FPG - Duldung, Schubhaft, Verwaltungsstrafen

Das Fremdenpolizeigesetz (FPG) hat die Einreise (Sichtvermerkspflicht), den kurzfristigen Aufenthalt und die Ausreise Fremder aus dem Bundesgebiet zum Gegenstand. Zudem regelt es die Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Abschiebung inkl. Verhängung von Schubhaft).

Fremdenpolizeigesetz (FPG) »

Sonderbestimmungen im Fremdenpolizeigesetz

Das Fremdenpolizeigesetz enthält auch aufenthaltsrechtliche Sonderbestimmungen wie etwa die Möglichkeit einer Duldung im Bundesgebiet, aber auch einen Verwaltungsstrafrechtskatalog, der bei nicht rechtmäßiger Einreise und/oder Aufenthalt zur Anwendung kommt.

Einkommensvoraussetzungen
Für Personen, die faktisch oder rechtlich nicht abschiebbar sind, besteht seit 01.07.2011 die Möglichkeit, von der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde eine sog. „Duldung" eingeräumt und eine Duldungskarte ausgestellt zu bekommen.

Zielgruppe der Duldung sind neben ehemaligen AsylwerberInnen, deren Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist und die (vorübergehend) nicht in ihre Heimat abgeschoben werden können, auch Personen, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne sie in den Herkunftsstaat abschieben zu können.

Schubhaft
Schubhaft wird verhängt, wenn die Behörde dies für notwendig erachtet um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis hin zur Durchsetzung einer solchen zu sichern. Dies auch, wenn einer Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen wurde bzw. wenn der Verdacht besteht, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird und die Behörde die Durchführung der Abschiebung sicherstellen möchte.

Bevor Schubhaft verhängt wird, muss vorher die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels geprüft werden. Dies kann beispielsweise der Aufenthalt in einer von der Behörde bestimmten Unterkunft oder die Verpflichtung, sich in periodischen Zeitabständen bei der Polizei erkennungsdienstlich zu melden, sein. Ein gelinderes Mittel kann aber auch die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit sein.

Verwaltungsstrafen
Nicht selten sind Fremde wegen rechtswidriger Einreise oder rechtswidrigem Aufenthalt mit Verwaltungsübertretungen nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) konfrontiert.

Diese sind verschieden ausgestaltet und können je nach Vergehen Geldstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen vorsehen. § 120 FPG bestimmt, dass bei nicht rechtmäßiger Einreise der Fremde mit einer Geldstrafe von € 100,- bis zu € 1.000,- zu bestrafen ist, im Wiederholungsfall von 1.000,- bis zu 5.000,-. Der unrechtmäßige Aufenthalt ist schärfer sanktioniert: Wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist mit einer Geldstrafe von € 500,- bis zu € 2.500,- zu bestrafen, im Wiederholungsfall von 2.500,- bis zu 7.500,-.

Darüber hinaus werden falsche Angaben unter Strafe gestellt: Sowohl im Asylverfahren vor dem BFA oder dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Identität oder Herkunft als auch im Verfahren zur Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels, die zur Erschleichung einer Duldung bzw. eines rechtsmäßigen Aufenthalts dienen. Der Strafrahmen beträgt bei diesen Vergehen zwischen € 1.000,- und € 5.000,- bzw. im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen.

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