Ehetäuschung
Täter*in kann nur eine Person sein, die eine Ehe eingeht.
Unmittelbare*r Täter*in kann nur eine Person sein, die eine Ehe eingeht.
Es handelt sich bei § 193 Abs 1 StGB um ein Unterlassungsdelikt, das – wie der Name schon verrät – dadurch begangen wird, dass der*die Täter*in es unterlässt, der anderen Person wichtige Umstände mitzuteilen. Hiervon sind nur Tatsachen erfasst, die nach dem EheG zur Nichtigkeit der Ehe führen können (§§ 21ff bis 25 EheG). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der*die Täter*in zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht ehefähig war oder sich noch in einer aufrechten Ehe mit einer dritten Person befand.
§ 193 Abs 2 StGB ist nicht nur ein Unterlassungsdelikt, sondern auch ein Begehungsdelikt. Das heißt es kann nicht nur durch Unterlassen, sondern auch durch aktives Tun (Behaupten falscher Tatsachen) begangen werden. Im Falle des Abs 2 täuscht der*die Täter*in über Tatsachen, derentwegen die Aufhebung der Ehe begehrt werden kann (§§ 36 bis 38 StGB). Dies sind Tatsachen, die die Ehefrau/den Ehemann bei Kenntnis und richtiger Würdigung davon abgehalten hätten, die Ehe zu schließen.
Die Täuschung muss für die Eheschließung kausal sein.
Es reicht für Abs 1 und Abs 2 aus, wenn der*die Täter*in mit bedingtem Vorsatz handelt.
Damit die Strafbarkeit gegeben ist, muss gem § 193 Abs 3 StGB die Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache für nichtig erklärt oder wegen der Täuschung aufgehoben worden sein. Der*die Täter*in ist nur auf Verlangen des Opfers strafrechtlich zu verfolgen
Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut
§ 193 StGB im Gesetzeswortlaut
(1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teil eine Tatsache verschweigt, die die Ehe nichtig macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Aufhebung der Ehe begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schließen.
(3) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache für nichtig erklärt oder wegen der Täuschung aufgehoben worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
Strafverteidigung
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- Verteidigung in der Hauptverhandlung
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Unsere Rechtsanwälte
Dr. Klaus Kocher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994
Mag. Wilfried Bucher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004
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