Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt

Tathandlungen sind die Verunreinigung sowie die sonstigen Beeinträchtigungen der Umwelt. Beim Verunreinigen handelt es sich um die Beeinträchtigung durch Zuführen externer, qualitätsmindernder Stoffe, die zu einer nachteiligen Veränderung des Bodens, des Gewässers oder der Luft führen.

Es wird unterschieden zwischen Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180 StGB), Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB).

§ 180 StGB - Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
Tatobjekte des § 180 StGB sind die Umweltbereiche Gewässer, Boden und Luft.

Gewässer sind bekannterweise Bäche, Flüsse, Seen und Teiche, aber auch Wasserleitungen und -läufe. Auch das Grundwasser ist vom Schutzbereich des § 180 StGB erfasst.
Der Boden ist als der natürliche Boden definiert, auch die Definition der Luft iSd § 180 StGB entspricht dem allgemeinen Verständnis.

§ 180 Abs 1 StGB sieht als Tathandlungen die Verunreinigung sowie die sonstige Beeinträchtigung vor. Beim Verunreinigen handelt es sich um die Beeinträchtigung durch Zuführen externer, qualitätsmindernder Stoffe, die zu einer nachteiligen Veränderung des Bodens, des Gewässers oder der Luft führen.
Sonstige Beeinträchtigungen sind sämtliche anderen, negativen Veränderungen.

Beispiele für eine vorsätzliche Beeinträchtigung sind etwa das Umleiten von Fabrikabwässern in Seen oder das Ausstoßen von giftigem Gas in die Luft. Diese Verhaltensweisen müssen zu einem der in Z 1 bis Z 4 genannten Taterfolge führen.

§ 180 Abs 1 Z 1 StGB stellt die Umweltbeeinträchtigung unter Strafe, wenn dadurch eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen erzeugt wird. Eine größere Zahl Menschen wird ab mindestens zehn Leuten angenommen.
Die ernstliche Möglichkeit, dass eine Gefahr für die soeben genannten Schutzgüter entsteht, reicht für die Strafbarkeit aus.

§ 180 Abs 1 Z 2 StGB stellt hingegen auf eine Gefahr für Tier- und Pflanzenbestand von erheblichem Ausmaß ab. Ob ein derartiges Ausmaß gegeben ist hängt etwa von Art, Schwere oder Wichtigkeit der betroffenen Flora und Fauna ab.
So kann bei Tieren, die generell als gefährdet gelten, eine Umweltbeeinträchtigung weitaus schneller anzunehmen sein, als bei „gewöhnlichen“ Tierarten.

Unter § 180 Abs 1 Z 3 StGB wird auf die Gefahr einer länger andauernden Verschlechterung der Luft, des Gewässers oder des Bodens abgestellt. Auch hier ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

§ 180 Abs 1 Z 4 StGB schützt vor einem möglichen, den Betrag von € 50.000 übersteigenden Schaden oder Beseitigungsaufwand sowie für Schäden an Naturdenkmalen. Letztere sind besondere, einzigartige Bestandteile der Natur, die oft auch über wissenschaftliche oder kulturelle Bedeutung verfügen, wie etwa eine mehrere hundert Jahre alte Trauerweide.

Abs 2 sieht hingegen eine Qualifikation vor, wenn die Gefahr des § 180 Abs 1 Z 2 bis Z 4 als tatsächliche Schädigung der Umwelt eintritt.

§ 181 StGB - Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
Es ist auf § 180 zu verweisen, der Unterschied liegt im Tatvorsatz.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 180 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch
1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4. ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 181 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

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