Gefährliche Drohung

Die gefährliche Drohung zielt darauf ab, das Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen und nicht darauf, ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen.

§ 107 StGB - gefährliche Drohung
Anders als bei der Nötigung wird beim Delikt der gefährlichen Drohung darauf abgezielt, das Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen und nicht darauf, ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen. Hierbei muss die verursachte Angst die Gedankenwelt der bedrohten Person beherrschen.

Dem*der Täter*in muss es geradezu darauf ankommen, diese Furcht beim Opfer herbeizuführen. Es muss also Absicht gem § 5 Abs 2 StGB gegeben sein.

Die gefährliche Drohung kann nicht nur mündlich oder schriftlich, sondern auch konkludent erfolgen. So erfüllt etwa das Herzeigen einer Pistole mit dem Ziel, die andere Person einzuschüchtern, den Tatbestand der gefährlichen Drohung. Sie darf jedoch nicht einem anderen Zweck als dem der Furchterregung dienen, da ansonsten Nötigung (Zwingen zu einem bestimmten Verhalten) oder Erpressung (Bereicherung durch Vermögensschädigung) vorliegen würde.

§ 107 Abs 2 und Abs 3 StGB stimmen mit § 106 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB sowie § 106 Abs 2 StGB überein.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 107 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) In den im § 106 Abs. 2 genannten Fällen ist die dort vorgesehene Strafe zu verhängen.
(Anm.:Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2006)

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