Diebstahl

Diebstahl wird begangen, wenn ein fremde, bewegliche Sache einem anderen weggenommen wird. Wichtig ist hier, dass die Sache nicht völlig wertlos ist. Es wird unterschieden zwischen Diebstahl (§ 127), schwerem Diebstahl (§ 128), Diebstahl durch Einbruch und Waffen (§ 129).

§ 127 StGB - Diebstahl
Diebstahl begeht gem § 127 StGB, wer eine fremde, bewegliche Sache einem anderen wegnimmt. Wichtig ist hier, dass die Sache nicht völlig wertlos ist.

Es können somit nicht alle Sachen Tatobjekte eines Diebstahls sein. So wird etwa das Wegnehmen von Urkunden oder unbaren Zahlungsmitteln nicht unter dem Delikt des Diebstahls subsumiert. Auch bei Bankomatkarten bestehen unterschiedliche Ansichten in Bezug auf ihre Tauglichkeit.

Wegnehmen im Sinne dieses Delikts ist das Brechen des fremden Gewahrsams und das Begründen des eigenen gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers. Der Gewahrsam umfasst die tatsächliche und unmittelbare Herrschaft über eine Sache. Es kommt dabei letztendlich immer auf die Sache an, die gestohlen werden soll. So ist bei Ohrringen das Wegnehmen bereits mit dem Einstecken in die eigene Tasche vollendet, während bei größeren Gegenständen wie Möbeln der eigene Gewahrsam erst durch das Wegschaffen vom ursprünglichen Ort begründet wird.

Auf der subjektiven Tatseite muss nicht nur Vorsatz auf den Akt des Wegnehmens und die dadurch erfolgte Zueignung vorliegen, sondern auch der Vorsatz auf eine unrechtmäßige Bereicherung durch die Handlung. Dieser ist gegeben, wenn der*die Täter*in keinen Anspruch auf die durch die Tat entstandene Bereicherung hat.

Nimmt jemand beispielsweise eine Jacke aus der Garderobe mit, im Glauben es sei die eigene, so liegt kein Diebstahl vor, da die Bereicherung nicht unrechtmäßig ist.

§ 128 StGB - schwerer Diebstahl
§ 128 Abs 1 und Abs 2 sehen ein erhöhtes Strafmaß für Diebstähle vor, die an einer Sache von bestimmtem Wert oder auf eine gewisse Art und Weise begangen werden.

Die Form des Bedrängnisdiebstahls wird in § 128 Abs 1 Z 1 StGB geregelt und erfasst Fälle, in denen es dem*der Gewahrsamsinhaber*in unmöglich ist, den Gewahrsam über seine*ihre Sachen zu wahren. Das Gesetz nennt hierbei eine Feuerbrunst oder eine Überschwemmung als derartiges Ereignis. Jedoch sind auch Diebstähle erfasst, die während einer allgemeinen oder der bestohlenen Person zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustandes das Opfer hilflos macht, begangen werden. Gemeint sein können damit etwa das Bestehlen einer betrunkenen oder ohnmächtigen Person oder der Diebstahl an einem Opfer eines Verkehrsunfalls.

§ 128 Abs 1 Z 2 StGB stellt hingegen den Diebstahl unter Strafe, der in einem der Religionsausübung dienendem Raum oder an einer religiösen Sache (Messgewänder, Altäre usw.) begangen wird.

§ 128 Abs 1 Z 3 bezieht sich beispielsweise auf Kunstwerke oder Denkmäler.

§ 128 Abs 1 Z 4 sowie § 128 Abs 2 StGB sehen ein erhöhtes Strafmaß vor, wenn der Wert der gestohlenen Sache € 3.000 bzw. € 50.000 übersteigt. Dabei ist es wichtig, dass der Täter diesen Wert in seinen Vorsatz aufnimmt. Sofern er davon nichts wusste, kann er nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden.

§ 129 StGB - Diebstahl durch Einbruch und Waffen
Auch in § 129 Z 1 bis 4 StGB ist im Vergleich zum „gewöhnlichen“ Diebstahl ein erhöhtes Strafmaß vorgesehen. § 129 Z 1 StGB beschränkt sich auf das Einbrechen, Einsteigen und Eindringen in Gebäude, Transportmittel, Wohnstätten, Lagerplätze oder sonstige abgeschlossene Räume, sofern sie sich in einem Gebäude, Transportmittel oder auf einem Lagerplatz befinden.

