Nötigung

Nötigung kann durch Anwendung von Gewalt oder durch gefährliche Drohung begangen werden. Es wird unterschieden zwischen Nötigung (§ 105 StGB), schwerer Nötigung (§ 106 StGB).

§ 105 StGB - Nötigung
Anders als bei der Erpressung nach § 144 StGB geht es bei der Nötigung nicht um die Verursachung eines Vermögensschadens, sondern darum, eine Person zu anderen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zu bezwecken.

Die Nötigung kann durch Anwendung von Gewalt oder durch gefährliche Drohung begangen werden.

Gewalt ist die Verwendung physischer Kraft, um einen erwarteten oder bestehenden Widerstand zu überwinden. Es muss jedoch keine Person direkt oder sichtbar verletzt werden: So können auch das Umzingeln des Opfers, das Versperren des Weges oder das Einsperren in einem Raum Gewalt sein. Auch das Schwächen der Willensfreiheit kann unter Umständen den Begriff „Gewalt“ erfüllen. So ist etwa das Verabreichen von K.o.-Tropfen oder Drogen unter gewissen Voraussetzungen eine Anwendung von Gewalt.

Für die Beurteilung der Gewalt muss ferner auf das betroffene Opfer abgestellt werden. So können gewisse Verhaltensweisen, die gegenüber einem Kind bereits Gewalt darstellen, gegenüber einem durchschnittlichen Erwachsenen keine Gewaltanwendung sein.

Zieht jemand eine andere Person am Arm, um diese dazu zu zwingen mitzukommen, so begeht er durch Gewalt eine Nötigung.

Die gefährliche Drohung erfasst hingegen angedrohte Verletzungen des Körpers, der Freiheit, der Ehre, des Vermögens oder des höchstpersönlichen Lebensbereichs (durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildern), die geeignet sind, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen.
Die Begründetheit der Besorgnisse ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen, weshalb ein besonderer Mut oder eine überdurchschnittliche Ängstlichkeit des Opfers nicht relevant sind.

Die gefährliche Drohung muss sich nicht gegen die genötigte Person richten, auch ihr nahestehende Personen oder ihrem Schutz unterstellte Menschen können Ziel der gefährlichen Drohung sein. Droht etwa jemand seinem Lebensgefährten damit, im Falle einer Trennung dessen Schwester etwas anzutun, liegt ebenfalls eine durch gefährliche Drohung begangene Nötigung vor.

Das Delikt ist vollendet, wenn sich das Opfer entsprechend dem Willen des*der Täters*in verhält, also etwas vornimmt, unterlässt oder duldet. Jemanden zu zwingen ein Fenster zu schließen ist ebenso Nötigung, wie eine erzwungene Zurückziehung einer Strafanzeige.

Die Nötigung ist jedoch nach § 105 Abs 2 StGB nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet. Dieser Rechtfertigungsgrund ist jedoch immer nach der Gesamtheit aller vorliegenden Umstände zu beurteilen. .

§ 106 StGB - schwere Nötigung
Auch die Nötigung kennt qualifizierte, unter einer höheren Strafe stehende Deliktsformen.

§ 106 Abs 1 Z 1 StGB gibt vor, dass besonders schwere gefährliche Drohungen als schwere Nötigung zu zählen sind. § 106 Abs 1 Z 2 StGB zählt hingegen das Verursachen erheblicher Qualen zur schweren Nötigung. Ein qualvoller Zustand ist vor allem dann vorhanden, wenn eine länger andauernde Beeinträchtigung des psychischen Wohlergehens durch Schmerzen oder Angstzustände vorliegt.
In § 106 Abs 1 Z 3 StGB wird hingegen die Nötigung zu besonders schwerwiegenden Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, wie etwa der Prostitution oder der pornographischen Darbietung, unter eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren gestellt.

§ 106 Abs 3 StGB normiert eine weitaus höhere Strafe, wenn die Nötigung zur Prostitution oder der Mitwirkung an pornographischen Darstellungen gegen unmündige Personen oder unter erschwerenden Bedingungen begangen wird (schwere Gewalt, Lebensgefährdung, besonders schwerer Nachteil oder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung).

Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder bedrohten Person zur Folge, macht sich der*die Täter*in nach § 106 Abs 2 StGB strafbar.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 105 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

§ 106 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer eine Nötigung begeht, indem er
1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer
Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung
droht,
2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen
qualvollen Zustand versetzt oder
3. die genötigte Person zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs . 3) oder sonst zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat.

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