die unheilbare Zerrüttung ihrer Ehe zu,
  • zwischen den Ehegatten besteht Einvernehmen über die Scheidung,
  • beide Ehegatten legen dem Gericht eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vor oder schließen eine solche vor dem Gericht.

Was bedeutet “Aufhebung der Lebensgemeinschaft“?

Bei der Aufhebung der Lebensgemeinschaft kommt es nicht auf das tatsächliche Wohnverhältnis, sondern auf das geistige und körperliche Naheverhältnis an. Die Aufhebung der Lebensgemeinschaft ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Freizeit nicht gemeinsam verbracht wird und keine eheliche Treue und Beistandsleistung mehr vorherrscht.

Vereinbarung über die Folgen der Scheidung (Scheidungsfolgenvereinbarung)?

Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hat schriftlich zu sein und folgende Aspekte zu beinhalten:

  • hauptsächlicher Aufenthalt der Kinder/Obsorge
  • persönliches Verhältnis betreffend gemeinsame Kinder (Kontaktrechte)
  • Unterhaltspflichten gegenüber gemeinsamen Kindern
  • vermögensrechtliche Ansprüche zueinander
  • Unterhaltsleistungen zueinander
  • gemeinsame Schulden bzw. gemeinsame Ersparnisse


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Einvernehmliche Ehescheidung
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  • Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung

  • Klärung der Scheidungsgründe
  • Verfassung der Scheidungsfolgen- vereinbarung
  • Einbringung von Scheidungsklagen
  • Vertretung im Aufteilungsverfahren

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Dr. Klaus Kocher

Studium der Rechtswissenschaften in Graz
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Kanzleigründung 1994

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Mag. Wilfried Bucher

Studium der Rechtswissenschaften in Graz
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