Raub
Beim Raub ist die Begehung durch Gewalt der Begehung durch Drohung gleichgestellt. Es wird unterschieden zwischen Raub (§142 StGB), schwerem Raub (§143 StGB).
Im Falle des Raubs ist die Begehung durch Gewalt der Begehung durch Drohung gleichgestellt. Hinsichtlich des Tatobjekts ist auf das Delikt des Diebstahls gem § 127 StGB zu verweisen.
Die Gewalt muss sich beim Raub gegen eine Person richten, nicht aber eine unmittelbare Einwirkung auf deren Körper darstellen. Grundsätzlich ist immer dann von Gewalt auszugehen, wenn nicht unerhebliche physische Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstands angewendet wird. Es ist nicht notwendig, dass das Opfer unmittelbar körperlich berührt wird. Daher ist nicht nur der Schuss mit einer Pistole, sondern auch die Verabreichung von Gift als Gewalt zu werten.
Zweite Begehungsform stellt die Drohung dar, wobei sich diese gegen Leib oder Leben des Opfers richten muss. Die bedrohte Person muss im Glauben sein, sich in unmittelbarer und konkreter Gefahr zu befinden. Daher erfüllt auch die Drohung mit einer Schreckschusspistole den Tatbestand, wenn das Opfer diese für eine echte Schusswaffe hält. Die Drohung gegen Leib und Leben kann hierbei nicht nur mündlich, sondern eben auch konkludent (also auch durch Gegenstände oder Zeichen) erfolgen. Hält der*die Räuber*in dem Opfer ein Messer an die Kehle oder wird das Opfer von mehreren Personen umzingelt, so ist wohl von einer Drohung gegen Leib und Leben auszugehen.
Unabhängig von der Begehung ist es beim Raub notwendig, dass der*die Täter*in sofort die fremde Sache an sich nimmt, die Gewalt oder Drohung also in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Wegnahme steht. In diesem Zusammenhang macht es jedoch keinerlei Unterschied, ob das Opfer dem*der Täter*in die Sache übergibt oder ob diese*r sie selbst an sich nimmt. Ferner ist es nicht bedeutend, ob das Opfer sich gegen die Gewalt oder Drohung wehrt.
§ 142 Abs 2 StGB sieht eine mildere Bestrafung vor, wenn keine erhebliche Gewalt angewendet wird und die geraubte Sache bloß von geringem Wert ist. Um zu beurteilen, ob Abs 2 angewendet werden kann, ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen und die Tat mit Durchschnittsfällen des Raubes zu vergleichen.
Wie beim Diebstahl gibt es auch beim Raub qualifizierte Formen, welche zu einer strengeren Bestrafung führen.
Bei einer kriminellen Vereinigung handelt es sich um einen auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Menschen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Delikte gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien oder gewisse, im Gesetz genannte Delikte ausgeführt werden (vergleiche § 278 Abs 2 StGB).
Von der Begehung mithilfe einer Waffe werden nicht nur Waffen im Sinne des Waffengesetzes, sondern auch andere Mittel, die nach ihrer Art als Waffen verwendet werden können, erfasst. So erfüllte auch die Tatbegehung mit einem Hammer, einem Schürhaken oder einer zerbrochenen Bierflasche ebenfalls den Tatbestand des § 143 Abs 1 StGB.
Auch die Verwendung einer ungeladenen Schusswaffe oder einer Gaspistole ist unter dem Tatbestand des § 143 Abs 1 StGB zu subsumieren. Schusswaffenattrappen (z.B. eine Holzpistole) sind hingegen keine Waffen iSd § 143 StGB.
Ferner werden schwere körperliche Schäden des Opfers, die als Folge eines Raubes entstehen können, gem § 143 Abs 2 StGB unter eine höhere Strafe gestellt. Es ist auf die Delikte gegen Leib und Leben zu verweisen.
Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut
§ 142 StGB im Gesetzeswortlaut
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 143 StGB im Gesetzeswortlaut
(1) Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wird durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (§ 84 Abs. 1), so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
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Unsere Rechtsanwälte
Dr. Klaus Kocher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994
Mag. Wilfried Bucher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004
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