Die Pflichtteilsklage
Der Pflichtteilsanspruch kann gemäß § 757 ABGB sowohl von den Nachkommen als auch vom Ehegatten oder eingetragenen Partner des Verstorbenen geltend gemacht werden. Diesen Personen steht ein Pflichtteil zu, wenn:
- ihnen bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustünde,
- sie nicht rechtmäßig enterbt wurden und
- nicht auf den Pflichtteil verzichtet haben.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Das bedeutet, dass der Pflichtrechtsanteil grundsätzlich im Zeitpunkt des Todes zu leisten ist. Zu beachten ist jedoch, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Geldpflichtanteil erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen gerichtlich fordern kann (vgl § 765 Abs 2 ABGB). Da der Pflichtteil jedoch mit dem Tod des Erblassers fällig wird, hat der Pflichtteilsberechtigte bis zur Zuwendung einen Anspruch auf gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 % (vgl § 778 Abs 2 ABGB).
Der OGH bejaht zwar die Zulässigkeit einer Klage bereits im ersten Jahr, wird jedoch das Verfahren vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Tod des Erblasseres beendet, darf der Leistungszeitpunkt (tatsächliche Auszahlung des Pflichtteils) nicht im ersten Jahr liegen.
Die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen. Unabhängig davon gilt eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren ab Tod des Erblassers.
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