Tierärztliches Kaufgutachten
Bereits der Auftrag an einen Tierarzt, ein Gutachten zu erstellen, stellt einen Vertrag dar.
Für die Geltendmachung der Gewährleistung beim Pferdekauf wird vorausgesetzt, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Pferdes vorhanden war. Um dies zu beweisen oder zu widerlegen, muss der Gesundheitszustand des Pferdes genau dokumentiert sein; eine solche Dokumentation stellt das tierärztliche Kaufgutachten dar.
Zu unterscheiden ist zwischen der Ankaufsuntersuchung (kurz: AKU - vom potentiellen Käufer eingeleitet), der Verkaufsuntersuchung (vom Verkäufer eingeleitet) und der Tiermängeluntersuchung, die nach Verkauf des Pferdes meist vom Käufer veranlasst wird, wobei nur ein abgegrenzter Bereich auf Mängel untersucht wird.
Bereits der Auftrag an einen Tierarzt, ein Gutachten zu erstellen, stellt einen Vertrag dar. Der Tierarzt ist verpflichtet, das Gutachten vertragsgemäß zu erstellen, ansonsten hat er für jeden Schaden einzustehen, der aufgrund der Verletzung der Vertragspflichten entstanden ist.
Generell schuldet der Tierarzt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, im Rahmen einer Ankaufs- oder Verkaufsuntersuchung folgende Leistungen:
- Erhebung der medizinischen Vorgeschichte des Pferdes,
- klinische Untersuchung des Pferdes im Ruhezustand und in Bewegung,
- je nach Vereinbarung röntgenologische Untersuchungen, endoskopische Untersuchungen oder eine Blutuntersuchung,
- genaue Dokumentation der Untersuchungen und
- die Bewertung der Untersuchungen in einem Gutachten.
Tierärzte sind als Sachverständige anzusehen; sie trifft daher eine verschärfte Haftung. Übersieht ein Tierarzt bei einer Ankaufs- oder Verkaufsuntersuchung einen Mangel, der im Rahmen der Untersuchung bemerkt hätte werden müssen, so hat er dem Auftraggeber das Honorar für die Untersuchung zurückzuerstatten. Hinzu treten allfällige Schadenersatzansprüche.
Da das tierärztliche Gutachten, das vom Käufer in Auftrag gegeben wurde, regelmäßig Konsequenzen für den Verkäufer mit sich trägt, stellt der Vertrag zwischen Tierarzt und Käufer einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Verkäufers dar. Dies gilt umgekehrt auch, wenn das Gutachten vom Verkäufer in Auftrag gegeben wurde für den Käufer. Käufer bzw. Verkäufer, die in keinem direkten vertraglichen Verhältnis zum Tierarzt stehen, können dennoch gegen den Tierarzt vorgehen, wenn sie aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens Schaden erleiden. Der Tierarzt haftet somit unter bestimmten Voraussetzungen auch für Dritte.
Dabei helfen wir Ihnen:
- Erstellung von Pferdekaufverträgen für Käufer bzw. Verkäufer
- Anfechtung von Kaufverträgen
- Geltendmachung von Gewährleistungsrechten
- Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Haftungen auf Grund von Reitunfällen
- Erstellung von Mitreitverträgen
- Klärung von Streitigkeiten bei einem Mitreitvertrag
- Verfassung und Überprüfung von Einstellverträgen
Unsere Rechtsanwälte
Dr. Klaus Kocher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994
Mag. Wilfried Bucher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004
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