Körperverletzung

Bei Körperverletzung unterscheidet man zwischen „leichter Körperverletzung“ (§ 83 StGB), „schwere Körperverletzung“ (§ 84 StGB), „Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen“ (§ 85 StGB), „Körperverletzung mit tödlichem Ausgang“ (§ 86 StGB), „absichtlich schwere Körperverletzung“ (§ 87 StGB) und „fahrlässige Körperverletzung“ (§ 88 StGB).

§ 83 StGB - Leichte Körperverletzung
Schnittwunden, Schwellungen, ein Nasenbeinbruch ohne Verschiebung oder Hautabschürfungen erfüllen beispielsweise die von § 83 StGB erfassten leichten Körperverletzungen. Eine Gesundheitsschädigung liegt hingegen vor, wenn eine Krankheit verursacht oder die körperliche Verfassung verschlechtert wird. Ein Beispiel dafür wäre etwa eine Vergiftung. Aber auch seelische Leiden können eine Gesundheitsschädigung darstellen. Wichtig ist insgesamt, dass ein Zustand verursacht wird, der über medizinischen Krankheitswert verfügt.

Oft kann zwischen einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung nicht eindeutig unterschieden werden. Dies ist aber auch nicht notwendig, da beide Taterfolge gleichwertig sind.

Das Delikt iSd § 83 Abs 1 StGB kann darüber hinaus durch alle Verhaltensweisen begangen werden, die in der Lage sind, den beschriebenen Erfolg herbeizuführen.

§ 83 Abs 2 StGB erfasst zusätzlich die Begehungsform der Misshandlung.

Für die Misshandlung muss Vorsatz vorliegen, während die Gesundheitsschädigung oder Körperverletzung als Folge bloß fahrlässig herbeigeführt werden kann. Misshandlung ist dabei jede Einwirkung auf einen anderen, die das körperliche Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt, beispielsweise Zwicken oder eine Ohrfeige. Das Misshandeln an sich ist nicht strafbar; es muss also eine Verletzung oder Schädigung der Gesundheit gegeben sein.

§ 83 Abs 3 StGB sieht hingegen die Strafbarkeit einer Körperverletzung von bestimmten Personen vor; es ist bei der Beurteilung des Sachverhalts auf die besondere Eigenschaft des Opfers abzustellen.

Verletzt beispielsweise jemand einen Busfahrer (Beispiel Z 1) oder eine Sanitäterin (Beispiel Z 2) während der Berufsausübung, so droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

§ 84 StGB - Schwere Körperverletzung
Schwere Körperverletzung ist gegeben, wenn die vorsätzliche Körperverletzung besonders schwere Folgen hat oder besonders verwerflich begangen wird. Dieses Delikt kann auf ebenso mehrere Arten erfüllt werden:

Eine Körperverletzung ist jedenfalls schwer, wenn eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht wird (§ 84 Abs 1 Fall 1 und Fall 2 StGB). Die Berufsunfähigkeit umfasst nicht nur die Fälle, in denen das Opfer gar nicht seinen beruflichen Tätigkeiten nachgehen kann, sondern auch solche, in denen die Arbeit nicht ohne unzumutbare Hindernisse möglich ist. Auch der Schulbesuch oder das Studium können in diesem Fall als Beruf gelten. Die vierundzwanzig Tage werden nicht an der Heilungsdauer, sondern dem Bestehen der Gesundheitsschädigung selbst gemessen.

Ob eine an sich schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung vorliegt, ist unter der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen. Als Beurteilungskriterien werden etwa die Wichtigkeit des verletzten Organs oder Körperteils, die Intensität und das Ausmaß der Schmerzen o.Ä. sowie die Heilungschancen herangezogen. Als Beispiele seien schwere Gehirnerschütterungen, Verletzungen von Organen wie der Leber oder der Niere und der Verlust von Zähnen genannt (§ 84 Abs 1 Fall 3 StGB). Auch Knochenbrüche sind grundsätzlich an sich schwere Verletzungen, Ausnahmen gibt es nur für geringe Brüche (z.B. an Zeh oder Finger).

Ebenfalls können psychische Folgen als schwere Körperverletzung gewertet werden. So wurden schwere Depressionen und eine posttraumatische Belastungsstörung von der Rechtsprechung als schwere Körperverletzung betrachtet.

Die fahrlässige Herbeiführung dieser schweren Folgen ist strafbar, solange auf die Verletzungshandlung an sich Vorsatz besteht. Während § 84 Abs 1 StGB diese Auswirkungen als Konsequenz einer Misshandlung unter Strafe stellt, macht § 84 Abs 4 StGB diese als Folge einer Körperverletzung strafbar.

