Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung § 205a StGB

Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Unter Beischlaf ist ein zumindest teilweises Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan zu verstehen, wobei es nicht entscheidend ist, ob es zum Samenerguss kommt.

Unter eine „dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtliche Handlung" zu bezeichnenden Tathandlung fällt jede Form einer oralen, vaginalen oder anderen Penetration, auch der Anal- und Mundverkehr.

Eine Zwangslage liegt vor, wenn widrige Umstände zusammentreffen, durch die das Opfer sich nach seinen persönlichen Verhältnissen genötigt sieht, einen Beischlaf oder diesem gleichwertige geschlechtliche Handlung vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen. Unter Zwangslage fallen daher ernsthafte Drucksituationen wie Drogenabhängigkeit, illegaler Aufenthalt, Obdachlosigkeit, schwere wirtschaftliche Notlage und Angst vor der Gewalt des Täters.

Eine Einschüchterung besteht in der Herbeiführung eines psychischen Zustands, in dem das Opfer aus Angst nicht mehr frei entscheiden kann. Dieser Zustand kann sowohl durch physische als auch durch psychische Einwirkung geschehen:

  • Vom Opfer miterlebte Gewalttätigkeiten gegen Dritte lassen das Opfer auf die mögliche eigene Behandlung rückschließen.
  • Beim Opfer wird aufgrund Präsenz und Praktiken des Täters Angst erzeugt oder der Eindruck vermittelt, dass ein Widersetzen gegen die gestellten Forderungen mit schweren Konsequenzen verbunden ist.

Auch die Ausnützung eines Überraschungsmoments kann zur Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung führen.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 205a StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person auf die im Abs. 1 beschriebene Weise zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu veranlasst, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unfreiwillig an sich selbst vorzunehmen.

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