Urkundenfälschung

Urkundenfälschung ist ein Allgemeindelikt, d.h. die Straftat kann grundsätzlich von jeder Person als mögliche*r Täter*in begangen werden. Es wird unterschieden zwischen Urkundenfälschung (§ 223 StGB), Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung (§ 228 StGB), Urkundenunterdrückung (§229), Fälschung eines Beweismittels (§ 293 StGB).

§223- Urkundenfälschung
Es handelt sich um ein Allgemeindelikt, d.h. die Straftat kann grundsätzlich von jeder Person als mögliche*r Täter*in begangen werden.

Tatobjekt sind Urkunden, also Dokumente, die dazu dienen, ein Recht oder Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (§ 74 Abs 1 Z 7 StGB). Als Urkunden gelten beispielsweise Ausweise, Pässe, Zeugnisse, Theaterkarten, Bustickets oder Rechnungen, aber auch Begutachtungsplaketten und KFZ-Kennzeichen.

Geschützt sind inländische sowie ausländische, öffentliche sowie private Urkunden.

Urkundenfälschung ist gegeben, wenn eine unechte Urkunde hergestellt oder eine echte Urkunde in wesentlichen Punkten verändert wird. Sogenannte „Lugurkunden“ sind also nicht vom Tatbestand des § 223 StGB erfasst. Es handelt sich hierbei um echte Urkunden, die einen unwahren Inhalt haben, also vom angegebenen Aussteller/der angegebenen Ausstellerin stammen, aber eine unrichtige Tatsache als richtig beurkunden.

Stellt etwa ein KFZ-Mechaniker die (an sich echte) Plakette für ein Auto aus, obwohl er weiß, dass dieses nicht mehr fahrtüchtig ist, so schafft er eine Lugurkunde. Ein weiteres Beispiel wäre eine Ärztin, die eine (an sich echte) Krankschreibung ausgibt, obwohl ihr klar ist, dass der Patient nicht krank ist.

Eine unechte bzw. falsche Urkunde ist eine solche, die nicht von dem auf ihr angegebenen Aussteller stammt. Es ist hierbei irrelevant, ob der*die angegebene Aussteller*in tatsächlich existiert. Jemand, der eine Krankschreibung durch eine nicht existente Ärztin erstellt, begeht beispielsweise Urkundenfälschung. Aber auch eine Person, die ein falsches Sprachenzeugnis erstellt, das vermeintlich von einer tatsächlich existierenden Schule stammt, macht sich nach § 223 StGB strafbar.

Es ist auch nicht von Bedeutung, ob der Inhalt der Urkunde zutreffend ist, da § 223 StGB die Urkundenechtheit und nicht die Urkundenwahrheit schützt. So begeht jemand, der durch ein falsches Zeugnis seine hervorragenden Englischkenntnisse beurkundet, immer noch Urkundenfälschung, auch wenn er tatsächlich über diese Fähigkeit verfügt.

Auch Blankettfälschungen fallen unter den Begriff der falschen Urkunden. Hierbei verfügt der*die Täter*in über ein Blankett mit der Unterschrift einer anderen Person, das er*sie ohne Wissen oder gegen den Willen der betroffenen Person ausfüllt.

Eine Urkunde gilt hingegen als echt, wenn sie von dem auf ihr angegebenen Aussteller/von der auf ihr angegebenen Ausstellerin stammt. Im Falle der Urkundenverfälschung wird der vom Austeller/von der Ausstellerin stammende Inhalt nachträglich abgeändert. Dies kann durch Überkleben, Ausradieren oder Hinzufügen von Wörtern, Zahlen usw. geschehen. Eine Urkundenverfälschung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Änderung bei wesentlichen Angaben geschieht.

Auch wenn der*die Aussteller*in nachträglich die Änderung erlaubt, liegt Urkundenverfälschung vor.
Beispiele für die Verfälschung von echten Urkunden wäre das Ändern des Namens auf dem Personalausweis oder des Ausstellungsdatums auf dem Führerschein.

§ 223 Abs 2 StGB bezieht sich auf den Gebrauch einer verfälschten bzw. falschen Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache. Der Gebrauch der Urkunde und der in ihr beurkundete Inhalt müssen in einem rechtserheblichen Zusammenhang stehen:

Eine Gruppe von 16-jährigen, die auf ihren Schüler*innenausweisen das Geburtsdatum ändern und diese Ausweise dazu verwenden, um in einen Club zu kommen, machen sich etwa nach § 223 Abs 2 StGB strafbar, da sie verfälschte Urkunden zum Beweis einer (hier unwahren) Tatsache gebrauchen.

Kinder, die ihren Eltern ein Zeugnis mit gefälschten Noten vorlegen, gebrauchen hingegen keine gefälschten Urkunden im Rechtsverkehr, da kein rechtserheblicher Aspekt gegeben ist.

