Reitunfälle
Ein Schaden kann im Rahmen eines Reitunfalls an einer Person, an einem Tier oder an einer Sache entstehen.
Im Pferdesport kommt es alltäglich zu einer Vielzahl von Unfällen. Hier schreiten wir für Sie ein und machen in Ihrem Namen Ihre gerechtfertigten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend.
Ein zufälliger Schaden trifft grundsätzlich die Person, in dessen Vermögen oder Person der Schaden auch eintritt. Anderes gilt, wenn eine dritte Person für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Um einen Dritten verantwortlich zu machen, müssen im Zusammenhang mit dem Schaden ein Schaden, die Rechtswidrigkeit, die Kausalität und das Verschulden bejaht werden. Generell hat die geschädigte Person das Vorliegen dieser vier Voraussetzungen zu beweisen. Entsteht der Schaden im Rahmen eines vertraglichen Verhältnisses, so hat die geschädigte Person Beweise zu erbringen.
Ein Schaden kann im Rahmen eines Reitunfalls an einer Person, an einem Tier oder an einer Sache entstehen.
Die Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn gegen ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung verstoßen wird und die verletzte Vorschrift den Zweck verfolgt, den konkreten Schaden vorzubeugen.
Der Schaden muss weiters von der zur Verantwortung herangezogenen Person verursacht worden sein (Kausalität). Es ist regelmäßig zu hinterfragen, ob der Schaden ohne Einwirken der dritten Person eingetreten wäre.
Tiere werden rechtlich wie Sachen betrachtet, wobei es teilweise Sonderregelungen für Tiere gibt. So sind bei Tieren die tatsächlich entstandenen Heilungskosten zu ersetzen, auch wenn diese den Wert des Tieres übersteigen, sofern die diese Kosten auch von einem vernünftigen Tierhalter aufgewendet worden wären. Auch die versuchte Heilung wird gedeckt.
Im Schadenersatzrecht wird zwischen Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung unterschieden. Erstere stellt darauf ab, dass der Schaden durch einen Dritten schuldhaft herbeigeführt wurde, die dritte Person also nicht sorgfältig gehandelt hat. Besteht ein Vertrag zwischen Schädiger und Geschädigtem und resultiert der Schaden aus der Verletzung des Vertrags, so hat der Schädiger die Beweise zu erbringen (Vertragshaftung). Ein praxisnahes Beispiel ist der Vertrag über die Erteilung von Reitstunden. Ansonsten hat die geschädigte Person Beweise vorzuweisen.
Von Gefährdungshaftung spricht man wiederum, wenn sich die schädigende Person einer „gefährlichen“ Sache bedient und dabei jemanden schädigt. Ein Sorgfaltsverstoß ist in diesem Fall nicht von Relevanz.
Für die Tierhalterhaftung gilt, dass der Halter für jeden durch sein Tier verursachten Schaden einzustehen hat, wenn er nicht beweisen kann, genügend für die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt zu haben. Achtung: Nicht bloß der Pferdebesitzer kann Tierhalter sein, sondern auch ein Mitreiter, Bereiter, Stallbetreiber und Reitlehrer.
Reitunterricht können in Österreich auch Personen erteilen, die keine Ausbildung hierüber abgeschlossen haben. Laut GewO ist diese Tätigkeit bloß anzuzeigen. Dennoch ist es aus mehreren Gründen ratsam als Reitlehrer eine dementsprechende Ausbildung vorzuweisen.
Für die Haftung bei Reitunfällen bedeutet dies:
Unabhängig davon, ob die lehrende Person eine Ausbildung absolviert hat oder nicht, haftet diese für die Kenntnisse und Fähigkeiten einer ausgebildeten Lehrkraft. Diese Person trifft aufgrund der erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab. Wird der Reitunterricht bezahlt, so besteht zwischen der Reitschülerin/dem Reitschüler und den Reitlehrern ein Vertrag. Aufgrund dessen haftet die lehrende Person bereits für leichte Fahrlässigkeit. Weist eine lehrende Person ein Kind nicht an beim Reitunterricht einen Helm zu tragen und informiert auch dessen Eltern nicht über die Notwendigkeit eines Helmes, so verletzt die Lehrerin/der Lehrer eine Sorgfaltspflicht. Auch die fehlerhafte Einschätzung des Könnens eines Kindes und des Verhaltens eines Pferdes kann einen Sorgfaltsverstoß bewirken. Zudem kann die lehrende Person auch für Unfälle beim Führen oder Putzen des Pferdes verantwortlich gemacht werden. Reitlehrer haften in unbegrenzter Höhe mit ihrem gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen, weshalb eine Haftpflichtversicherung mit möglichst hoher Deckungsreichweite ratsam ist.
