Beharrliche Verfolgung

Die beharrliche Verfolgung ist auch unter dem Begriff „Stalking“ bekannt. Es handelt sich um ein reines Tätigkeitsdelikt, was bedeutet, dass es bereits durch bestimmte Handlungen erfüllt ist.

§ 107a StGB - beharrliche Verfolgung
Das Delikt der beharrlichen Verfolgung ist auch unter dem Begriff „Stalking“ bekannt. Es handelt sich um ein reines Tätigkeitsdelikt, was bedeutet, dass es bereits durch bestimmte Handlungen erfüllt ist. Es muss kein gewisser Taterfolg, wie etwa die Furcht des Opfers, herbeigeführt werden.

Als beharrliche Verfolgung gelten Verhaltensweisen, die geeignet sind, die verfolgte Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen und über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzt werden.

Das „Aufsuchen der räumlichen Nähe“ ist jede von dem*der Täter*in initiierte, örtliche Kontaktaufnahme, wie etwa das Auflauern vor der Haustür oder das Herumlungern vor dem Arbeitsplatz des Opfers (§ 107a Abs 2 Z 1 StGB).

§ 107a Abs 2 Z 2 StGB umfasst hingegen jegliche indirekte Kontaktaufnahme durch Telekommunikation, sonstige Mittel oder Dritte. Unter dem Begriff „Telekommunikation“ sind vor allem Anrufe, E-Mails oder Textnachrichten per SMS oder auf sozialen Medien zu verstehen. Sonstige Mittel stellen hingegen etwa Briefe oder das Zusenden von Geschenken dar. Bedient sich der*die Täter*in anderer Personen, die stellvertretend mit dem Opfer Kontakt aufnehmen sollen, so liegt eine beharrliche Verfolgung durch Dritte vor.

Bestellt der*die Täter*in Waren oder Dienstleistungen im Namen des Opfers, so ist § 107a Abs 2 Z 3 StGB gegeben.

Die Veranlassung Dritter mit dem Opfer Kontakt unter der Verwendung der personenbezogenen Daten (wie etwa Name, Telefonnummer oder Adresse) aufzunehmen, fällt unter § 107a Abs 2 Z 4 StGB. Als Beispiel sei hier etwa ein Post auf Social Media, mit dem Aufruf, die betroffene Person zu kontaktieren, genannt.

Ausschlaggebend ist bei der beharrlichen Verfolgung immer, dass die Kontaktaufnahmen gegen den Willen des Opfers passieren und in unzumutbarer Weise darauf Einfluss nehmen, wie es sein Leben gestaltet. So ist das Delikt der beharrlichen Verfolgung beispielsweise erfüllt, wenn die verfolgte Person den Arbeitsplatz wechseln muss oder Hobbys nicht mehr nachgeht, um dem*der Täter*in zu entkommen. Es ist jedoch nicht zwingend, dass das Opfer seine Lebensgestaltung tatsächlich ändert, letztendlich kommt es bloß auf die Eignung an.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 107a StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
1. ihre räumliche Nähe aufsucht,
2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen
Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie
bestellt,
4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt
aufzunehmen oder
5. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Person
ohne deren Zustimmung veröffentlicht.
(3) Übersteigt der Tatzeitraum nach Abs. 1 ein Jahr oder hat die Tat den Selbstmord oder
einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 2 verfolgten Person zur Folge, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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