Unter Gebrauch wird das Zugänglichmachen der falschen oder verfälschten Urkunde verstanden. Hierbei muss niemand diese Urkunde tatsächlich begutachtet haben. Auch eine Autolenkerin, die mit einem unechten KFZ-Kennzeichen unterwegs ist, macht dieses anderen zugänglich.

Im Falle des Abs 1 muss der*die Täter*in nicht nur auf die Fälschung bzw. Verfälschung Vorsatz haben, sondern auch darauf, dass die Urkunde später m Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob er*sie selbst oder eine dritte Person dies tun soll.

Für Abs 2 muss der*die Täter*in Vorsatz auf sämtliche Tatbestandsmerkmale haben.

Besonders wichtig ist, dass § 223 Abs 1 StGB mitunter eine Vorbereitungshandlung zu § 223 Abs 2 StGB darstellen kann und in diesem Fall verdrängt wird. Fälscht jemand etwa eine Jahreskarte für den öffentlichen Verkehr und zeigt diese dann bei Ticketkontrollen vor, so ist er nur nach Abs 2 strafbar, obwohl er grundsätzlich sowohl § 223 Abs 1 als auch § 223 Abs 2 StGB begangen hat.

§228 - Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung
Tatobjekt sind auch hier Urkunden, also Dokumente, die dazu dienen, ein Recht oder Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (§ 74 Abs 1 Z 7 StGB). Als Urkunden gelten beispielsweise Ausweise, Pässe, Zeugnisse, Theaterkarten, Bustickets oder Rechnungen, aber auch Begutachtungsplaketten und KFZ-Kennzeichen.

§ 228 StGB schützt jedoch nur inländische öffentliche Urkunden sowie öffentliche Beglaubigungszeichen. Öffentliche Beglaubigungszeichen sind solche, die ein*e Beamte*r innerhalb der Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises an einer Sache in der vorgeschriebenen Form angebracht hat, um eine auf die Sache bezügliche Tatsache zu bestätigen (vgl. § 225 Abs 3 StGB). Beispiele wären etwa eine Begutachtungsplakette bei einem Auto oder ein Kennzeichen.

Öffentliche Urkunden werden im StGB nicht klar definiert. Grundsätzlich gilt jedoch, dass öffentliche Urkunden solche sind, die die ein*e Beamte*r innerhalb der Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises ausgestellt hat. Beispiele sind Reisepässe oder Führerscheine.

§ 228 Abs 1 StGB stellt unter Strafe, dass die unrichtige Beurkundung eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde oder die Anbringung eines unrichtigen öffentlichen Beglaubigungszeichens an einer Sache durch das zuständige Organ (Beamter, öffentliche Urkundsperson) bewirkt wird.

Das betroffene Organ handelt hierbei gutgläubig. Der*die Täter*in kann die unrichtige Beurkundung durch vielerlei Tathandlungen bezwecken. So sind das Einsenden von falschen Daten oder gar gefälschter Urkunden taugliche Tathandlungen. Jedoch kann auch durch Unterlassen eine mittelbare unrichtige Beurkundung erfolgen, beispielsweise wenn jemand einen Beamten nicht über einen Irrtum aufklärt.

Beispiele für eine Straftat nach § 228 Abs 1 StGB wäre etwa die Erschleichung einer KFZ-Zulassung durch Vorlage falscher Unterlagen.

Der*die Täter*in muss nicht nur Vorsatz auf die Tatbestandsmerkmale, sondern auch auf einen späteren Gebrauch der unrichtigen Beurkundung oder des Beglaubigungszeichens im Rechtsverkehr haben.

§ 228 Abs 2 StGB stellt den Gebrauch der unrichtigen Urkunde bzw. des unrichtigen Beglaubigungszeichens unter Strafe. Die Unrichtigkeit muss in diesem Fall vorsätzlich nach Maßgabe des Abs 1 von einer Person herbeigeführt worden sein. Der*die Täter*in, der*die das Beglaubigungszeichen oder die Urkunde gebraucht, muss auf diesen Umstand ebenfalls Vorsatz haben.
Nimmt eine Teenagerin an, die Behörde habe ihr nur wegen eines Irrtums einen Führerschein mit falschem Geburtsdatum ausgestellt, so ist sie bei Gebrauch des Ausweises nicht strafbar. Hat sie jedoch Vorsatz darauf, dass die Behörde gutgläubig ein falsches Datum auf dem Führerschein festhält, so ist sie nach § 228 Abs 2 StGB strafbar.

Meldezettel, Heiratsurkunden oder Geburtsurkunden sind nicht von § 228 StGB erfasst.

§229 - Urkundenunterdrückung
Tatobjekte sind Urkunden, also Dokumente, die dazu dienen, ein Recht oder Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (§ 74 Abs 1 Z 7 StGB). Als Urkunden gelten beispielsweise Ausweise, Pässe, Zeugnisse, Theaterkarten, Bustickets oder Rechnungen, aber auch Begutachtungsplaketten und KFZ-Kennzeichen.

Geschützt sind inländische sowie ausländische, öffentliche sowie private Urkunden.

