Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 207b StGB

Es muss sich bei der geschlechtlichen Handlung jedenfalls um eine körperliche Berührung handeln. Diese muss nicht zwischen Täter und Opfer bestehen. Die Berührung kann auch mit einem Gegenstand erfolgen.

Eine geschlechtliche Handlung liegt vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden. Es handelt sich hierbei nicht um Beischlaf oder beischlafsähnliche Handlungen.

Zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien sind Vagina und Brüste der Frau und Penis und Hoden des Mannes. Unter Umständen wird auch der Analbereich mit eingeschlossen.

Es muss sich bei der geschlechtlichen Handlung jedenfalls um eine körperliche Berührung handeln. Diese muss nicht zwischen Täter und Opfer bestehen. Die Berührung kann auch mit einem Gegenstand erfolgen. Außerdem fällt die geschlechtliche Selbstberührung unter den Begriff der geschlechtlichen Handlung.

Mangels hinreichender Erheblichkeit und Sexualbezogenheit werden folgende Handlungen nicht als geschlechtliche Handlungen gewertet:

  • Ablecken der Haut im Bereich des Bauches
  • Küssen, Streicheln, Betasten der Oberschenkel
  • Bloßes Entkleiden des Opfers
  • Darbieten geschlechtsspezifischer Körperregionen

Wohl als geschlechtliche Handlung gewertet werden,

  • das Betasten der Brüste (auch über den Kleidern),
  • das Betasten der noch unentwickelten Brust einer Unmündigen, wenn die Pubertät des Opfers begonnen hat,
  • das Betasten der Geschlechtsteils (auch über der Unterhose)
  • das Entkleiden durch den Täter
  • kosmetische Eingriffe an sexualbezogenen Körperpartien einer Unmündigen (Piercing).

Opfer nach dieser Bestimmung können nur Unmündige sein, sohin Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Unter bestimmten Voraussetzungen und bei einem zugleich vorliegenden Altersunterschied zwischen Täter und Opfer von nicht mehr als vier Jahren führen die beschriebenen sexuellen Handlungen zu keiner Strafe.

Alle Paragraphen im exakten Gesetzeswortlaut

§ 207b StGB im Gesetzeswortlaut

(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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