Die Pflichtteilsklage
Der Pflichtteilsanspruch kann gemäß § 757 ABGB sowohl von den Nachkommen als auch vom Ehegatten oder eingetragenen Partner des Verstorbenen geltend gemacht werden. Diesen Personen steht ein Pflichtteil zu, wenn:
- ihnen bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustünde,
- sie nicht rechtmäßig enterbt wurden und
- nicht auf den Pflichtteil verzichtet haben.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Das bedeutet, dass der Pflichtrechtsanteil grundsätzlich im Zeitpunkt des Todes zu leisten ist. Zu beachten ist jedoch, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Geldpflichtanteil erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen gerichtlich fordern kann (vgl § 765 Abs 2 ABGB). Da der Pflichtteil jedoch mit dem Tod des Erblassers fällig wird, hat der Pflichtteilsberechtigte bis zur Zuwendung einen Anspruch auf gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 % (vgl § 778 Abs 2 ABGB).
Der OGH bejaht zwar die Zulässigkeit einer Klage bereits im ersten Jahr, wird jedoch das Verfahren vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Tod des Erblasseres beendet, darf der Leistungszeitpunkt (tatsächliche Auszahlung des Pflichtteils) nicht im ersten Jahr liegen.
Die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen. Unabhängig davon gilt eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren ab Tod des Erblassers.
Unsere Besucher finden folgende Artikel ebenfalls interessant:
Beschwerdeverfahren einer Konvertitin aus dem Iran vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich!
Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (BF)aus dem Iran , wegen ihrer Konversion zum christlichen Glauben im Fall einer Rückkehr in den Iran aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht die BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund geltend (vgl. § 3 Abs. 2 AsylG).
weiterlesenNach 5-jährigem Verfahren: Konvertitin erhält Asyl
Die Beschwerdeergänzung der Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG führte nach einer Verfahrensdauer von 5 Jahren zum Asylstatus.
weiterlesenIch habe doch nichts getan - wofür brauche ich einen Strafverteidiger?
Dies sind die meist geäußerten Worte von (noch nicht) Mandanten, wenn sie eine Ladung zur polizeilichen Einvernahme oder einen Strafantrag bzw. eine Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft zugestellt bekommen.
weiterlesenKocher & Bucher Rechtsanwälte OG
Ihre Rechtsanwaltskanzlei in Graz
Wir bieten Ihnen professionelle Rechtsberatung, Betreuung und anwaltliche Vertretung. Unser Ziel liegt darin, die uns gestellten Aufgaben erfolgreich, zeiteffizient und kostengünstig, demgemäß zur vollsten Zufriedenheit unserer Mandanten, zu bewältigen.
Über uns »