Brandstiftung
Bei Brandstiftung handelt sich um ein Allgemeindelikt, was bedeutet, dass grundsätzlich jede*r diese Straftat begehen kann. Es wird unterschieden zwischen Brandstiftung (§ 169), Fahrlässige Herbeiführung einer Feuerbrunst (§ 170).
Es handelt sich um ein Allgemeindelikt, was bedeutet, dass grundsätzlich jede*r diese Straftat begehen kann. Die Brandstiftung ist in zwei Fälle zu unterscheiden:
§ 169 Abs 1 StGB stellt die Brandstiftung an fremden Sachen ohne Einwilligung des*der Eigentümers*in unter Strafe. Eine Sache ist immer dann fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des*der Täters*in steht. Sobald es also eine*n Miteigentümer*in an der Sache gibt, ist sie im Sinne des StGB fremd. Verübt jemand etwa an seinem Haus Brandstiftung, das auch im Miteigentum des Ehepartners steht, ohne dass dieser eingewilligt hat, so
Die Tat wird durch das Verursachen einer Feuerbrunst begangen. Bei einer Feuerbrunst handelt es sich um einen sich weiterverbreitenden, ausgedehnten Brand, der sich mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschen lässt und somit einer Naturgewalt gleichkommt, sodass der Einsatz besonderer Mittel (z.B. Feuerwehr) notwendig wird. Neben der Unbeherrschbarkeit muss ferner eine abstrakte Gefährdung für Leib und Leben einer unbestimmten Zahl von Menschen oder eine konkrete Gefahr für fremdes Eigentum gegeben sein.
Es ist nicht notwendig, dass das betroffene Objekt über einen hohen Wert verfügt. Das Inbrandsetzen eines verlassenen, abrissfälligen Gebäudes ist ebenso strafbar wie das Inbrandsetzen eines Wohnhauses. Als Tathandlung kommt jede Verhaltensweise infrage, die eine Feuerbrunst herbeiführen kann.
Der*die Täter*in muss zumindest bedingten Vorsatz auf sämtliche Tatbestandsmerkmale haben. Es ist also insbesondere notwendig, dass er*sie das Herbeiführen einer Feuerbrunst ernstlich für möglich hält und dies in Kauf nimmt. Zündet jemand ein Blatt Papier in einer Wohnung an, ist wohl nicht von einem bedingten Vorsatz auf Herbeiführung einer Feuerbrunst auszugehen, zumal ein solches Feuer im Regelfall schnell gelöscht werden kann und die Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung des Brands eher gering ist. Setzt jemand hingegen ein Auto in Brand, so wird ein derartiger Vorsatz hingegen anzunehmen sein.
§ 169 Abs 2 StGB erfasst hingegen die Fälle der Brandstiftung, in denen jemand an einer eigenen Sache oder einer fremden Sache mit Einwilligung des*der Eigentümer*in eine Feuerbrunst herbeiführt und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben des anderen oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß auslöst.
Eine Gefahr für Leib und Leben ist in diesem Fall dann gegeben, wenn eine konkrete Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen vorliegt. Abs 2 sieht vor, dass entweder der*die Eigentümer*in der Sache oder ein unbeteiligter Dritter konkret gefährdet werden.
Eine Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß besteht hingegen dann, wenn ein schwerwiegender Schaden an Sachen, die im Eigentum von unbeteiligten Dritten stehen, zu befürchten ist. Die Judikatur bejahte ein großes Ausmaß hauptsächlich in Fällen, bei denen der drohende Schaden mindestens € 50.000 betrug.
Auch bei § 169 Abs 2 StGB benötigt der*die Täter*in mindestens bedingten Vorsatz, der sich nicht nur auf die Feuerbrunst, sondern auch die Gefahr für andere Menschen bzw. für das fremde Eigentum beziehen muss.
Gem § 169 Abs 3 StGB ist die Brandstiftung strenger zu bestrafen, wenn sie besonders schwere Folgen nach sich zieht. Führt sie zum Tod eines Menschen, wird eine größer Zahl an Menschen schwer verletzt oder befindet sich eine Vielzahl an Menschen wegen der Tat in einer Notlage, so beträgt die Freiheitsstrafe fünf bis fünfzehn Jahre.
Kommt es jedoch zum Tod einer größeren Zahl von Menschen, so ist eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren vorgesehen.
Eine größere Zahl von Menschen wird in der Regel ab zehn Leuten angenommen.
§ 170 StGB stellt Fälle unter Strafe, in denen eine Feuerbrunst fahrlässig herbeigeführt wird. Dementsprechend sind die Tatbestandsmerkmale grundsätzlich mit denen des § 169 StGB gleich.
Anders als bei § 169 StGB fehlt es dem*der Täter*in jedoch an Vorsatz. Es werden jedoch nicht nur die Fälle erfasst, in denen der*die Täter*in fahrlässig einen Brand und in Folge fahrlässig eine Feuerbrunst verursacht.
Auch wenn der Brand vorsätzlich ausgelöst wird, aber kein Vorsatz auf die folgende Herbeiführung der Feuerbrunst gegeben ist, macht sich der*die Täter*in nach § 170 StGB strafbar.
Es ist hierbei erneut auf den Unterschied zwischen dem bedingten Vorsatz und Fahrlässigkeit hinzuweisen. Während der*die Täter*in bei bedingtem Vorsatz es für ernstlich möglich hält und in Kauf nimmt, dass eine Feuerbrunst verursacht wird, hofft der*die fahrlässig handelnde Täter*in darauf, dass dies nicht geschieht. Er*sie nimmt die schwere Folge also nicht in Kauf, sondern vertraut darauf, dass diese nicht entsteht.
Eine Feuerbrunst kann z.B. dann fahrlässig herbeigeführt werden, wenn brennende Kerzen oder kochende Töpfe im Haushalt unbeaufsichtigt gelassen werden.
Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut
§ 169 StGB im Gesetzeswortlaut
(1) Wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer an einer eigenen Sache oder an der Sache eines anderen mit dessen Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) des anderen oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß herbeiführt.
(3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
§ 170 StGB im Gesetzeswortlaut
(1) Wer eine der im § 169 mit Strafe bedrohten Taten fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Strafverteidigung
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Unsere Rechtsanwälte
Dr. Klaus Kocher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994
Mag. Wilfried Bucher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004
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