Asylverfahren in Österreich
Wie funktioniert das Asylverfahren in Österreich?
Rechtsanwalt für Asylverfahren
Das BFA ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (www.bfa.gv.at) und seit 1. Jänner 2014 für Asylanträge zuständig. Es untersteht dem Innenministerium.
Die Zentrale (=„Direktion“) liegt in Wien; zusätzlich gibt es in jedem Bundesland eine Regionaldirektion. Alle neun Regionaldirektionen verfügen über Außenstellen.
Die Erstaufnahmestellen Ost, West und Flughafen gehören ebenfalls zum BFA.
- Durchführung von Asylverfahren
- An- und Aberkennung von internationalem Schutz
- Durchführung des Aufenthaltsbeendigungsverfahren
- Erteilung von humanitären Aufenthaltstiteln
- Ausstellung von Karten für Geduldete
- Ausstellung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen
- Verfahrensführung im Bereich der Grundversorgung des Bundes
- Erlassung von Sicherungsmaßnahmen
Asylantrag
Ein Antrag auf Asyl kann bei
- jeder Sicherheitsbehörde
- jedem/r Polizeibediensteten
gestellt werden.Die Antragstellung muss persönlich und in Österreich erfolgen. Danach werden die Fingerabdrücke abgenommen und eine Erstbefragung sowie Durchsuchung durchgeführt. Die Polizei erkundigt sich bei der Erstbefragung nach
- Heimat
- Familie
- Alter
- Reise nach Österreich
- Gründe für die Flucht
Am Ende wird die Niederschrift vorgelesen. Bei allen Interviews im Asylverfahren nimmt auch ein Dolmetscher/eine Dolmetscherin für die jeweilige Sprache teil. Die Kosten dafür werden von der Behörde übernommen.
Es wird schließlich geprüft, ob in anderen EU-Ländern bzw. in Island, Liechtenstein, der Schweiz oder Norwegen schon ein Asylantrag gestellt wurde.
Beginn
Nach der Erstbefragung trifft das BFA eine Prognoseentscheidung. Mit dieser Entscheidung gilt der Antrag auf Asyl als eingebracht und das Verfahren beginnt. Die betroffene Person kommt in ein Verteilerquartier, eine Regionaldirektion oder ein Erstaufnahmezentrum. Sie ist nun ein Asylwerber/eine Asylwerberin.
Wenn Österreich wahrscheinlich nicht zuständig ist, die Identität nicht klar ist oder es sich bei der Person um ein/e unbegleitete/r Minderjährige/r (www.unhcr.org/dach/at/was-wir-tun/asyl-in-oesterreich/unbegleitete-kinder) handelt, kommt sie in eine Erstaufnahmestelle. In allen anderen Fällen wird sie in einem Verteilerquartier untergebracht.
Zulassungsverfahren
Zu Beginn findet das Zulassungsverfahren statt, in dem ermittelt wird, ob Österreich zuständig ist.
Während des Zulassungsverfahrens kommt der Bund für die Grundversorgung (www.bmi.gv.at/303/start) auf.
Die betroffene Person wird auch im Zulassungsverfahren zu ihren Fluchtgründen, der Reise nach Österreich und ihren persönlichen Umständen befragt.
Wenn das BFA Zweifel an der Minderjährigkeit eines Asylwerbers/ iner Asylwerberin hat, wird zusätzlich eine Altersdiagnose durchgeführt. Bei unbegleiteten Minderjährigen ist ein Rechtsberater der Vertreter.
Österreich ist nicht zuständig:
Der Asylantrag wird vom BFA schon im Zulassungsverfahren zurückgewiesen. Es kommt zum Dublin-Verfahren. Dabei wird ermittelt, welcher Staat für das Asylverfahren zuständig ist.
Gibt es bereits ein zuständiges Land, bleibt dieses zuständig, bis die Person aus den Dublin-Mitgliedsstaaten ausreist oder ihr Antrag gewährt wird.
Österreich ist zuständig:
Das Asylverfahren wird beim BFA weitergeführt. Es werden die genaueren Gründe für die Flucht geklärt.
Inhaltliches Asylverfahren
Ein Referent des BFA befragt die Person erneut zu
- ihren persönlichen Umständen
- den Fluchtgründenden
- den Gefahren, die bei einer Rückkehr möglicherweise drohen.
Die Befragung findet im Rahmen der Einvernahme statt. Der Asylwerber/die Asylwerberin wird dabei nach Beweismitteln gefragt, die gegebenenfalls vorgelegt werden müssen. Es kann eine Rechtsvertretung anwesend sein.
Bei Minderjährige nimmt an der Einvernahme immer der gesetzliche Vertreter, z.B. Eltern, Rechtsberater (www.oesterreich.gv.at/themen/leben_in_oesterreich/asyl/Seite.3210005) , Kinder- und Jugendhilfeträger (https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/frauen-und-gleichstellung.htmlt), teil.
