Aufteilungsverfahren

Die nacheheliche Aufteilung des ehelichen Vermögens muss nicht zwingend gerichtlich erfolgen. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung müssen Vermögensangelegenheiten ohnehin im Einvernehmen geklärt werden. Ein gerichtliches Aufteilungsverfahren wird daher häufiger nach streitigen Scheidungen geführt.

Aufteilungsverfahren

Ein Aufteilungsantrag ist innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einzubringen. Dabei wird eine Naturalteilung angestrebt. Ist das nicht möglich, können Ausgleichszahlungen angeordnet werden.

In die Aufteilungsmasse fallen alle beweglichen und unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter Ehegemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten dienten. Hinzu kommen eheliche Ersparnisse, darunter Bargeld, Sparguthaben, Bausparverträge, Wertpapiere, Edelmetalle und Kunstgegenstände.

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Aufteilungsverfahren
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  • Klärung der Scheidungsgründe
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  • Einbringung von Scheidungsklagen
  • Vertretung im Aufteilungsverfahren

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Dr. Klaus Kocher

Studium der Rechtswissenschaften in Graz
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Kanzleigründung 1994

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Mag. Wilfried Bucher

Studium der Rechtswissenschaften in Graz
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