Fortgesetzte Gewaltausübung

Die Gewalt muss längere Zeit hindurch fortgesetzt werden, wobei diese Dauer nach der Gesamtheit des Einzelfalls bestimmt werden muss

§ 107b StGB - fortgesetzte Gewaltausübung
§ 107b StGB ist ein Tätigkeitsdelikt, weshalb kein bestimmter Erfolg auftreten muss, die Anwendung von Gewalt genügt. Ziel des Gesetzes ist, die Opfer von länger andauernden Gewaltbeziehungen zu schützen.

§ 107b Abs 1 StGB stellt es unter Strafe, wenn jemand gegen eine andere Person längere Zeit hindurch Gewalt ausübt. Gem Abs 2 liegt Gewaltausübung vor, wenn der*die Täter*in eine andere Person misshandelt oder vorsätzlich eine Straftat gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit begeht (z.B. schwere Körperverletzung durch Verursachen einer inneren Blutung oder Freiheitsentzug durch Einsperren). Misshandlung ist jede Einwirkung auf einen anderen, die das körperliche Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt, beispielsweise Zwicken oder eine Ohrfeige.

Die Gewalt muss längere Zeit hindurch fortgesetzt werden, wobei diese Dauer nach der Gesamtheit des Einzelfalls bestimmt werden muss.

Auch dieses Delikt kennt Qualifikationen. Verschafft sich der*die Täter*in komplette Kontrolle über das Opfer oder wird durch die fortgesetzte Gewaltanwendung die Lebensführung zumindest eingeschränkt, so wird § 107b Abs 3 StGB angewendet.

§ 107b Abs 3a StGB sieht eine strengere Strafe im Falle eines unmündigen oder wegen Krankheit, Gebrechen oder geistiger Behinderung wehrlosen Opfers vor (Z 1).

Verschafft sich der*die Täter*in auf qualvolle Weise oder mittels Sexualstraftaten Kontrolle über das Opfer, so sind Z 2 bzw. Z 3 StGB erfüllt.
Im Falle einer schweren Folge (Körperverletzung mit Dauerfolge oder Tod) bzw. einer fortgesetzten Gewaltanwendung ab dem Zeitraum von einem Jahr ist § 107b Abs 3a StGB erfüllt.

Ist die Tat nach einer anderen Bestimmung, die eine strengere Strafe vorsieht, strafbar, so bleibt § 107b StGB unangewendet.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 107b StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Gewalt im Sinne von Abs. 1 übt aus, wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach §§ 107a, 108 und 110 begeht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellt oder eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkt.
(3a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer
1. die Tat gegen eine unmündige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Person begeht,
2. eine Tat nach Abs. 3 auf qualvolle Weise begeht oder
3. im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Abs. 3 wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begeht.
(4) Hat eine Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a Z 1 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge oder wird die Gewalt nach Abs. 3 oder Abs. 3a Z 1 länger als ein Jahr ausgeübt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der verletzten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(5) Der Täter ist nicht nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

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