Hat die Reitschülerin/der Reitschüler allerdings einen Vertrag über den Reitunterricht mit einem Reitbetrieb abgeschlossen und nicht mit den Reitlehrern selbst, so kann ein allfälliger Schadenersatz vom Reitbetrieb gefordert werden. Der Reitbetrieb hat daher für das Verschulden der lehrenden Person einzustehen. Dieser kann wiederrum von der lehrenden Person den geleisteten Schadenersatz zurückverlangen. Diese Möglichkeit unterbleibt für den Fall, dass die für den Reitunterricht eingestellte Person für diese Tätigkeit ungeeignet ist. Die Geeignetheit einer Person zur Erteilung von Reitunterricht kann am leichtesten durch einen Ausbildungsnachweis bewiesen werden. Die Regressmöglichkeit geht allerdings ins Leere, wenn die lehrende Peron nicht über ausreichend Einkommen oder Vermögen verfügt. Es ist daher ratsam eine Betriebsversicherung abzuschließen.
Die schlechte Beschaffenheit des Bodens oder der Reithalle können überdies auch zur Haftung des Betriebes führen.
Wird vom Reitbetrieb ein Pferd lediglich gegen Entgelt überlassen und kann davon ausgegangen werden, dass die entleihende Person über ausreichende Reitkenntnisse verfügt, so handelt es sich um einen Mietvertrag. Der Reitbetrieb haftet in diesem Fall nicht für Unfälle im Zuge des Ausritts.
Wird das schädigende Verhalten eines Tieres durch den Tierhalter verschuldet, so haftet dieser auch, wenn nicht der Tierhalter unmittelbar die schädigende Handlung gesetzt hat. Für eine Koppelumzäunung gilt generell, dass sie stabil, ausbruchsicher, verletzungssicher und durch einen Elektrozaun abgesichert zu sein hat. Die Verwahrung hat besonders sorgfältig zu erfolgen, wenn das Pferd in der Nähe einer Straße gehalten wird. Für die Haftung eines Tierhalters ist auf das bisherige Verhalten des Pferdes Rücksicht zu nehmen.
Eine Tafel mit der Aufschrift „Reiten auf eigene Gefahr“ ist nicht geeignet Schadenersatzansprüche auszuschließen. Sorgfältig formulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen und eine Reitbahnordnung können, wenn sie von Reitschülern zur Kenntnis genommen wurden, zumindest zu einer Haftungsbeschränkung führen. Achtung: Schäden an Personen können nie gänzlich ausgeschlossen werden.
Für das Reiten auf öffentlichen Straßen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die reitende Person darf nicht stark fehlsichtig oder schwerhörig sein und muss die Person reitkundig sein; ein Indiz dafür ist der Besitz eines Reiterpasses. Es ist die Fahrbahn und wenn vorhanden, der Reitweg zu benutzen, das Reiten auf Autobahnen und Autostraßen ist untersagt.
Größtenteils stehen Wälder in Österreich im Privateigentum, daher gilt für das Reiten in Wäldern eine Zustimmung des Eigentümers einzuholen. Die Zulässigkeit zur Benützung eines Waldes zu Reitzwecken kann auch durch Kennzeichnung erteilt werden oder auch nicht.
Von einem Berittvertrag wird dann gesprochen, wenn die Ausbildung eines Pferdes vereinbart wird.
Dabei kann es sich entweder um einen Dienstvertrag oder um einen Werkvertrag handeln; je nachdem, ob die Mühe des Vertragspartners oder der Erfolg der Ausbildung geschuldet ist. Welche Vertragsart schließlich vorliegt, hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab. Aus der Natur des Berittvertrags wird häufig von einem Werkvertrag auszugehen sein. Liegt ein Werkvertrag vor, so treffen Bereiter die Pflicht zur Ausbildung des Pferdes, die Warnpflicht bei offensichtlicher Untauglichkeit des Pferdes zur Ausbildung, die Verwahrungspflicht und allfällige Schutz- und Sorgfaltspflichten. Während der Ausbildung des Pferdes haften Bereiter wie Tierhalter.
Dabei helfen wir Ihnen:
- Erstellung von Pferdekaufverträgen für Käufer bzw. Verkäufer
- Anfechtung von Kaufverträgen
- Geltendmachung von Gewährleistungsrechten
- Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Haftungen auf Grund von Reitunfällen
- Erstellung von Mitreitverträgen
- Klärung von Streitigkeiten bei einem Mitreitvertrag
- Verfassung und Überprüfung von Einstellverträgen
Unsere Rechtsanwälte
Dr. Klaus Kocher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994
Mag. Wilfried Bucher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004
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