Zuführen zur Prostitution § 215 StGB
Darunter fällt die Veranlassung einer Person, mit ihrem Körper ein unzüchtiges Gewerbe auszuüben.
Darunter fällt die Veranlassung einer Person, mit ihrem Körper ein unzüchtiges Gewerbe auszuüben. Zuführen ist daher mehr als bloßes Raten oder Auffordern. Es hat intensive und gezielte Einflussnahme vorzuliegen, die zu einem Wandel in eine der Prostitution ergebenen Person führt. Bloße Unterstützung (z.B. Befördern, Bezahlen der Reisekosten, Zimmersuche) genügt noch nicht.
Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut
§ 215 StGB im Gesetzeswortlaut
Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Strafverteidigung
Dabei helfen wir Ihnen:
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- Verteidigung in der Hauptverhandlung
- Begleitung zur polizeilichen Einvernahme, Bekämpfung der Untersuchungshaft
- Einbringung von Rechtsmitteln
Unsere Rechtsanwälte
Dr. Klaus Kocher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994
Mag. Wilfried Bucher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004
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