Zuhälterei § 216 StGB

Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Das „Ausnützen“ setzt die Unterlegenheit des Opfers voraus. Es liegt dann vor, wenn der Täter für empfangene Vorteile keine oder eine verhältnismäßig geringe Gegenleistung erbringt.

Für das Vorliegen einer „fortlaufenden Einnahme“ genügt es, wenn sich der Täter für einen längeren Zeitraum (einige Wochen), aber nicht für einen unbegrenzten Zeitraum eine Einnahme verschaffen will.

Strenger bestraft werden

  • das Ausbeuten,
  • die Einschüchterung,
  • die Vorschreibung der Bedingungen der Ausübung der Prostitution oder
    die Ausnützung mehrer Prostituierten zugleich.

Unter „Ausbeutung“ ist die rücksichtslose Ausnützung der Prostituierten zu verstehen. Die Ausbeutung ist rücksichtslos, wenn sie sich gegen vitale Interessen der Prostituierten richtet.

Das liegt beispielsweise vor wenn, der Zuhälter

  • den aus der Prostitution erzielten Gewinn ganz oder zum großen Teil abnimmt,
  • die ausgebeutete Person gegen ihren Willen auf die Straße schickt,
  • die ausgebeutete Person durch Drohungen oder Misshandlungen zwingt, die Prostitution überhaupt, in bestimmtem Ausmaß, mit bestimmten Personen oder unter bestimmten Umständen aufzunehmen oder Fortzusetzen.

Die Einwilligung des Opfers schließt die Strafbarkeit nicht aus.

Für „Einschüchterung“ ist Gewalt oder gefährliche Drohung nicht erforderlich; es genügt die Herbeiführung eines psychischen Zustands, in dem die Prostituierte aus Angst nicht mehr frei entscheiden kann.

Das „Vorschreiben der Bedingungen der Prostitution“ besteht darin, dass etwa Ort und Zeit der Ausübung der Tätigkeit vorgegeben werden.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 216 StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.

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