Erpressung

Die Erpressung ist ein Spezialfall der Nötigung. Es wird unterschieden zwischen Erpressung (§ 144), schwerer Erpressung (§ 145).

§ 144 StGB - Erpressung
Die Erpressung stellt einen Spezialfall der Nötigung dar. Anders als diese ist sie jedoch nicht nur gegen die Freiheit des Opfers, sondern auch gegen dessen Vermögen gerichtet. Hinsichtlich der Begehungsformen ist auf § 105 StGB zu verweisen.

Im Gegensatz zum Raub wird jedoch nicht auf eine sofortige, sondern auf eine zukünftige Vermögensschädigung abgezielt. Die Erpressung ist erst dann vollendet, wenn es zu einer Vermögensverschiebung zugunsten des*der Täters*in und zum Nachteil des Opfers bzw. eines Dritten kommt, die Nötigung muss die Vermögensschädigung unmittelbar herbeiführen.

Im Falle der Erpressung muss neben der Willensbeugung des genötigten Opfers auch der Vorsatz auf Vermögensschädigung und Bereicherung gegeben sein. Der Bereicherungsvorsatz ist wie im Falle des Diebstahls nur dann gegeben, wenn der *die Täter*in keinen Anspruch auf die Leistung hat bzw. auch nicht irrtümlicherweise annimmt, einen solchen Anspruch zu haben (siehe „unrechtmäßig“).

§ 145 StGB - schwere Erpressung
Die schwere Erpressung ist hinsichtlich ihrer Begehungsformen an die schwere Nötigung gem § 106 StGB angelehnt. Es kommt – anders als beispielsweise beim schweren Diebstahl – nicht auf eine gewisse Höhe der Vermögensschädigung an. Es ist nur darauf abzustellen, wie die Tat begangen wird.

So sieht § 145 Abs 1 StGB besonders erhebliche gefährliche Drohungen (Z 1) oder besonders schwere Folgen (Z 2) als Fälle schwerer Erpressung vor.

Ferner werden die gewerbsmäßige Begehung einer Erpressung (§ 70 StGB) sowie die Erpressung derselben Person über längere Zeit hinweg unter höhere Strafe gestellt (§ 145 Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB).

Darüber hinaus werden all jene Fälle, die den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch zur Folge haben, gem § 145 Abs 3 StGB unter der schweren Erpressung subsumiert.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 144 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

§ 145 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer eine Erpressung begeht, indem er
1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer
Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung
droht oder
2. den Genötigten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen
Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Erpressung
1. gewerbsmäßig begeht oder
2. gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzt.
(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch des Genötigten oder eines anderen zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.

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