Unerlaubter Umgang mit Suchtmitteln

Strafbar ist wer Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft.

§ 27 SMG - Unerlaubter Umgang mit Suchtmitteln
Tatobjekt des § 27 SMG ist das Suchtgift, wobei dieses in der Suchtgiftverordnung explizit genannt werden muss. Dementsprechend bezieht sich der Tatbestand des § 27 SMG nur auf Substanzen, die in dieser Verordnung genannt werden. Als bekannteste Beispiele seien hier Marihuana, Amphetamin, Kokain, Ecstasy und Heroin genannt.

Nach § 27 Abs 1 Z 1 SMG ist strafbar, wer Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft. Der Konsum von Suchtmitteln ist nach dieser Norm jedoch nicht strafbar.

Der Erwerb ist dann gegeben, wenn der*die Täter*in Gewahrsam am Suchtgift erlangt, wobei es irrelevant ist, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich geschieht. Besitz bedeutet, dass der*die Täter*in das Suchtmittel innehat, folglich über tatsächliche und unmittelbare Sachherrschaft verfügt. Der Besitz eines Suchtgifts ist also – vereinfacht gesagt – das Ergebnis des Erwerbs.

Die Erzeugung von Suchtgift meint dessen Gewinnung und Herstellung, wobei auf die jeweilige Art des Suchtmittels abzustellen ist. So wird Haschisch etwa anders gewonnen als Amphetamin.

Mit Befördern ist jede Art des Transports von einem Ort zum anderen gemeint, wobei dies auf das Bundesgebiet eingeschränkt ist. Die Ein- und Ausfuhr bedeutet hingegen die Verbringung über die Staatsgrenze und stellt eine zur Beförderung verschiedene Tathandlung dar.

Die Tathandlung des Anbietens ist eine an eine andere Person gerichtetes Angebot zur Übertragung der Verfügungsgewalt (z.B. Angebot zum Kauf oder Tausch). Es ist hierfür nicht notwendig, dass die anbietende Person bereits tatsächlich Drogen besitzt.

Das Überlassen bezieht sich auf die Übertragung des Gewahrsams am Suchtmittel. Das Herumreichen eines Joints oder einer Pfeife reicht hierbei aus. Auch die Rückgabe an den*die ursprüngliche*n Lieferanten*in zählt nach der einschlägigen Judikatur als Überlassen.

Verschaffen ist die mittelbare Zurverfügungstellung von Suchtmitteln, wohingegen das Überlassen unmittelbar ist. Verschaffen umfasst vor allem Vermittlungstätigkeiten.

Strafbar ist gem § 27 Abs 1 Z 2 SMG auch, wer Opiummohn, Kokasträuche oder Cannabispflanzen anbaut, also z.B. züchtet, anpflanzt oder pflegt. Der Anbau muss hierfür dem Zweck der Suchtmittelgewinnung dienen.

§ 27 Abs 1 Z 3 SMG sieht hingegen die Strafbarkeit für den Anbau, das Anbieten, Überlassen oder Verschaffen von Psilocin, Psilotin oder Psilocybin vor. Es handelt sich hierbei um Pilze. Die anderen in § 27 Abs 1 Z 1 SMG genannten Tathandlungen (etwa die Ein- und Ausfuhr oder das Befördern) sind für diese Tatobjekte nicht anwendbar.

Werden die soeben genannten Straftaten bloß für den persönlichen Gebrauch begangen, so sieht § 27 Abs 2 SMG eine Privilegierung vor. Hiervon ist nicht nur der eigene Konsum des*der Täters*in erfasst, sondern auch das uneigennützige Anbieten, Überlassen oder Verschaffen. Reicht jemand etwa seinen Freunden einen Joint weiter, so fällt dies unter den persönlichen Gebrauch.

§ 27 Abs 2a SMG ist hingegen eine Qualifikation, wonach jemand, der einer anderen Person vorschriftswidrig Suchtgift anbietet, überlässt oder verschafft, wenn dies

  • gegen Entgelt erfolgt
  • an einem allgemein zugänglichen Ort stattfindet und
  • ein berechtigtes Ärgernis aufgrund der unmittelbaren Wahrnehmbarkeit erzeugt.

Letzteres ist gegeben, wenn die Handlung konkret und unmittelbar für einen Personenkreis von mindestens zehn Personen wahrnehmbar ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Tat tatsächlich wahrgenommen wird. Die Möglichkeit der Wahrnehmung reicht aus.

Durch die Straftat muss ein Wertgefühl verletzt werden, das daraus entstehende Ärgernis hat berechtigt zu sein. Es ist auf die Sicht des Durchschnittsmenschen abzustellen.

Mit der Voraussetzung des Entgelts werden jene Fälle umfasst, indem der*die Täter*in für die Weitergabe des Suchtgifts eine mit Geld bewertbare Gegenleistung erhält. Somit werden nicht nur Geld- oder Sachleistungen, sondern auch sonstige Vermögensvorteile von dieser Regelung erfasst.

§ 27 Abs 2a SMG nennt für allgemein zugängliche Orte, öffentlichen Verkehrsmittel, Verkehrsanlagen, Verkehrsflächen oder Gebäude. Grundsätzlich sind allgemein zugängliche Orte solche, die ohne Erlaubnis oder, bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen, leicht begehbar sind (z.B. Parks, Spielplätze, Schwimmbäder, Sportplätze).

Verkauft jemand etwa im Park oder auf offener Straße Drogen, so macht er sich regelmäßig des § 27 Abs 2a SMG strafbar.

§ 27 Abs 3 SMG normiert eine erhöhte Strafe für die gewerbsmäßige Begehung von Abs 1 Z 1 oder Z 2 bzw. Abs 2a. Zur Gewerbsmäßigkeit siehe § 70 StGB.

Ermöglicht der*die Täter*in nach Abs 1 Z 1 oder Z 2 einer minderjährigen Person den Gebrauch von Suchtgift und ist er*sie selbst volljährig sowie zwei Jahre älter als der Minderjährige, so macht er*sie sich nach § 27 Abs 4 Z 1 SMG strafbar und ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht. Minderjährig sind alle Personen unter 18.

§ 27 Abs 4 Z 2 SMG sieht dasselbe Strafmaß wie Abs 4 Z 1 für den Fall vor, dass eine Straftat gem Abs 1 Z 1 oder Z 2 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen wird. Zur kriminellen Vereinigung siehe § 278 StGB.

Täter*innen, die gewerbsmäßig gem Abs 3 agieren oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung iSd § 27 Abs 4 Z 2 SMG handeln werden nach § 27 Abs 5 SMG unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert.

Hierfür muss der*die Täter*in die Straftaten vorwiegend deshalb begehen, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen und an Suchtmittel gewöhnt sein. Gewöhnt sind Personen, die Suchtgifte selbstverständlich gebrauchen oder den gebrauch nicht oder nur mit großer Anstrengung unterlassen kann.

Vorwiegend meint hier, dass mehr als die Hälfte des Gewinns aus den Straftaten der Besorgung von Suchtmitteln für den persönlichen Gebrauch dient. Es ist vor allem auf die Absicht zum Tatzeitpunkt abzustellen.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 27 SMG im Gesetzeswortlaut

(1) Wer vorschriftswidrig
1. Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,
2. Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder
3. psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Abs. 2a gewerbsmäßig begeht.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer
1. durch eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter
als der Minderjährige ist oder
2. eine solche Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(5) Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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