Scheidung aus anderen Gründen
Eine Scheidung kann allerdings auch aus anderen Gründen erfolgen, ohne dass ein Verschulden vorausgesetzt wird.
Wurde die Ehe durch das Verhalten eines Ehegatten, das Ursache einer geistigen Störung ist, unheilbar zerrüttet, so kann diese geschieden werden.
Was ist eine geistige Störung?
Eine geistige Störung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Willensbildung und
-kontrolle dar, muss aber nicht das Maß einer Geisteskrankheit erreichen. Als geistige Störungen gelten beispielsweise Hysterie, Eifersuchtswahn und Zwangsneurose. Scheidungsgrund hier ist das ehezerrüttende Verhalten.
Anders ist das bei Geisteskrankheiten.
In diesem Fall ist eine Scheidung, ohne Vorliegen eines Fehlverhaltens, möglich. Die Geisteskrankheit hat allerdings einen derartigen Grad zu erreichen, der zur Aufhebung der seelischen Ehegemeinschaft führt und keine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwarten lässt. Es darf keine Heilung der Krankheit in absehbarer Zeit zu erwarten sein.
Kein Fehlverhalten erfordert ebenso die Scheidung, wenn ein Ehegatte an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet, deren Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
Schwere ansteckende Krankheiten sind z.B. Aids, Lepra und Geschlechtskrankheiten.
Schwere ekelerregende Krankheiten sind z.B. Hautkrebs, Schuppenflechte und nässende und übelriechende Ekzeme.
Scheidung aus anderen Gründen
Dabei helfen wir Ihnen:
Dabei helfen wir Ihnen:
- Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung
- Klärung der Scheidungsgründe
- Verfassung der Scheidungsfolgen- vereinbarung
- Einbringung von Scheidungsklagen
- Vertretung im Aufteilungsverfahren
Unsere Rechtsanwälte
Dr. Klaus Kocher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994
Mag. Wilfried Bucher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004
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Scheidung wegen Verschuldens
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