Zuführen zur Prostitution § 215 StGB

Darunter fällt die Veranlassung einer Person, mit ihrem Körper ein unzüchtiges Gewerbe auszuüben.

Darunter fällt die Veranlassung einer Person, mit ihrem Körper ein unzüchtiges Gewerbe auszuüben. Zuführen ist daher mehr als bloßes Raten oder Auffordern. Es hat intensive und gezielte Einflussnahme vorzuliegen, die zu einem Wandel in eine der Prostitution ergebenen Person führt. Bloße Unterstützung (z.B. Befördern, Bezahlen der Reisekosten, Zimmersuche) genügt noch nicht.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 215 StGB im Gesetzeswortlaut

Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

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