Zur Unterscheidung zwischen Körperverletzung und Misshandlung sei auf die leichte Körperverletzung nach § 83 StGB verwiesen.

Auch eine Körperverletzung bzw. Misshandlung an Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben stellt nach § 84 Abs 2 StGB eine schwere Körperverletzung dar.

§ 84 Abs 3 StGB sieht eine schwere Körperverletzung als gegeben, wenn der*die Täter*in mindestens drei selbstständige Körperverletzungen bzw. Misshandlungen ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begeht.

§ 84 Abs 5 StGB stellt bestimmte Begehungsarten einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung unter Strafe:

Z 1: Anwendung lebensgefährlicher Mittel, z.B. Schusswaffen oder Messer
Z 2: in verabredeter Verbindung, d.h. Willenseinigung von mindestens drei Personen gemeinsam eine Körperverletzung zu begehen
Z 3: unter besonderen Qualen, also lang andauernde oder sich wiederholende starke körperliche oder seelische Schmerzen

§ 85 StGB - Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
Wird durch die Körperverletzung ein für immer oder für lange Zeit anhaltendes Leiden verursacht, so ist § 85 StGB erfüllt. Das Delikt kennt unterschiedliche Erfolgsvarianten, beispielsweise eine erhebliche Verstümmelung oder die schwere Schädigung des Gehörs.

Von § 85 Abs 1 Z 2a StGB sind vor allem die Fälle der weiblichen Genitalverstümmelung erfasst.

§ 86 StGB - Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
Dieses Delikt muss klar vom Morddelikt unterschieden werden. Während der*die Täter*in bei Mord hinsichtlich des Todes mit Vorsatz handelt, wird dieser im Falle des § 86 StGB „nur“ fahrlässig als Folge einer vorsätzlichen Körperverletzung verursacht.

§ 87 StGB - Absichtlich schwere Körperverletzung
Hierbei handelt es sich um eine Qualifikation auf der Vorsatzebene, da es dem*der Täter*in nun geradezu darauf ankommt, eine schwere Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) zu verursachen. Führt die absichtlich schwere Körperverletzung zu einer schweren Dauerfolge oder zum Tod des*der Verletzten, so ist gem § 87 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 5 bis zu 10 Jahren vorgesehen.

Auch in diesem Fall besteht nach § 87 Abs 1a StGB eine spezielle Qualifikation in Bezug der Stellung des Opfers als Zeuge, Beamter oder Sachverständiger.

§ 88 StGB - Fahrlässige Körperverletzung
§ 88 StGB erfasst die Fälle, bei denen kein Vorsatz auf eine Körperverletzung besteht, sondern diese fahrlässig herbeigeführt wird. Grundsätzlich gilt hinsichtlich des Taterfolgs dasselbe wie in § 83 StGB: Wird durch (leichte) Fahrlässigkeit eine Gesundheitsschädigung oder eine Körperverletzung verursacht, so ist dies nach § 88 Abs 1 StGB strafbar.

§ 88 Abs 2 StGB normiert daran anknüpfend Ausnahmen von der Strafbarkeit unter den Voraussetzungen, dass der*die Täter*in nicht grob fahrlässig handelt bzw. die Körperverletzung leicht ist. So ist die fahrlässige Körperverletzung von nahen Angehörigen, das sind etwa Geschwister, Ehepartner*innen oder Eltern, gem § 88 Abs 2 Z 1 StGB straflos.

Nach Abs 2 Z 2 ist der Täter hingegen straflos, wenn die Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit nicht länger als 14 Tage andauert. Abs 2 Z 3 sieht hingegen eine Privilegierung für Angehörige von Gesundheitsberufen vor, sofern sie in Ausübung dieses Berufs eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung fahrlässig verursachen.

§ 88 Abs 3 StGB stellt grob fahrlässig verursachte leichte Körperverletzungen bzw. in einem berauschten Zustand (siehe auch § 81 Abs 2 StGB) verursachte leichte Körperverletzungen unter Strafe, wohingegen § 88 Abs 4 StGB strengere Strafen für fahrlässig verursachte schwere Körperverletzungen normiert.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 83 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
(3) Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,
2. in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§ 84 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.
(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.
(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht
1. auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,
2. mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder
3. unter Zufügung besonderer Qualen.

§ 85 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit
1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
2. eine erhebliche erstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung,
2a. eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, oder
3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten, herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt.

§ 86 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

§ 87 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(1a) Wer die Tat an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Zieht die Tat nach Abs. 1 eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, im Falle des Abs. 1a mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

§ 88 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) und ist die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,
2. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder
3. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und die Körperverletzung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden,
so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
(3) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in § 81 Abs. 2 bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Hat die Tat nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Abs. 3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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