Suchtgifthandel

Der Suchtgifthandel unterscheidet zwischen
Vorbereitung von Suchtgifthandel
(§28 SMG), Suchtgifthandel (§28a SMG).

§ 28 SMG - Vorbereitung von Suchtgifthandel
Tatobjekt des § 28 Abs 1 SMG können nur die in der Suchtgiftverordnung aufgezählten Suchmittel sein, wie etwa Haschisch, Ecstasy, Kokain oder Heroin.
Tathandlungen des § 28 Abs 1 SMG sind zunächst das Befördern, Besitzen oder Erwerben von Suchtgift, welches die Grenzmengen des § 28b StGB überschreitet. Weitere Straftat ist der Anbau von Opium-, Cannabis und Kokastrauchpflanzen zur Gewinnung einer die Werte des § 28b StGB überschreitenden Menge. Näheres zur Definition der Tathandlungen findet sich unter § 27 SMG (Verweis auf § 27 SMG für Tathandlungen).

Neben dem Vorsatz auf die Tatbestandsmerkmale, muss der*die Täter*in auch den erweiterten Vorsatz auf ein zukünftiges In-Verkehr-Setzen der Droge haben. Dabei handelt es sich nicht nur um den Verkauf, sondern auch um jede andere rechtswidrige Weitergabe des Suchtgifts.

Auch § 28 SMG kennt Qualifikationen, unter denen ein erhöhtes Strafmaß vorgesehen ist:

Werden die Grenzwerte des § 28b SMG um das Fünfzehnfache überstiegen, so macht man sich nach § 28 Abs 2 SMG strafbar.

Der Anbau, die Beförderung, der Besitz und der Erwerb nach Abs 1 werden strenger nach Abs 3 strenger bestraft, wenn sie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen werden.

Jedoch sieht § 28 Abs 4 SMG auch eine Lockerung des Strafmaßesvor, wenn der*die Täter*in an Suchtmittel gewöhnt ist und eine der Straftaten vorwiegend deshalb begeht, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Im Fall des Abs. 1 ist die Person dann nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 28a SMG - Suchtgifthandel
Der Suchtgifthandel kennt eine Vielzahl von Begehungsformen:

Nach § 28a Abs 1 SMG macht sich jemand strafbar, der vorschriftswidrig Suchtgift erzeugt, ein- bzw. ausführt oder einem anderen verschafft, anbietet oder überlässt, wobei die in § 28b SMG genannten Grenzwerte überschritten werden (Näheres zu den Tathandlungen unter § 27 SMG).

§ 28a Abs 2 bis Abs 4 SMG stellen auf gefährlichere Suchtgifthändler*innen ab:

Wer eine Straftat nach § 28a Abs 1 SMG gewerbsmäßig begeht und wegen einer solchen bereits verurteilt wurde, ist nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG strafbar. Zur Gewerbsmäßigkeit siehe § 70 StGB.

Auch die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung ist gem § 28a Abs 2 Z 2 SMG mit einer strengeren Strafe bedroht. Zur kriminellen Vereinigung siehe § 278 StGB.

Nach § 28a Abs 2 Z 3 SMG ist ferner der Suchtmittelhandel mit einer Menge, die das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigt, strafbar.

§ 28a Abs 1 und Abs 2 SMG werden privilegiert, wenn der*die Täter*in an Suchtmittel gewöhnt ist und eine der Straftaten vorwiegend deshalb begeht, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Somit ist § 28a Abs 3 SMG eine Erleichterung der Strafmaße des Abs 1 und des Abs 2.

§ 28a Abs 4 SMG legt hingegen eine erhöhte Strafbarkeit fest, wenn man die Tat nach Abs 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und wegen einer solchen Tat bereits verurteilt wurde (Z 1), man die Tat als Mitglied einer Verbindung begeht (Z 2) oder die gehandelte Menge den in § 28b SMG festgelegten Grenzwert um das Fünfundzwanzigfache übersteigt (Z 3).

§ 28a Abs 5 SMG sieht ein besonders hohes Strafmaß für den Fall vor, dass der*die Täter*in eine Tat nach Abs 1 begeht und bei der Begehung in einer Verbindung als Anführer*in tätig ist.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 28 SMG im Gesetzeswortlaut

(1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in § 27 Abs. 1 Z 2 genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(4) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 28a SMG im Gesetzeswortlaut

(1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28 b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
1. gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
2. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder
3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
1. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
2. als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder
3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.
(5) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.

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