Vorsätzliche Gefährdung durch Menschen durch übertragbare Krankheiten
Das Delikt kann folglich nur von Personen begangen werden, die an einer übertragbaren, anzeige- oder meldepflichtigen Krankheit leiden. Es wird unterschieden zwischen Vorsätzliche Gefährdung durch Menschen durch übertragbare Krankheiten (§178), Fahrlässige Gefährdung durch Menschen durch übertragbare Krankheiten (§179).
Übertragbare Krankheiten sind solche, die zumindest beschränkt anzeige- oder meldepflichtig sind. Genaueres bestimmen die Bundes- und Landesgesetze sowie Verordnungen (z.B. GeschlechtskrankheitenG, EpidemieG). Als Beispiel seien Tollwut, Cholera, Gonorrhoe, Malaria und das Coronavirus genannt. Mit der Norm sind vor allem, aber nicht ausschließlich, Krankheiten erfasst, die ein epidemisches Ausmaß erreichen können und über eine entsprechende Schwere verfügen.
Das Delikt kann folglich nur von Person begangen werden, die an einer übertragbaren, anzeige- oder meldepflichtigen Krankheit leiden.
Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, was bedeutet, dass kein Schaden beim Opfer eintreten muss. Es muss nicht einmal eine konkrete Ansteckungsgefahr bestanden haben. Dementsprechend ist jede Handlung, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung der Krankheit zu begründen, ausreichend.
Der*die Täter*in benötigt zumindest bedingten Vorsatz darauf, andere durch Tun oder Unterlassen zu gefährden. Die Eigenschaft der Übertragbarkeit der Krankheit muss von seinem*ihren Vorsatz ebenfalls erfasst sein, nicht aber die Anzeige- bzw. Meldepflicht.
Ein Beispiel für § 178 StGB sind die sogenannten „Masernpartys“, bei denen gesunde Kinder mit Kindern zusammengeführt werden, die an Masern erkrankt sind.
§ 179 StGB erfasst die Fälle, in denen – anders als bei § 178 StGB – „nur“ Fahrlässigkeit gegeben ist. Die Norm ist besonders dann einschlägig, wenn der*die Täter*in verpflichtende Untersuchungen nicht wahrnimmt und somit nicht weiß, dass er*sie an einer übertragbaren Krankheit leidet.
Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut
§ 178 StGB im Gesetzeswortlaut
Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.
§ 179 StGB im Gesetzeswortlaut
Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Strafverteidigung
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Unsere Rechtsanwälte
Dr. Klaus Kocher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994
Mag. Wilfried Bucher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004
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