Datenbeschädigung

Datenbeschädigung ist jede Verhaltensweise, die herbeiführt, dass die Daten verändert, gelöscht, unbrauchbar gemacht oder unterdrückt werden.

§ 126a StGB - Datenbeschädigung
Tatobjekte des § 126a Abs 1 StGB sind automationsunterstützt verarbeitete , übermittelte oder überlassene Daten. Bei Daten handelt es sich hingegen um Darstellungen von Information, die personenbezogen oder nicht personenbezogen sein können.

Personenbezogene Daten sind jene Informationen, durch die die Identität von Personen bestimmt oder bestimmbar wird. Nicht personenbezogene Daten sind hingegen Angaben über unbestimmte Personen oder solche, die keine Infos zu Personen enthalten.

§ 126a Abs 1 StGB bezieht sich nur auf automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte und überlassene Daten.

Automationsunterstützt verarbeitet sind Daten, wenn sie maschinell oder programmgesteuert verglichen, erfasst, geordnet, verändert, gespeichert, vervielfältig, oder gelöscht werden. Übermittelt sind sie hingegen, wenn von einer Datenverarbeitungsanlage weitergegeben werden. Automationsunterstützt überlassen werden Daten, die maschinell oder programmgesteuert weitergegeben werden.

Tathandlung ist jede Verhaltensweise, die herbeiführt, dass die Daten verändert, gelöscht, unbrauchbar gemacht oder unterdrückt werden (siehe unter § 125 StGB). Unterdrückung liegt vor, wenn etwas dem Zugang der berechtigten Person entzogen wird.

Wichtig für die Erfüllung des Tatbestands ist jedenfalls, dass der*die Täter*in keine alleinige Verfügungsberechtigung über die Daten besitzt und die Daten über einen gewissen wirtschaftlichen Wert verfügen. Löscht jemand etwa auf einem Computer gespeicherte Baupläne, die nicht ihm gehören, so liegt Datenbeschädigung vor, sobald dem Opfer ein Schaden entsteht.

Es reicht aus, wenn der*die Täter*in mit bedingtem Vorsatz handelt, also die Datenbeschädigung ernstlich für möglich hält und in Kauf nimmt. Er*sie muss sich auf sämtliche Tatbestandsmerkmale beziehen.

§ 126a Abs 2 StGB sieht ein höheres Strafmaß vor, wenn der verursachte Schaden mehr als € 5.000 beträgt.

§ 126a Abs 3 StGB schützt hingegen Computersysteme und stellt eine Qualifikation dar. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass der*die Täter*in viele Computersysteme beeinträchtigt, und zwar unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, beeinträchtigt.

Computersysteme sind Vorrichtungen, die eine Datenverarbeitung ermöglichen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei mindestens 30 Computersystemen um „viele“ iSd § 126a Abs 3 StGB.

Auch hier ist bedingte Vorsatz ausreichend, wobei sich dieser auch die Tatmittel (Zugangscode, Programm usw.) beziehen muss.

Weitere Qualifikationen sind ein Schaden von über € 300.000 (§ 126a Abs 4 Z 1 StGB), die Beeinträchtigung wesentlicher Bestandteile von Infrastruktur (§ 126a Abs 4 Z 2 StGB) oder die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 126a Abs 4 Z 3 StGB).

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 126a StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat an den Daten einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer
· 1.
· durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt,
· 2.
· durch die Tat wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) beeinträchtigt oder
· 3.
· die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

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