Sachbeschädigung

Als Delikt der Sachbeschädigung wird nicht nur die Beschädigung, sondern auch die Zerstörung, Verunstaltung oder Unbrauchbarmachung unter Strafe gestellt. Es wird unterschieden zwischen vorsätzlicher Sachbeschädigung (§125 StGB), und schwerer Sachbeschädigung (§126StGB)

§ 125 StGB - vorsätzliche Sachbeschädigung
Das Delikt der Sachbeschädigung gem § 125 StGB stellt nicht nur die Beschädigung, sondern auch die Zerstörung, Verunstaltung oder Unbrauchbarmachung unter Strafe.

Voraussetzung ist, dass es sich um eine fremde Sache handelt, d.h. um eine Sache, die nicht im Alleineigentum des*der Täters*in steht. Ferner muss die Sache körperlich sein; Rechtsansprüche wie z.B. das Eigentumsrecht sind durch § 125 StGB nicht geschützt.

Beschädigen umfasst jede nicht ganz unerhebliche Veränderung einer Sache, durch die deren Brauchbarkeit beeinträchtigt wird; beim Zerstören wird die Brauchbarkeit komplett aufgehoben. Beispiel für eine Beschädigung wäre etwa das Herausreißen von Buchseiten, wohingegen bei der Zerstörung das Buch – beispielsweise durch Verbrennen – so kaputt gemacht wird, dass es in keinster Weise mehr zu gebrauchen ist.

Die Verunstaltung ist eine schwer rückgängig machbare Änderung des Erscheinungsbilds, wie etwa das Markieren von Buchseiten mit Leuchtstiften oder Kugelschreiber. Insgesamt ist bei den Begehungsarten der Sachbeschädigung festzustellen, dass sie oft nur schwer voneinander abgrenzbar sind. Es ist somit immer nach den Umständen des Sachverhalts zu beurteilen.

Werden die Felgen eines Autoreifens entfernt, so ist wohl nicht von einer Sachbeschädigung auszugehen. Lässt man dagegen die Luft aus den Autoreifen, so liegt eine Beschädigung vor, da das Auto betriebsunfähig und somit unbrauchbar gemacht wird. Für die Beurteilung einer Sachbeschädigung durch „Unbrauchbarmachen“ ist jedoch nicht ausschlaggebend, wie schnell die Brauchbarkeit wiederhergestellt werden kann.

Nur die vorsätzliche Sachbeschädigung ist strafbar.

§ 126 StGB - Schwere Sachbeschädigung
Das Gesetz sieht gem § 126 Abs 1 StGB eine höhere Strafe für die Beschädigung von Sachen vor, die einen gewissen ideellen Wert haben beziehungsweise von großer Wichtigkeit sind. Beispiele sind etwa Gräber, religiöse Gegenstände, öffentliche Denkmäler oder Kunstwerke.

Ferner ist ein erhöhtes Strafmaß für Schäden vorgesehen, die den Wert von € 3.000 (§ 126 Abs 1 Z 7 StGB) beziehungsweise € 50.000 (§ 126 Abs 2 StGB) übersteigen.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 125 StGB im Gesetzeswortlaut

Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 126 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht
an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung
dienenden Raum befindet,
3. an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht,
4. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein
zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
5. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) oder (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2015)
7. durch die der Täter an der Sache einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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