Raufhandel

Der Raufhandel stellt einen Auffangtatbestand zu den Körperverletzungsdelikten dar.

§91 StGB - Raufhandel
Eine Schlägerei ist ein Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen Handgreiflichkeiten. Wird durch eine Schlägerei eine schwere Körperverletzung oder gar der Tod eines anderen verursacht, so ist sie nach § 91 Abs 1 StGB strafbar.

Im Falle eines Angriffs mehrerer gem § 91 Abs 2 StGB ist nicht nur die schwere Körperverletzung und die Todesfolge, sondern auch die leichte Körperverletzung strafbar. Unter den Begriff „Mehrerer“ sind mindestens zwei Menschen zu verstehen, ein Angriff liegt vor, wenn gegen zumindest ein Opfer tätlich vorgegangen wird.

Schlichten oder Zusehen gelten nicht als Teilnahme am Raufhandel. Auch das Zujubeln und Anfeuern werden von der Rechtsprechung nicht als Beteiligung gewertet.

Der Raufhandel stellt einen Auffangtatbestand zu den Körperverletzungsdelikten dar. Der Vorsatz des*der Täters*in muss sich in diesem Fall bloß auf die Teilnahme an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer beziehen. Die Körperverletzung oder Todesfolge muss weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt werden, sondern ist objektiver Bestandteil der Strafbarkeit.

Kann der*die Urheber*in der Verletzung oder der Tötung festgestellt werden, so haftet diese Person nach dem jeweils spezielleren Delikt, wohingegen die anderen Beteiligten der Schlägerei oder des Angriffs nach § 91 StGB strafbar sind.

Wenn beispielsweise fünf Personen auf das Opfer losgehen, aber es nur einer „schafft“, einen Knochenbruch zu verursachen, so ist diese eine Person nach § 84 StGB für die schwere Körperverletzung strafbar, wohingegen auf die 4 anderen Angreifer*innen § 91 StGB anwendbar bleibt.

Als Spezialfall ist § 91 Abs 2a StGB vorgesehen, der den Raufhandel bei Sportgroßveranstaltungen auch dann unter Strafe stellt, wenn es zu keiner Körperverletzung oder Todesfolge kommt. In diesem Fall ist allein schon die Teilnahme strafbar.

§ 91 Abs 3 StGB sieht Straflosigkeit vor, sofern die der betroffenen Person für die Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann. Diese Vorschrift kommt hauptsächlich Hilfeleistenden oder Streitschlichtenden zugute, die aufgrund der Situation selbst tätlich werden. Als Beispiel seien etwa das Auseinanderziehen der Kämpfenden oder das Wegschubsen von Angreifer*innen genannt.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§91 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(2) Wer an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der Angriff eine Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn er aber eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn er den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(2a) Wer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer in einem Sicherheitsbereich bei einer Sportgroßveranstaltung (§ 49a SPG) tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.

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