Ausschlaggebend ist hierbei, dass die Urkunde weder falsch noch verfälscht ist (siehe Urkundenfälschung gem § 223 StGB). Ferner muss sie noch verwendbar sein. Ein abgelaufener Führerschein oder eine unechte Geburtsurkunde können dementsprechend nicht iSd § 229 StGB unterdrückt werden. Der*die Täter*in darf zumindest keine alleinige Verfügungsbefugnis über die Urkunde haben.

Taugliche Tathandlungen sind das Vernichten, das Beschädigen oder das Unterdrücken einer Urkunde. Beim Vernichten wird das Tatobjekt durch den*die Täter*in in seiner Gesamtheit zerstört, also etwa verbrannt, zerrissen oder komplett unleserlich gemacht. Die Beschädigung ist hingegen dann gegeben, wenn wesentliche Veränderungen an der Urkunde vorgenommen werden, wie etwa das Abreißen von Teilen oder das Schwärzen von Wörtern.

Bei der Unterdrückung wird nicht auf die Urkunde eingewirkt, sondern der Zugriff auf sie verwehrt. Dies kann beispielsweise durch Verstecken, Verschweigen, Wegwerfen oder Zurückhalten der Urkunde geschehen.

Der*die Täter*in muss neben dem Tatbestandsvorsatz auch Vorsatz darauf haben, den Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu verhindern. Die Urkunde wird dann gebraucht, wenn sie anderen zugänglich gemacht wird.

Nach § 229 Abs 2 StGB ist tätige Reue möglich, indem der*die Täter*in freiwillig die Unterdrückung rückgängig macht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass die Tat den Beweis, den die Urkunde erbringen soll, nicht behindert.

§293 - Fälschung eines Beweismittels
Das Delikt des § 293 StGB ist mit jenem der Urkundenfälschung gem § 223 StGB vergleichbar.

Tatobjekt des § 293 StGB sind grundsätzlich all jene Mittel, die dazu geeignet sind, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu überzeugen, also Schriftstücke, Aufzeichnungen (z.B. MRT-Aufnahmen), technische Anzeigen (z.B. Taxameter) oder Datenträger (etwa Festplatte, Kassette), aber auch „typische“ Beweismittel wie etwa Blutspuren, Fingerabdrücke, Fußabdrücke oder Kleidungsstücke.

§ 293 Abs 1 StGB stellt zunächst das Herstellen eines falschen Beweismittels und das Verfälschen eines echten Beweismittels unter Strafe.

Das Herstellen eines falschen Beweismittels bedeutet, dass ein nicht existentes Beweismittel neu geschaffen wird. Es muss dazu dienen, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen in eine andere Richtung zu lenken.

Eine Verfälschung liegt hingegen vor, wenn ein bereits bestehendes Beweismittel so verändert wird, dass die daraus gezogenen Schlussfolgerungen in eine andere Richtung gelenkt werden. Als Beispiele seien das Bearbeiten von Fotos und Videos, das nachträgliche Ändern von Aufzeichnungen durch Hinzufügen von Zahlen oder das Verschieben von Möbeln am Tatort genannt.

Ist die Veränderung aber so weitreichend, dass der Beweiswert gänzlich verloren geht, liegt bereits eine Unterdrückung von Beweismitteln gem § 228 StGB vor. So fallen das Wegwischen von Blutspuren oder das Beseitigen der Tatwaffe nicht mehr unter die Fälschung eines Beweismittels.

Neben dem Vorsatz auf die Tatbestandsmerkmale, verlangt § 293 Abs 1 StGB ferner, dass der*die Täter*in auch einen Vorsatz darauf hat, das Beweismittel in einem gewissen Verfahren zu gebrauchen.

In Übereinstimmung hierzu normiert § 293 Abs 2 StGB die Strafbarkeit für den Gebrauch von falschen oder verfälschten Beweismitteln. Diese ist im Falle von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates strafbar.

§ 293 Abs 2 StGB ist vollendet, sobald das Beweismittel der Behörde oder dem Gericht zugänglich gemacht wurde. Dies geschieht in der Regel durch das Vorlegen (in der Hauptverhandlung, mündlichen Einvernahme) oder Zusenden.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 223 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.

§ 228 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer bewirkt, daß gutgläubig ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet oder an einer Sache ein unrichtiges öffentliches Beglaubigungszeichen angebracht wird, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine gutgläubig hergestellte unrichtige inländische öffentliche Urkunde, deren Unrichtigkeit von ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht, oder wer eine Sache, die gutgläubig mit einem unrichtigen öffentlichen Beglaubigungszeichen versehen wurde, dessen unrichtige Anbringung von ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) § 226 gilt entsprechend.

§ 229 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Unterdrückung der Urkunde, bevor diese im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte, rückgängig macht oder auf andere Art bewirkt, daß die Tat den Beweis, dem die Urkunde dienen sollte, nicht behindert.

§ 293 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht.

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