Betrug

Der*die Täter*in will aus der Tat unrechtmäßig sein*ihr Vermögen vermehren. Es wird unterschieden zwischen Betrug (§ 146), schwerem Betrug (§ 147), gewerbsmäßigem Betrug (§ 148).

§ 146 StGB - Betrug
Der Betrug ist das Pendant zur Täuschung gem § 108 StGB, wobei in diesem Fall auf eine Vermögensschädigung, welche in Folge der Täuschung geschehen soll, abzustellen ist. Auch hier muss zusätzlich Bereicherungsvorsatz gegeben sein. Der*die Täter*in will aus der Tat unrechtmäßig sein*ihr Vermögen vermehren.

Täuschung liegt dann vor, wenn dem Opfer falsche Tatsachen vorgespiegelt oder wahre Tatsachen nicht mitgeteilt werden. Es kann nur über objektive und überprüfbare Fakten getäuscht werden. Gefühle oder Wünsche können beispielsweise nicht Gegenstand einer Täuschung sein. Falsche Angaben über die Fachkompetenz, die Qualität von Lebensmitteln, über den Gesundheitszustand oder erbrachte Leistungen können beispielsweise Gegenstand eines Betrugs sein, unrichtige Angaben über die Hingezogenheit zu einem Partner sind hingegen als Täuschung über Gefühle und somit nicht als Betrug iSd § 146 StGB zu werten.

Es kann aber auch über innere Tatsachen getäuscht werden. Dieser Begriff bezieht sich jedoch nicht auf Werturteile oder Gefühle, sondern auf feststellbare Gedankengänge, wie etwa die Heirats- oder die Zahlungswilligkeit.

Die Täuschungshandlung kann sowohl durch ausdrückliche (mündliche oder schriftliche) Bekundung, als auch durch das konkludente Verhalten des*der Täters*in erfolgen. Nicht nur jemand, der fälschlicherweise behauptet, zahlen zu können, begeht Betrug. Auch eine Person, die in einem Restaurant Essen bestellt oder in ein Taxi steigt, obwohl sie die Rechnung nicht zahlen kann, betrügt. Dies ergibt sich daraus, dass der*die Täter*in durch ihr Handeln zum Ausdruck bringt, dass er*sie zahlungsfähig ist.

Vollendet wird der Betrug durch eine Vermögensschädigung, die unmittelbar durch die Täuschung bewirkt wird. Es ist nicht notwendig, dass die getäuschte Person auch die geschädigte Person ist. So kann der*die Täter*in etwa durch Täuschung dazu jemanden veranlassen, das Sparbuch des Ehepartners herauszugeben.

Ein Unterschied zur Erpressung ist vor allem, dass das Opfer im Falle des Betrugs in gutem Glauben von sich aus die Vermögensschädigung herbeiführt. Bei der Erpressung wird das Opfer gegen den eigenen Willen zur Vermögensschädigung gezwungen.

§ 147 StGB - schwerer Betrug
Auch im Falle des Betrugs werden gewisse Fälle unter höhere Strafe gestellt. Anders als bei der schweren Erpressung sind jedoch nicht nur bestimmte Begehungsformen strafbar, sondern auch bestimmte Schadenssummen.

Falsche Urkunden sind Dokumente, die nicht von der Person oder Stelle stammen, die als Aussteller*in angegeben ist. Verfälschte Urkunden sind an sich echte Dokumente, deren Inhalt nachträglich geändert wurde. Bedient sich der*die Täter*in solcher Urkunden, um einen Betrug zu begehen, so macht er*sie sich nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB strafbar.

Unter unbaren Zahlungsmitteln sind vor allem Kreditkarten, Bankomatkarten oder Wertkarten zu verstehen. Zu den Begriffen „falsch“ und „verfälscht“ ist auf den vorherigen Absatz zu verweisen, „entfremdet“ ist ein unbares Zahlungsmittel dann, wenn der*die Täter*in es an sich nimmt, obwohl er*sie nicht bzw. nicht allein darüber verfügen darf. Stiehlt etwa jemand die Kreditkarte eines anderen, um diese später unrechtmäßigerweise zu benutzen, so entfremdet er sie.

Das Ausspähen umfasst hingegen alle Fälle, in denen eine Person sich Kenntnis über die Daten eines unbaren Zahlungsmittels verschafft. So fallen sowohl das Hacken eines Computers als auch das bloße Beobachten des Opfers bei der Eingabe des Bankomatkarten-Codes unter diesen Begriff.

Falsche Daten sind solche, die nicht von dem*der angegebenen Hersteller*in stammen. Als verfälschte Daten gelten hingegen solche, die zwar von dem*der angegebenen Hersteller*in stammen, deren Inhalt aber im Nachhinein geändert wurde. Computerprogramme sind beispielsweise als Daten in diesem Sinne zu definieren.

