Beleidigung

Beschimpfungen sind nicht nur wörtliche Beleidigungen, sondern auch Zeichen, Gebärden (Zeigen des Mittelfingers) oder Handlungen (Anspucken).

§ 115 StGB - Beleidigung
§ 115 StGB stellt die Beleidigung anderer Personen in bestimmten Fällen unter Strafe. Eine Beleidigung ist gegeben, wenn jemand vor mehreren Leuten oder öffentlich beschimpft, misshandelt, verspottet oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht wird.

Beschimpfungen sind nicht nur wörtliche Beleidigungen, sondern auch Zeichen, Gebärden (Zeigen des Mittelfingers) oder Handlungen (Anspucken). Verspottung ist das Lächerlichmachen von körperlichen bzw. geistigen Beeinträchtigungen oder der Hinweis auf eine ungeschickte Handlungsweise. So kann beispielsweise das Nachäffen von Hinken unter den Straftatbestand der Beleidigung fallen.

Misshandlung ist die nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens (z.B. Zwicken oder Boxen). Die Androhung einer solchen Misshandlung ist ebenfalls strafbar (z.B. Drohen mit einer Ohrfeige).

Gem § 115 Abs 2 StGB wird eine Beleidigung, dann vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in der Anwesenheit von mehr als zwei von dem*der Täter*in und dem Opfer verschiedenen Personen begangen wird. Beschimpft jemand eine andere Person etwa vor einer Gruppe von fünf Menschen, so ist von mehreren Leuten iSd § 115 Abs 2 StGB zu sprechen.

Der Begriff „Öffentlichkeit“ definiert sich nach § 69 StGB. Demnach wird eine Handlung öffentlich begangen, wenn sie von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Es kommt nicht auf eine tatsächliche Wahrnehmung, sondern bloß auf eine Wahrnehmbarkeit an. Ein größerer Personkreis wird im Gesetz zahlenmäßig nicht genau festgelegt, als Richtwert gelten aber mindestens zehn Personen.

Vor allem finden strafbare, öffentliche Beleidigungen auf Social Media statt.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 115 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu verspotten, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

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