Mord
Bei der Tötung eines Menschen spricht man von vorsätzlicher Tötung (§ 75 StGB) oder, wenn sich der Täter bei der Tat in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung befand, von Totschlag (§ 76 StGB).
Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Jede vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen ist – sofern sie nicht unter andere Normen des StGB, wie etwa § 76 StGB, fällt – nach § 75 StGB strafbar.
Tatobjekt ist jeder lebend geborene Mensch von Geburt an bis zum Tod; Tathandlung ist jegliches Handeln des*der Täters*in, das zur Tötung eines anderen führt. Hierbei ist anzumerken, dass Mord nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen begangen werden kann, sofern dies mit Vorsatz erfolgt.
So ist etwa das gezielte Imstichlassen einer schwer verletzten Person mit dem Vorsatz, dass diese an ihren Verletzungen verstirbt, ebenso Mord wie das aktive Töten des Opfers.
Nach der Äquivalenztheorie ist jede Handlung für den Tod kausal, die nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Taterfolg in seiner konkreten Form wegfällt. Bei vorliegender Kausalität ist das gesetzte Verhalten als taugliche Tathandlung zu werten. So kann das Schubsen von einer Klippe ebenso taugliche Tathandlung eines Mordes sein wie das Erschießen mit einer Pistole.
Führt der*die Täter*in in Verbindung mit einer anderen Straftat vorsätzlich den Tod einer anderen Person herbei, so wird diese Straftat von § 75 StGB verdrängt (z.B. vorsätzlicher Mord im Rahmen eines Raubs oder Einbruchs).
Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 76 StGB stellt eine Privilegierung zum Mord dar und umfasst jene Fälle, in denen sich der*die Täter*in in einer allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen Menschen zu töten.
Tatsubjekt, Tatobjekt und Tathandlung gleichen denen des § 75 StGB.
Eine heftige Gemütsbewegung stellt auf eine äußerst hohe und starke Emotion ab. So kann nicht nur Zorn, sondern etwa auch Verzweiflung oder Angst als Gemütsbewegung iSd § 76 StGB gewertet werden. Auch der Begriff „hinreißen lassen“ soll die erforderliche Stärke der Gemütsbewegung verdeutlichen. Jedoch schließt das Gesetz dadurch keinesfalls eine Überlegung des*der Täters*in aus: Vielmehr ist darauf abzustellen, ob diese ruhig oder im Rahmen der starken emotionalen Beeinflussung erfolgt ist.
Die allgemeine Begreiflichkeit ist dann gegeben, wenn auch der Durchschnittsmensch unter den Umständen des Sachverhalts in eine solche Gemütslage geraten wäre. Hierbei geht es nicht darum, ob ein Durchschnittsmensch in der selben Gemütsbewegung wie der Täter/die Täterin töten würde, sondern ob die Ursache des emotionalen Zustands für den Durchschnittsmenschen nachvollziehbar ist.
Somit kann sich eine jähzornige oder besonders leicht reizbare Person nicht auf § 76 StGB berufen, wenn der Durchschnittsmensch im selben Fall keine derartige Gemütsbewegung erfahren hätte.
Auch wenn auf besonders verwerfliche Art oder wegen eines besonders verwerflichen Grundes getötet wurde, ist nicht § 76 StGB, sondern § 75 StGB anzuwenden.
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Unsere Rechtsanwälte
Dr. Klaus Kocher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994
Mag. Wilfried Bucher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004
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