Beweismittel sind alle Dinge, die dazu dienen, jemanden von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Behauptung zu überzeugen. Beispiele hierfür sind etwa zurückgedrehte Tachometer oder etwa Tatwaffen.

Bei Messgeräten handelt es sich um sämtliche Gegenstände, die dazu dienen, Zahl, Menge, Gewicht oder Geschwindigkeit zu messen. Unrichtige Messgeräte sind also dahingehend manipuliert, ein falsches Ergebnis zu erzielen.

Verwendet der Täter bei der Begehung des Betrugs zumindest einen der soeben beschriebenen Gegenstände, so macht er sich des schweren Betrugs nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB strafbar. Der Täter muss hierfür den Gegenstand (z.B. falsche Urkunde) anderen zugänglich machen. Ob der Irrtum des Opfers letztendlich auf einem der in § 147 Abs 1 Z 1 StGB verwendeten Mittel beruht, ist für die Strafbarkeit aber nicht ausschlaggebend.

Nach § 147 Abs 1 Z 3 StGB ist hingegen strafbar, wer sich als Beamte*r ausgibt. Dies sind all jene Personen, welche im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechts, als deren Organ Rechtshandlungen vornehmen oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut sind. Als Beispiele seien hier Polizist*innen, Bewährungshelfer*innen und Sachverständige genannt.

Abs 1a des § 147 StGB stellt den Betrug im Leistungssport unter Strafe. Die im Gesetz genannten verbotenen Methoden und Wirkstoffe finden sich in einer entsprechenden Anlage der Anti-Doping-Konvention. Wichtig ist hier, dass der verursachte Schaden nicht bloß gering ist, also das Doping dazu verwendet wurde, hohe Preisgelder oder wertvolle Pokale zu gewinnen. Ebenso wie bei der Entwendung nach § 141 StGB wird hier die Grenze für die Geringfügigkeit mit etwa € 100 bemessen.

Übersteigt der Vermögensschaden des Opfers € 5.000 (Abs 2) beziehungsweise € 300.000 (Abs 3), so handelt es sich ebenfalls um schweren Betrug.

§ 148 StGB - gewerbsmäßiger Betrug
Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 146 StGB im Gesetzeswortlaut

Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 147 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
1.eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren
Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt oder (Anm.: Z 2 aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 112/2015)
3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 5 000 Euro übersteigenden Schaden begeht.
(3) Wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 148 StGB im Gesetzeswortlaut

Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Strafverteidigung
Dabei helfen wir Ihnen:

  • Verteidigung in der Hauptverhandlung
  • Begleitung zur polizeilichen Einvernahme, Bekämpfung der Untersuchungshaft
  • Einbringung von Rechtsmitteln

Unsere Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Graz, Rechtsanwaltskanzlei Graz, Rechtsanwälte Graz

Dr. Klaus Kocher

Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994

Über Dr. Klaus Kocher »
Rechtsanwalt Graz, Rechtsanwaltskanzlei Graz, Rechtsanwälte Graz

Mag. Wilfried Bucher

Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004

Über Mag. Wilfried Bucher »
  • „Mag. Bucher hatte ein sofortiges Verständnis unserer Lage, und hat uns den Rechtlichen aspekt einfach erklärt. Außerdem wurde uns auch gesagt was wir machen können um unnötige Kosten bei dem Prozess zu vermeiden.“

    H. Mujkic auf Google

  • „Ein guter Anwalt. Die Beratung ist sehr freundlich und verständnisvoll. [...] Die Kanzlei ist sehr gut erreichbar auch mit öffentliche Verkehrsmittel. Vielen herzlichen DANK für die aufmerksame Beratung. “

    Hannes Stickler auf Google

  • „Ich bin äußerst zufrieden. Wir wurden sehr kompetent und ausführlich beraten. Kleiner Tipp. Diese Kanzlei ist spezialisiert auf Fremdenrecht!“

    Markus Bruckmüller auf Google

  • „Sehr gute, freundliche und absolut Kompetente Kanzlei. Es wurde alles lückenlos vorbereitet. Absolut zum weiter empfehlen.“

    Markus Eder auf Google

Haben Sie ein juristisches Problem und wünschen rasche & fachkundige Beratung & Hilfe?

Dann nehmen Sie jetzt mit uns Kontakt auf. Wir werden uns so rasch wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzen, um Sie bei Ihrem Problem zu unterstützen.

Danke!

Wir haben Ihre Nachricht erhalten und werden uns so rasch wie möglich bei Ihnen melden.

×
Top
Rufen Sie uns an:
0316 / 833 899