Die gesamte Einvernahme wird protokolliert, die betroffene Person erhält eine Kopie.
Fast Track Verfahren
Kommt der Asylwerber/die Asylwerberin aus einem sicheren Herkunftsland (Montenegro, Marokko, Tunesien, Algerien, Serbien, Kosovo usw.) wird ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt. Die Bundesregierung erlässt durch Verordnung eine Liste von sicheren Herkunftsländern.
Entscheidung
Das BFA entscheidet nach dem Verfahren über den Asylantrag. Die Entscheidung wird mit einem Bescheid zugestellt. Darin enthalten sind das Ergebnis (=der Spruch), die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung. Der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung werden in die jeweilige Sprache übersetzt.
Es kann zu vier verschiedenen Ergebnissen kommen:
- Subsidiärer Schutz: Der Asylantrag wird abgelehnt, stattdessen wird subsidiärer Schutz zuerkannt. Man darf sich 1 Jahr lang in Österreich aufhalten. Man kann bei Ablauf der Aufenthaltsberechtigung einen Antrag auf Verlängerung von jeweils zwei Jahren stellen.
- Asyl in Österreich: Man erhält eine Aufenthaltsberechtigung von 3 Jahren. Nach Ablauf dieser drei Jahre wird die Aufenthaltsberechtigung unbefristet. Die Aufenthaltsberechtigung kann jedoch jederzeit aberkannt werden.
- Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gänzlich negativer Bescheid: Man darf sich nicht in Österreich aufhalten und das BFA erlässt eine Rückkehrentscheidung. Reist man nicht innerhalb einer bestimmten Frist aus, wird man abgeschoben.
Beschwerde beim BVwG
Der Asylwerber/die Asylwerberin kann vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) (www.bvwg.gv.at) eine Beschwerde gegen die Entscheidung erheben. Das muss innerhalb der jeweiligen Frist passieren.
Rechtsberater beraten die betroffene Person und können sie gegebenenfalls vor dem BVwG vertreten.
Es ist aber auch möglich sich auf eigene Kosten von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dies ist aber nicht verpflichtend.
Grundsätzlich haben solche Beschwerden an das BVwG aufschiebende Wirkung. Die betroffene Person darf, solange über die Beschwerde entschieden wird, nicht abgeschoben werden.
Es gibt jedoch Ausnahmen:
Stammt die Person aus einem sicheren Herkunftsland, so kann das BVwG die aufschiebende Wirkung aberkennen. Bei zurückweisenden Beschwerden muss hingegen die aufschiebende Wirkung extra zuerkannt werden.
In einigen Fällen findet eine mündliche Verhandlung vor dem Gericht statt, wo erneut nach den genauen Fluchtgründen gefragt wird. Das BVwG trifft schließlich eine Entscheidung
- Aufhebung des Bescheids: Das Gericht kann die Entscheidung des BFA aufheben, z.B. wegen Mängeln im Verfahren. Der Antrag muss daraufhin vom BFA noch einmal behandelt werden.
- Stattgebung der Beschwerde: Das BVwG kann zu einem anderen Ergebnis als das BFA kommen und der Beschwerde stattgeben. Die Entscheidung des Gerichts ersetzt die Entscheidung des BFA.
- Abweisung der Beschwerde: Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt somit die Entscheidung des BFA.
Beschwerde beim VfGH oder Revision an den VwGH
Möchte die betroffene Person die Entscheidung des BVwG bekämpfen, muss sie sich entweder an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) (www.vfgh.gv.at/index) oder an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) (www.vwgh.gv.at) wenden.
Sieht man sich in einem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht verletzt, so muss man sich mit einer Beschwerde an den VfGH richten. Bei allen anderen Rechtsverletzungen ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde und die Revision haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, die Gerichtshöfe können diese aber zuerkennen.
Es besteht nun die Verpflichtung sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Der Asylwerber/die Asylwerberin kann einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen.
Freiwillige Ausreise
Das BFA fordert bei einer negativen Entscheidung die betroffene Person auf, Österreich freiwillig zu verlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Rückkehrberatung der Caritas (www.caritas.at/spenden-helfen/spenden/fluechtlingshilfe) in Anspruch genommen werden.
Abschiebung
Wenn die Person nicht freiwillig ausreist oder eine sofortige Außerlandesbringung als notwendig betrachtet wird, kommt es zur Abschiebung. Diese wird von der Polizei durchgeführt. Die Person wird
- in ihren Herkunftsstaat,
- einen anderen Staat, in den sie ausreisen darf oder
- in den Staat, der für das Asylverfahren zuständig ist,
abgeschoben.
Duldung
Ist eine Abschiebung nicht möglich oder nicht zulässig, kann die Person eine Karte für Geduldete beantragen. Dabei handelt es sich um kein Aufenthaltsrecht.
Unsere Rechtsanwälte
Dr. Klaus Kocher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994
Mag. Wilfried Bucher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004
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