Freiheitsentziehung
Freiheitsentziehung besteht darin, dass das Opfer daran gehindert wird, einen bestimmten Ort zu verlassen.
Das Delikt der Freiheitsentziehung besteht darin, dass das Opfer daran gehindert wird, einen bestimmten Ort zu verlassen.
Dem Gefangenhalten sind andere Freiheitsentziehungen gleichgestellt. Ein bloßes Erschweren der Bewegungsfreiheit ist hier aber nicht ausreichend, die Form der Freiheitsentziehung muss dem Gefangenhalten in ihrer Art und Weise ähneln. So ist das Umzingeln einer Person keinesfalls Freiheitsentziehung iSd § 99 Abs 1 StGB, wohingegen die Wegnahme des Rollstuhls eines gehbeeinträchtigten Menschen das Delikt erfüllen kann.
Wird die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrechterhalten oder unter dem Zufügen besonderer Qualen beziehungsweise so begangen, dass für das Opfer mit der Tat besonders schwere Nachteile verbunden sind, so sieht § 99 Abs 2 StGB ein erhöhtes Strafmaß vor.
Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut
§ 99 StGB im Gesetzeswortlaut
(1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Strafverteidigung
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- Verteidigung in der Hauptverhandlung
- Begleitung zur polizeilichen Einvernahme, Bekämpfung der Untersuchungshaft
- Einbringung von Rechtsmitteln
Unsere Rechtsanwälte
Dr. Klaus Kocher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994
Mag. Wilfried Bucher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004
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