Der*die Täter*in bricht ein, wenn er*sie mit körperlicher Gewalt oder mithilfe eines Werkzeugs in den Raum gelangt. Einsteigen liegt hingegen vor, wenn jemand durch eine nicht zum Eintreten bestimmte Öffnung (z.B. Fenster) in einen Raum gelangt und dabei die Körperhaltung verändert.

Beim Eindringen iSd § 129 Abs 1 Z 1 wird auf die Überwindung eines Sperrmechanismus unter Verwendung gewisser Mittel abgestellt. Als Beispiele seien hier die Verwendung eines gestohlenen Schlüssels, das Aufbrechen mit einem Dietrich oder das Nachmachen eines Schlüssels genannt.

§ 129 Abs 1 Z 2 StGB wird dann erfüllt, wenn der*die Täter*in ein Behältnis aufbricht oder eines der in Z 1 genannten Mittel zum Öffnen verwendet. Das Behältnis muss dabei verschlossen sein. Bekanntestes Beispiel sind Schmuckschatullen oder Safes.

§ 129 Abs 1 Z 3 stellt hingegen das Aufbrechen oder widerrechtliche Öffnen einer Sperrvorrichtung zur Begehung eines Diebstahls unter Strafe. Dabei wird auf das Vorhandsein eines zum Verschließen oder Wiederöffnen gedachten Sperrmechanismus abgestellt. Fahrradschlösser erfüllen zum Beispiel diesen Begriff.

§ 129 Abs 1 Z 4 sieht eine Strafbarkeit für Fälle vor, in denen eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft gesetzt wird. Dies ist besonders bei Autoeinbrüchen relevant, wenn der*die Täter*in etwa durch Störsignal verhindert, dass das Fahrzeug per Fernsteuerung abgeschlossen wird.

Gelangt der*die Täter*in auf eine in § 129 Abs 1 Z 1 bis Z 4 StGB genannte Weise in eine Wohnstätte, um einen Diebstahl zu begehen, so wird er nach § 129 Abs 2 Z 1 StGB strenger bestraft. Wohnstätten sind alle Räume, die einer Person oder mehreren in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zum ständigen Aufenthalt oder zur Benützung zum Wohnen dienen. Daher können wohl auch Hotelzimmer und Ferienwohnungen Wohnstätten iSd § 129 Abs 2 Z 1 StGB sein.

Schlussendlich ist auch der bewaffnete Diebstahl gem § 129 Abs 2 Z 2 StGB von einem höheren Strafmaß umfasst. Das Mitführen einer Waffe oder eines gleichgestellten Mittels (z.B. spitzer Schraubenzieher) reicht zur Erfüllung des Tatbestands aus, es muss nicht zur Verwendung kommen. Nicht nur die Person, die die Waffe mitnimmt, sondern auch der*die Mittäter*in, der*die gem § 5 Abs 3 StGB weiß, dass der andere bewaffnet ist, macht sich strafbar.

Die in Zusammenhang mit der Tat begangenen Sachbeschädigungen werden in den meisten Fällen von § 129 StGB konsumiert, also als natürliche Begleiterscheinung nicht einzeln bestraft. Dafür müssen all diese Begehungsformen am Tatort selbst erfolgen und der Sachwegnahme dienen. So ist das Aufbrechen einer Tür nicht noch einmal extra strafbar, wenn es im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls geschieht.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 127 StGB im Gesetzeswortlaut

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 128 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht
1. während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnützung
eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht,
2. in einem der Religionsübung dienenden Raum oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder
Religionsgesellschaft gewidmet ist,
3. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein
zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
4. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) oder
5. an einer Sache, deren Wert 5 000 Euro übersteigt.
(2) Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 300 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 129 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat
1. in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten
oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten
Zugangscode eindringt,
2. ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,
3. eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet oder
4. eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,
1. indem er in eine Wohnstätte auf die in Abs. 1 Z 1 oder 4 genannte Art gelangt oder
2. bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12 ) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu
überwinden oder zu verhindern.

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