Mitreitvertrag

Auf den Mitreitvertrag sind, weil es sich um einen Mietvertrag handelt, die Normen des ABGB anwendbar.

Bei einem Mitreitvertrag ermöglicht der Eigentümer des Pferdes einer anderen Person gegen Zahlung eines vereinbarten Entgelts das Pferd mitzubenutzen. Es handelt sich daher um einen Mietvertrag.
Dieser kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Der Vermieter und der Mieter müssen sich über den Mietgegenstand (das Pferd) sowie das Entgelt einig sein. Schriftlichkeit wird nicht vorausgesetzt, ist aber ratsam.

Auf den Mitreitvertrag sind, weil es sich um einen Mietvertrag handelt, die Normen des ABGB anwendbar. Der Vermieter hat etwa gem § 1096 ABGB „die Sache“ in brauchbarem Zustand zu erhalten. Sofern vertraglich nichts anderes festgelegt wurde, muss er also allein die Erhaltungskosten für das Pferd aufzuwenden.

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  • Geltendmachung von Gewährleistungsrechten
  • Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Haftungen auf Grund von Reitunfällen
  • Erstellung von Mitreitverträgen
  • Klärung von Streitigkeiten bei einem Mitreitvertrag
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Dr. Klaus Kocher

Studium der Rechtswissenschaften in Graz
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Mag. Wilfried Bucher

Studium der Rechtswissenschaften in Graz
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