Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren § 208 StGB
Tathandlungen können unter anderem das Vorzeigen von Pornografie oder die Selbstbefriedigung vor einem Kind sein, welche geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden.
Unter Beischlaf ist ein zumindest teilweises Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan zu verstehen, wobei es nicht entscheidend ist, ob es zum Samenerguss kommt.
Neben Beischlaf und anderen Unzuchtshandlungen mit Unmündigen gibt es noch andere Handlungen, die geeignet sind, sittlich noch labilen, weil erst in einem leiblich-seelischen Reifungsprozess befindlichen Personen sittlichen, seelischen oder auch gesundheitlichen Schaden zuzufügen.
Opfer nach dieser Bestimmung können nur Unmündige sein, also Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mündige Minderjährige unter sechzehn Jahren sind nur dann erfasst, wenn sie der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht des Täters unterstehen. Dies liegt nicht nur bei den Eltern vor, sondern auch bei Obsorgeberechtigten, Lehrern, Erziehern in Heimen, Funktionären von Jugendorganisationen, Organen von Gerichten und Verwaltungsbehörden.
§ 208 StGB stellt nicht auf die Vornahme geschlechtlicher Handlungen, sondern nur auf die Vornahme von Handlungen ab, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung des Opfers zu gefährden.
Solche Tathandlungen nach Abs 1 können unter anderem das Vorzeigen von Pornografie oder die Selbstbefriedigung vor einem Kind sein.
Abs 2 bedroht denjenigen mit Strafe, der bewirkt, dass eine unmündige Person eine geschlechtliche Handlung wahrnimmt, um sich oder einen Dritten zu befriedigen. Abs 3 sieht hingegen eine höhere Strafe für denjenigen vor, der um sich selbst oder einen Dritten zu befriedigen, bewirkt, dass ein unmündiges Kind eine strafbare Handlung nach §§ 201-207 oder 207b wahrnimmt.
Die Alterstoleranzklausel des Abs 4 kommt nur für Abs 1 und Abs 2 zur Anwendung.
Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut
§ 208 StGB im Gesetzeswortlaut
(1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, außer dem Fall des Abs. 1, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine geschlechtliche Handlung wahrnimmt.
(3) Wer, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207 oder 207b wahrnimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(4) Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 und im Abs. 2 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
Strafverteidigung
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Unsere Rechtsanwälte
Dr. Klaus Kocher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 1992
Kanzleigründung 1994
Mag. Wilfried Bucher
Studium der Rechtswissenschaften in Graz
Rechtsanwalt seit 2004
Kanzlei-Partnerschaft mit Dr. Kocher seit 2004
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