Betrügerische Krida

Die betrügerische Krida wird dadurch begangen, dass der*die Täter*in das eigene Vermögen tatsächlich oder scheinbar verringert und somit die Befriedigung seiner Gläubiger*innen vereitelt oder verhindert.

§ 156 StGB - Betrügerische Krida
Das Delikt der betrügerischen Krida kann nur durch Personen begangen werden, die mindestens zwei (also eine Mehrzahl an) Gläubiger*innen haben. Unter Gläubiger*innen sind alle natürlichen und juristischen Personen, die Anspruch darauf haben, aus dem Vermögen des*der Täters*in befriedigt zu werden, zu verstehen. Für das Delikt ist es jedoch nicht notwendig, dass es auch mehrere Geschädigte gibt.

Die betrügerische Krida wird dadurch begangen, dass der*die Täter*in das eigene Vermögen tatsächlich oder scheinbar verringert und somit die Befriedigung seiner Gläubiger*innen vereitelt oder verhindert.

Als Vermögen werden nicht nur körperliche Sachen, sondern auch Forderungen und Vermögensrechte erachtet. Somit können auch Mietrechte oder Erbrechte ebenfalls Teile des Vermögens sein. Ausgenommen sind jedoch die Arbeitskraft des*der Schuldner*in sowie Sachen, die nicht gepfändet werden dürfen und Ansprüche, die nicht exekutierbar sind.

Das Delikt kann durch vielerlei Arten begangen werden. Nicht nur das Verheimlichen, sondern auch das Beiseiteschaffen, Veräußern oder Beschädigen der Vermögensbestandteile kann zur Strafbarkeit nach § 156 StGB führen.

Ein Verheimlichen ist dann gegeben, wenn die Gläubiger*innen vom Vermögensbestandteil nicht Kenntnis erlangt haben. Teilt der*die Täter*in etwa nicht mit, dass er*sie eine Immobilie geerbt hat, so wird diese verheimlicht.

Der Begriff Beiseiteschaffen meint hingegen das Verstecken des Vermögens an einem den Gläubiger*innen unbekannten Ort. Kommt es zur Veräußerung zu einer Verringerung des Vermögens, so ist sie ebenso strafbar nach § 156 Abs 1 StGB. Das Beschädigen bezieht sich auf die Sachbeschädigung nach § 125 StGB. Zerstört man etwa Schmuck, um das eigene Vermögen zu verringern, so liegt eine Beschädigung der Vermögensbestandteile vor.

Die Tathandlung muss zu einer Verringerung des Vermögens führen, wodurch die Befriedigung der Gläubiger*innen geschmälert oder gar vereitelt wird. Die Befriedigung muss jedoch ausfallen, eine Verzögerung ist nicht ausreichend.

Es ist für die betrügerische Krida nicht ausschlaggebend, ob die Forderungen bereits fällig sind. Ebenso ist es irrelevant, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der*die Täter*in zahlungsunfähig oder hoch verschuldet ist.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 156 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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