Niederlassung & Aufenthalt (Visum)
Wir sind Ihnen gerne bei sämtlichen Fragen zu Aufenthalt und Niederlassung (Visum) im Bundesgebiet behilflich. Dabei werden wir sowohl beim Aufenthalt von EWR-Bürgern sowie deren Angehörigen als auch beim Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen bei sämtlichen Aufenthaltszwecken und der Familienzusammenführung tätig. Für die Vorbereitung entsprechender Anträge sowie die Einbringung von Rechtsmitteln gegen abweisende Bescheide stehen wir Ihnen beratend und vertretend gerne zur Verfügung!
Einkommensvoraussetzungen
Eine der wesentlichsten, im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (auch im Rahmen des „Bleiberechts“) bildet - neben den Erfordernissen einer ortsüblichen Unterkunft und einer aufrechten Krankenversicherung - der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel für den Aufenthalt. Der Aufenthalt eines Fremden und die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels dürfen zu keiner finanziellen Belastung der öffentlichen Hand führen. Wann aber ist diese Voraussetzung im Wesentlichen erfüllt?
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verweist diesbezüglich auf die Richtsätze des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Somit ist von der erforderlichen Selbsterhaltungsfähigkeit grundsätzlich auszugehen, wenn der Fremde einen Nettobetrag in Höhe des jeweiligen Richtsatzes zur Verfügung hat. Hinzuzurechnen sind zu diesem Richtsatz jedoch noch die regelmäßig wiederkehrenden monatlichen Aufwendungen, wie etwa Miete und Kreditraten, die das benötigte monatliche Netto-Einkommen entsprechend erhöhen.
Zu beachten ist, dass die erforderlichen Richtsätze jedes Kalenderjahr angepasst und somit entsprechend erhöht werden.
Für das Jahr 2024 sind nachstehende Einkommenserfordernisse (Richtsätze, netto) zu erfüllen:
für eine Einzelperson € 1.217,96
für ein Ehepaar € 1.921,46
fü ein Kind € 187,93
Bei der komlexen Berechnung des ausreichenden Unterhaltsbetrages - unter Berücksichtigung Ihrer regelmäßigen monatlichen Aufwendungen - sind wir Ihnen gerne behilflich.
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sieht an verschiedenen Stellen unterschiedliche Deutschkenntnisse (Niveau A1, A2 und B1) vor, die in den verschiedenen Verfahrensstadien nachzuweisen sind.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ist der Nachweis, dass der niederlassungswillige Fremde über eine ortsübliche Unterkunft in Österreich verfügt. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass der Antragsteller, der die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG beantragt, nachweisen muss, dass er im Fall des Erhalts des Aufenthaltstitels eine entsprechende (ortsübliche) Wohnmöglichkeit in Österreich haben wird.
Niederlassung- und Aufenthaltsrecht
Dabei helfen wir Ihnen:
Dabei helfen wir Ihnen:
- Unterstützung bei der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
- Erstellung von Beschwerden bei Einreiseverboten, Aufenthaltsverboten, Verweigerung von Aufenthaltstiteln
- Begleitung zu polizeilichen Einvernahmen und Beschwerdeverhandlungen
- Erstellung von Beschwerden bei polizeilicher Anhaltung in Schubhaft
Unsere Rechtsanwälte
Dr. Klaus Kocher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994
Mag. Wilfried Bucher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004
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