Veruntreuung / Untreue

Bei der Veruntreuung (§ 133 StGB) eignet sich der Täter ein fremdes anvertrautes Gut an und bereichert sich unrechtmäßig.

Bei der Untreue (§ 153 StGB) mißbraucht der Täter seine Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen.

§ 133 StGB - Veruntreunung
Veruntreuung ist klar vom Delikt der Untreue abzugrenzen. Während bei der Untreue (§ 153 StGB) die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht wird, eignet bei der Veruntreuung der*die Täter*in sich selbst oder einer dritten Person ein anvertrautes Gut zu und bereichert sich oder die dritte Person daraus unrechtmäßig.

Tatobjekt kann jede fremde, bewegliche und nicht völlig wertlose Sache sein. Es ist strittig, ob der Begriff „Gut“ nicht nur körperliche, sondern auch unkörperliche Sachen wie etwa Rechtsansprüche beinhaltet. Die hM erachtet unkörperliche Sachen als Güter, um Rechtsschutzlücken zu vermeiden.

Anvertraut ist ein Gut dann, wenn es dem*der Täter*in mit der Pflicht überlassen wurde, es für jemand anderen zu verwahren, zu verwenden, zurückzustellen oder an eine dritte Person weiterzugeben. Der*die Täter*in muss hierfür alleinigen Gewahrsam über das Gut haben.
Einem Lieferboten werden die Mahlzeiten, die er transportieren soll, etwa anvertraut. Ebenfalls anvertraut sind Bilder als Leihgabe für eine Ausstellung, die Einrichtung einer gemieteten Wohnung oder zur Verwahrung übergebene Fahrzeuge.

Dementsprechend eignet sich der*die Täterin das Gut zu, indem er*sie es in das eigene Eigentum überführt. Hierfür reicht es aus, dass der*die Täter*in mit dem Gut so verfährt, als käme ihm*ihr das Eigentumsrecht zu.

Soll jemand beispielsweise ein Motorrad bloß in seiner Garage verwahren, benutzt es unerlaubterweise jedoch auch dafür Spritztouren zu unternehmen, so liegt Veruntreuung vor. Ein weiteres Beispiel für eine Veruntreuung wäre etwa, wenn jemand dazu angehalten wird, während des Urlaubs auf den Nachbarshund aufzupassen, diesen aber ohne Erlaubnis an eine andere Person verschenkt.

§ 153 StGB - Untreue
Missbraucht jemand seine Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten und kommt es beim anderen dadurch zu einer Vermögensschädigung, so liegt Untreue vor.

Täter*in kann dementsprechend nur eine Person sein, die über die soeben beschriebene Befugnis verfügt. So können beispielsweise Geschäftsführer*innen, Prokuristen*innen, Treuhänder*innen oder Hausverwalter*innen, welche allesamt für gewöhnlich Zugang zu fremdem Vermögen besitzen, Untreue begehen.

Gewöhnlicher Vorsatz reicht für die Begehung in diesem Fall nicht aus, der*die Täter*in muss zumindest wissentlich handeln. Die Person muss sich dementsprechend bewusst über die Beschränkungen ihrer Befugnis hinwegsetzen.

Hierfür ist nicht nur ein missbräuchliches Handeln, sondern auch ein missbräuchliches Unterlassen taugliche Tathandlung. So wird nicht nur durch das Bestellen von Waren, sondern auch durch das Unterlassen von Kontrollen wohl ein Missbrauch vorliegen können.

§ 153 Abs 2 StGB sieht in diesem Zusammenhang vor, dass in unvertretbarer Weise gegen die Regeln verstoßen werden muss, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. Unvertretbar sind all jene Verhaltensweisen, die nicht nachvollziehbar sind und außerhalb des vernünftig Argumentierbaren liegen. Mit dem Begriff „Regeln“ können sowohl gesetzliche als auch unternehmensinterne Regeln gemeint sein.

Der Vermögensschaden muss zur Erfüllung des Tatbestands eintreten. Anders als etwa beim Diebstahl, der Veruntreuung oder der Erpressung kommt es hier aber nicht darauf an, dass der*die Täter*in sich selbst oder eine dritte Person aus der Tat bereichern will. So sind auch Vermögensschäden, die beispielsweise bloß aus Gehässigkeit verursacht werden und niemandem zu Gute kommen, von der Untreue erfasst. Der Schaden muss jedoch beim wirtschaftlich Berechtigten selbst entstehen.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 133 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als 300 000 Euro veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 153 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.
(3) Wer durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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