Reitstall

Für den Betrieb eines Reitstalls ist keine bestimmte Unternehmensform vorgesehen. Je nach Führung des Stalles kann es sich beim Betrieb beispielsweise um einen Verein, eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH handeln.

Je nach Vergesellschaftung ergibt sich ein bestimmtes Ausmaß an Haftung. Einerseits haften die Gesellschafter untereinander im Innenverhältnis, andererseits gegenüber Geschäftspartnern im Außenverhältnis.

Ferner müssen verwaltungsrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Möchte man Pferde gegen Entgelt einstellen, muss dies gemäß der Gewerbeordnung gemeldet werden. Zuständig dafür ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde. Besondere Befähigungsnachweise sind hierfür aber nicht notwendig.

Zur Errichtung eines Pferdestalls benötigt man darüber hinaus eine baubehördliche Bewilligung. Um auf dem Grundstück Pferde halten zu können, benötigt es die Widmungsart „Bauland-Dorfgebiet“.

Landwirtschaftlicher Betrieb
Geht es vordergründig um die Pferdezucht, so kann es sich beim Reitstall um einen landwirtschaftlichen Betrieb handeln.
Das Bewertungsgesetz definiert die Tierhaltung oder die Zucht dann als landwirtschaftlichen Betrieb, wenn zur Zucht oder Haltung überwiegend Erzeugnisse herangezogen werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurden. Ferner findet sich im Gesetz ein Verhältnis zwischen der landwirtschaftlichen Nutzfläche und den „Vieheinheiten“. Je nach Alter stellt ein Pferd eine Vieheinheit von 0,35 bis 0,8 dar.

Die Haltung von Pferden im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit erfordert eine Bewilligung nach § 23 des Tierschutzgesetzes (TSchG). Eine solche gewerbliche Tätigkeit kann der Handel mit Pferden oder das entgeltliche Einstellen von fremden Pferden sein. Die Bewilligung erfolgt nach Maßgebung des TSchG.

Dabei helfen wir Ihnen:

  • Erstellung von Pferdekaufverträgen für Käufer bzw. Verkäufer
  • Anfechtung von Kaufverträgen
  • Geltendmachung von Gewährleistungsrechten
  • Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Haftungen auf Grund von Reitunfällen
  • Erstellung von Mitreitverträgen
  • Klärung von Streitigkeiten bei einem Mitreitvertrag
  • Verfassung und Überprüfung von Einstellverträgen

Unsere Rechtsanwälte

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Dr. Klaus Kocher

Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994

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Mag. Wilfried Bucher

Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004

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