Pferdekaufvertrag
Ein Kaufvertrag über ein Pferd kommt bereits durch übereinstimmende Willensübereinkunft zwischen Käufer und Verkäufer zustande.
Ein schriftlicher Vertrag wird nicht vorausgesetzt, ist dennoch ratsam.
Haftungsfragen beim Pferdekauf
Der Verkäufer haftet dafür, dass das gekaufte Pferd der vertraglichen Vereinbarung hinsichtlich Beschaffenheit und Verwendungszweck (Reit-, Turnier-, Zuchtpferd) entspricht; umfasst ist auch die Beschreibung eines Pferdes in einem Inserat. Andernfalls ist das gekaufte Pferd mangelhaft. Mangelhaft ist ein Pferd vor allem bei
- Defekten der knöchernen Struktur (z.B. Überbiss),
- Defekten der weichteiligen Strukturen (z.B. angeborener Herzfehler),
- epidemischen Erkrankungen,
- typischen Verhaltensstereotypien und
- Mängeln der reiterlichen Nutzbarkeit,
wenn diese der vereinbarten Beschaffenheit und dem vereinbarten Verwendungszweck widersprechen. Wurde keine derartige Vereinbarung getroffen, so ist die gewöhnliche Verwendung des Pferdes je nach Art ausschlaggebend.
Die Haftung des Verkäufers für ein mangelhaftes Pferd besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer den Mangel kannte oder kennen konnte. Allerdings muss der Mangel bereits bei der Übergabe des Pferdes vorhanden sein. Tritt der Mangel binnen 6 Monaten ab Übergabe auf, so wird das Vorliegen des Mangels bei Übergabe vermutet. Mängel, die erst während des Gebrauchs auftreten sind von der Haftung nicht erfasst. Bei Mängeln, die ins Auge fallen oder solchen, von denen der Käufer spätestens beim Vertragsabschluss in Kenntnis war, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Ist ein Pferd mangelhaft und die Gewährleistung gegeben, so kann der Käfer vom Verkäufer vorerst entweder die „Verbesserung“ des Pferdes in Form einer tierärztlichen Behandlung oder den Austausch des Pferdes unter Setzung einer angemessenen Frist fordern. Ist die Verbesserung oder der Austausch nicht möglich, mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder verstreicht die gesetzte Frist vergeblich, so kann eine Preisminderung oder, wenn es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt werden.
Eine emotionale Bindung zum gekauften Pferd vermag es nicht, den Austausch auszuschließen. Auch Verbesserungen durch Operationen, die Spätfolgen mit sich ziehen, müssen in Kauf genommen werden.
Trifft den Verkäufer ein Verschulden bezogen auf den Mangel, so können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Gewährleistungsansprüche sind vom Käufer innerhalb von zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
Ein Kaufvertrag kann vom Käufer angefochten werden, wenn er sich bei Vertragsabschluss über die Beschaffenheit des Pferdes irrt und der Irrtum vom Verkäufer veranlasst wurde oder dem Verkäufer auffallen hätte müssen. Liegt der Irrtum lediglich im Kaufmotiv und wurde dieser weder erwähnt noch Vertragsbestandteil, so ist der Irrtum unbeachtlich und kann keine Anfechtung erfolgen.
Für die Anfechtung eines Kaufvertrags wegen Irrtums wird vorausgesetzt, dass der Vertrag ohne Irrtum nicht geschlossen worden wäre. Weitere Voraussetzung ist, dass der Irrtum durch den Verkäufer veranlasst wurde oder für diesen erkennbar war oder durch den Käufer rechtzeitig aufgeklärt wurde.
Wäre der Vertrag zu anderen Bedingungen (z.B. zu einem niedrigeren Preis) geschlossen worden, so ist bloß eine Vertragsanpassung möglich.
Ein Irrtum kann binnen drei Jahren ab Vertragsschluss gerichtlich geltend gemacht werden. Ein absichtlich herbeigeführter Irrtum (Arglist) kann 30 Jahre lang geltend gemacht werden.
Besteht zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Pferdes ein Missverhältnis von über 50%, so kann der Kaufvertrag angefochten werden. Ausschlaggebend ist der Wert des Pferdes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Dem Verkäufer steht es frei, die Differenz auf den tatsächlichen Wert zu begleichen und dadurch eine Vertragsaufhebung entgegenzuwirken.
Die Anfechtung kann innerhalb von drei Jahren ab Vertragsschluss geltend gemacht werden.
Dabei helfen wir Ihnen:
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Unsere Rechtsanwälte
Dr. Klaus Kocher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994
Mag. Wilfried Bucher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004
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